Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen
Zulässigkeit der Berufung - Wirksames Rechtsmittel des Gegners
Zulässigkeit der Berufung - Wirksames Rechtsmittel des Gegners
2. Juli 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Das Schöffengericht verurteilt A wegen Geldfälschung (§ 146 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Gegen dieses in seiner Anwesenheit verkündete Urteil legt A verspätet Berufung ein. Auf die wirksame Berufung der Staatsanwaltschaft wird die Strafe auf zwei Jahre erhöht. A legt Revision ein.
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Einordnung des Falls
Zulässigkeit der Berufung - Wirksames Rechtsmittel des Gegners
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Revisionsgericht prüft von Amts wegen, ob die Berufungseinlegung zulässig war.
Ja!
2. Ist nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) das Revisionsgericht auch an einer Sachentscheidung gehindert, obwohl zumindest die Staatsanwaltschaft wirksam Berufung einlegt hat?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Nach einer Literaturmeinung ist das Revisionsgericht dagegen auch dann an einer Sachentscheidung gehindert, wenn eine Partei wirksam Berufung eingelegt hat.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Florian
3.10.2024, 10:41:22
Müsste bei Un
zulässigkeit der Berufungnicht das Berufungsurteil aufgehoben und dann die Berufung als unzulässig verworfen werden? In der Lösung wird nämlich von "als unzulässig zurückgewiesen" geschrieben. Wäre Zurückweisung nicht der Tenor bei einer Un
begründetheiteiner Berufung?

flari0n
27.12.2024, 15:52:35
Das würde ich auch sagen. Das ergibt sich nämlich aus § 322 Abs. 1 S. 1 StPO :)
Florian
5.6.2025, 00:53:38
Push:) @[Sebastian Schmitt](263562) @[Tim Gottschalk](287974)

Tim Gottschalk
5.6.2025, 19:49:59
Hallo @[Florian](48917) und @[flari0n](207363), da habt ihr Recht, das war in der Lösung falsch formuliert. Wir haben diesen Fehler nun korrigiert. Vielen Dank für euren Hinweis. Und um auf die Frage zu antworten: Nein, auch bei Un
begründetheitwird die Berufung verworfen, vergleiche BeckOK StPO/Eschelbach, 55. Ed. 1.4.2025, StPO § 328 Rn. 9. Die Zurückweisung der Berufung gibt es dagegen nur im Zivilrecht nach § 522 II ZPO. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team