Fehlende Bereicherungsabsicht bei Vernichtung des Verfügungsgegenstandes


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T nötigt Dealer O zur Herausgabe von Rauschgift, um ihm eine Lektion zu erteilen. O händigt ihr das Rauschgift aus. T vernichtet daraufhin das Rauschgift, wie sie es von vornherein beabsichtigt hatte.

Einordnung des Falls

Fehlende Bereicherungsabsicht bei Vernichtung des Verfügungsgegenstandes

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach dem BGH liegt ein Vermögensschaden bei O vor (§ 253 StGB).

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Ja!

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen einer Person durch die Nötigung gemindert wird Im Verlust des Eigentums am Rauschgift könnte ein Vermögensschaden von bestehen. Problematisch ist, dass es sich um unerlaubten Besitz handelt, der durch das Recht nicht zu schützen ist. Nach der BGH-Rechtsprechung ist jedoch auch der unberechtigte Besitz von Rauschmitteln ein Vermögenswert, selbst dann wenn dieser und jegliches Handeltreiben gesetzlich verboten sind. Der Besitz selbst hat Vermögenswert, da das Handeltreiben aus wirtschaftlicher Sicht möglich ist. Insbesondere sind auch bei strafbarem Besitz die Besitzschutzregeln der §§ 858 ff. BGB weiterhin anwendbar, sodass eine schützenswerte Rechtsposition bestehe.

2. T handelte zudem mit Bereicherungsabsicht

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Nein, das ist nicht der Fall!

Bereicherungsabsicht ist die Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. T hatte nicht die Absicht, mithin dolus directus 1. Grades, sich zu bereichern, da sie von vornherein den Plan hatte, das Rauschgift zu vernichten und nicht ihrem Vermögen zuzuführen.

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