Zulässigkeit der Berufung - Wirksames Rechtsmittel des Gegners

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Das Schöffengericht verurteilt A wegen Geldfälschung (§ 146 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Gegen dieses in seiner Anwesenheit verkündete Urteil legt A verspätet Berufung ein. Auf die wirksame Berufung der Staatsanwaltschaft wird die Strafe auf zwei Jahre erhöht. A legt Revision ein.

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Einordnung des Falls

Zulässigkeit der Berufung - Wirksames Rechtsmittel des Gegners

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Revisionsgericht prüft von Amts wegen, ob die Berufungseinlegung zulässig war.

Ja!

Das Revisionsgericht hat in der Revision gegen ein Berufungsurteil von Amts wegen die Zulässigkeit der Berufung zu überprüfen. War bereits die Berufung unzulässig, steht dies einer Sachentscheidung durch das Berufungs- und das Revisionsgericht entgegen, denn dann ist das erstinstanzliche Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen. Das Revisionsgericht hebt in diesem Fall (1) das ergangene Berufungsurteil auf und (2) weist die Berufung als unzulässig zurück. Das Verfahren wird also nicht eingestellt, sondern durch die Zurückweisung der Berufung beendet.
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2. Ist nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) das Revisionsgericht auch an einer Sachentscheidung gehindert, obwohl zumindest die Staatsanwaltschaft wirksam Berufung einlegt hat?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Zulässigkeit der Berufung ist Verfahrensvoraussetzung für die Sachentscheidung in der Revisionsinstanz, da mit Ablauf der Berufungsfrist das erstinstanzliche Urteil bereits in Rechtskraft erwächst. Das BayObLG erachtete die teilweise Rechtskraft (§§ 301, 331 Abs. 1 und 358 Abs. 2 StPO) des Urteils nicht als ausreichend, um ein Verfahrenshindernis zu begründen. Nur die absolute Rechtskraft des Urteils stünde einer Entscheidung entgegen. Da die Staatsanwaltschaft hier Berufung eingelegt hat, ist das Urteil noch nicht in absolute Rechtskraft erwachsen (vgl. § 316 Abs. 1 StPO). Legt die Staatsanwaltschaft zulasten des Angeklagten Berufung ein, kann das Urteil auch zu seinen Gunsten abgeändert werden (§ 301 StPO). Hieraus folgert das BayObLG, dass die Revisionsinstanz trotz Unzulässigkeit von As Berufung in der Sache entscheiden kann.

3. Nach einer Literaturmeinung ist das Revisionsgericht dagegen auch dann an einer Sachentscheidung gehindert, wenn eine Partei wirksam Berufung eingelegt hat.

Ja, in der Tat!

Ein Teil der Literatur vertritt die Ansicht, dass bereits die Teilrechtskraft einer Sachentscheidung durch die Revisionsinstanz entgegenstehe.Folgt man der Literatur, so würde die verspätete Berufungseinlegung des A nicht durch die Berufung der Staatsanwaltschaft unbeachtlich werden. Vielmehr liegt insoweit ein Verfahrenshindernis vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FL

Florian

3.10.2024, 10:41:22

Müsste bei Unzulässigkeit der Berufung nicht das Berufungsurteil aufgehoben und dann die Berufung als unzulässig verworfen werden? In der Lösung wird nämlich von "als unzulässig zurückgewiesen" geschrieben. Wäre Zurückweisung nicht der Tenor bei einer Un

begründetheit

einer Berufung?


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