+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A wird zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Das Urteil wird in As Anwesenheit verkündet. Einen Monat später legt A Berufung ein. Das Berufungsgericht spricht A frei. Die Staatsanwaltschaft geht in Revision.

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Einordnung des Falls

Zulässigkeit der Berufung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Auch wenn eine Berufung an sich bereits unzulässig war, entscheidet das Revisionsgericht in der Sache.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Revisionsgericht hat in der Revision gegen ein Berufungsurteil von Amts wegen die Zulässigkeit der Berufung zu überprüfen. War bereits die Berufung unzulässig, steht dies einer Sachentscheidung durch das Berufungs- und das Revisionsgericht entgegen, denn dann ist das erstinstanzliche Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen.
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2. War die Berufung des A zulässig?

Nein!

Die Berufung war innerhalb einer Woche nach der Verkündung des Urteils einzulegen (§ 314 Abs. 1 StPO). Eine Wiedereinsetzung (§ 44 StPO) hat A nicht beantragt. Seine Berufungseinlegung nach einem Monaten war damit verfristet.

3. Das Revisionsgericht hebt das Urteil auf und stellt das Verfahren ein (§ 354 Abs. 1 StPO).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Zulässigkeit der Berufung ist in der Revision Verfahrensvoraussetzung. War die Berufung bereits unzulässig, ist in der Revisionsinstanz das Verfahren aber nicht einzustellen, sondern das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung als unzulässig zu verwerfen (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Denn die Einstellung beträfe das gesamte Verfahren, also auch das schon in Rechtskraft erwachsene erstinstanzliche Urteil. Eine Teileinstellung für einzelne Verfahrensabschnitte ist nach der StPO nicht möglich.
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