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T nötigt O zur Herausgabe von Rauschgift. O händigt ihr das Rauschgift aus.

Einordnung des Falls

Vermögensnachteil 6 - Besitz von Rauschmitteln

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach dem BGH liegt ein Vermögensschaden bei O vor (§ 253 StGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Ja, in der Tat!

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen einer Person durch die Nötigung gemindert wird Im Verlust des Besitzes am Rauschgift könnte ein Vermögensschaden bestehen. Problematisch ist, dass es sich um unerlaubten Besitz handelt, der durch das Recht nicht zu schützen ist. Nach der BGH-Rechtsprechung ist jedoch auch der unberechtigte Besitz von Rauschmitteln ein Vermögenswert, selbst dann wenn dieser und jegliches Handeltreiben gesetzlich verboten sind. Der Besitz selbst hat Vermögenswert, da das Handeltreiben aus wirtschaftlicher Sicht möglich ist. Insbesondere sind auch bei strafbarem Besitz die Besitzschutzregeln der §§ 858 ff. BGB weiterhin anwendbar, sodass eine schützenswerte Rechtsposition bestehe.

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JO

Joseph

2.3.2024, 14:53:35

Müsste man hier thematisieren, dass eben keine Vermögensminderung iSe. Eigentumsverlusts mangels Einigung vorliegt?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

4.3.2024, 16:42:08

Hallo Joseph, danke für deine Frage. Es ist nicht zwingend, aber du kannst es natürlich der Vollständigkeit halber ansprechen, dass hier keine Übereignung stattgefunden hat. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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