Vermögensnachteil 6 - Besitz von Rauschmitteln
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T nötigt O zur Herausgabe von Rauschgift. O händigt ihr das Rauschgift aus.
Einordnung des Falls
Vermögensnachteil 6 - Besitz von Rauschmitteln
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach dem BGH liegt ein Vermögensschaden bei O vor (§ 253 StGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
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Joseph
2.3.2024, 14:53:35
Müsste man hier thematisieren, dass eben keine Vermögensminderung iSe. Eigentumsverlusts mangels Einigung vorliegt?
Nora Mommsen
4.3.2024, 16:42:08
Hallo Joseph, danke für deine Frage. Es ist nicht zwingend, aber du kannst es natürlich der Vollständigkeit halber ansprechen, dass hier keine Übereignung stattgefunden hat. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team