Beschränkung der Berufung

17. April 2025

7 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft legt Berufung ein und beschränkt sie auf die Bemessung der Tagessatzhöhe (§ 318 StPO). Das Berufungsgericht erachtet die Beschränkung als zulässig, bestätigt das Urteil aber. Die Staatsanwaltschaft geht in Revision.

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Einordnung des Falls

Beschränkung der Berufung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Revisionsgericht prüft, ob die Berufung wirksam beschränkt war oder nicht.

Ja, in der Tat!

Das Revisionsgericht prüft von Amts wegen, ob eine wirksame Beschränkung vorlag. Ist sie unwirksam und hat das Berufungsgericht nur über diesen Teil entschieden, wird das Urteil aufgehoben und zur neuen (vollständigen) Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO). Auch wenn die Beschränkung wirksam ist und das Berufungsgericht trotzdem über den nicht angefochtenen Teil entscheidet, wird zurückverwiesen. Das Berufungsgericht ist an die Beschränkung gebunden (§ 327 StPO). Soweit das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten wurde, ist es bereits in (Teil-)Rechtskraft erwachsen. Das Verfahren kann auch hier trotz Vorliegens eines Verfahrenshindernisses nicht eingestellt werden, da dies das gesamte Verfahren beträfe, also auch die bereits rechtskräftigen Teile des Urteils.
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2. Die Berufungsbeschränkung war vorliegend wirksam.

Ja!

Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf „bestimmte Beschwerdepunkte” (§ 318 StPO) ist zulässig, wenn sie sich auf einen Teil der im Tenor enthaltenen Entscheidung bezieht, der losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann. Die Bemessung der Tagessatzhöhe kann selbständig geprüft werden. Der Strafzumessungsvorgang ist bei der Geldstrafe aufgespaltet in zwei Schritte: (1) die Bemessung der Tagessätze (§ 40 Abs. 1 StGB) und (2) die Festsetzung der Tagessatzhöhe (§ 40 Abs. 2 StGB). Im ersten Schritt ist die Schuldschwere entscheidend, im zweiten die finanzielle Belastbarkeit. Die Tagessatzhöhe soll für jedermann gleich schwer wiegen. Da beide Schritte von unterschiedlichen Zwecken getragen sind, werden sie getrennt voneinander bewertet. Ob eine Beschränkung wirksam ist, ist einzelfallabhängig. Hier hilft dir in der Klausur die Kommentierung zu § 318 StPO.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JURAFU

jurafuchsles

27.8.2024, 12:35:25

ich verstehe die Folge nicht? was bedeutet das für diesen Fall? was wird das Revisonsgericht tun?

flari0n

flari0n

27.12.2024, 15:42:25

Das wird hier leider wirklich nicht klar. Jedenfalls wird das Revisionsgericht das Urteil nicht wegen eines Verstoßes gegen die Verfahrensvorschriften der §§ 318, 327 StPO aufheben, würde ich sagen. 🤔

2cool4lawschool

2cool4lawschool

4.2.2025, 17:54:30

Das Revisionsgericht muss von Amts wegen prüfen, ob das Berufungsgericht über alle Teile des erstinstanzlichen Urteils entschieden hat, die von der Berufung erfasst wurden. Insbesondere überprüft es, ob eine vom Berufungsgericht angenommene Berufungsbeschränkung überhaupt wirksam war. Falls die Beschränkung unwirksam war, hätte das Berufungsgericht über das gesamte Urteil entscheiden müssen. In einem solchen Fall hebt das Revisionsgericht das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zurück

2cool4lawschool

2cool4lawschool

4.2.2025, 17:59:10

Es kommt - glaub ich - darauf an, ob die Beschränkung wirksam war oder nicht und inwieweit das vom Berufungsgericht berücksichtigt wurde. Das Revisionsgericht prüft von Amts wegen ob die Beschränkung wirksam war und inwieweit sich das in den Feststellungen des Berufungsgerichts niedergeschlagen hat. War eine Beschränkung, von der das Berufungsgericht ausging, unwirksam, so hebt das Revisionsgericht das Berufungsurteil auf und verweist es zurück.

ALE

Aleks_is_Y

28.2.2025, 11:11:11

Mir stellt sich trotzdem noch folgende Frage: Revisiongericht prüft Wirksamkeit der Beschränkung von Amtswegen. Bei unwirksamer Beschränkung verweist es die Sache zur vollständigen! neuen Verhandlung zurück. Warum? Bedeutet das, dass eine unzulässige Beschränkung der StA automatisch in eine unbeschränkte Berufung/ Revision umgedeutet wird? Ich hätte gedacht, dass bei einer unzulässigen Beschränkung der StA einfach das gesamte Urteil in Rechtskraft erwächst...


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