Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)

Individueller Schadenseinschlag 1 - fehlende Verwertungsmöglichkeit

Individueller Schadenseinschlag 1 - fehlende Verwertungsmöglichkeit

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T braucht schnell Geld und zwingt O deshalb, ihm einen wertvollen Ring für € 150.000 abzukaufen (entspricht dem Wert). O muss dafür einen Kredit aufnehmen. Aufgrund der monatlichen Raten kann er seine Miete nicht mehr bezahlen. Zudem kennt O sich nicht mit Schmuck aus und weiß nicht, wie er den Ring zu einem angemessenen Preis veräußern kann.

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Einordnung des Falls

Individueller Schadenseinschlag 1 - fehlende Verwertungsmöglichkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da der Wert des Ringes dem Kaufpreis entspricht, ist ein Vermögensschaden von vorneherein ausgeschlossen.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen einer Person durch die Nötigung gemindert wird Problematisch ist hier, dass der Wert des Ringes dem dafür gezahlten Kaufpreis entspricht, sodass bilanziell kein Verlust vorliegt. Möglich ist aber ein Vermögensschaden nach den Grundsätzen des individuellen Schadenseinschlages.
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2. Liegt nach den Grundsätzen des individuellen Schadenseinschlages ein Vermögensschaden vor?

Ja!

Ein Vermögensschaden muss nach den Grundsätzen des individuellen Schadenseinschlages entsprechend den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen des Erwerbers und unter Berücksichtigung der von ihm nach Maßgabe aller Umstände verfolgten Zwecke beurteilt werden. Vorliegend ist ein solcher Vermögensschaden zu bejahen, da dem Opfer Mittel entzogen werden, die zu einer angemessenen Lebensführung erforderlich sind und für sonstige Verbindlichkeiten erforderlich sind. Durch den Kredit ist das Opfer zudem zu weiteren vermögensschädigenden Handlungen angehalten, die den Schaden individuell vertiefen.. Die Definition ist erkennbar offen gehalten und die Subsumtion erfolgt daher eher über anerkannte Fallgruppen der Rechtsprechung.
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