Beschränkung der Berufung

21. November 2024

4,8(1.656 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft legt Berufung ein und beschränkt sie auf die Bemessung der Tagessatzhöhe (§ 318 StPO). Das Berufungsgericht erachtet die Beschränkung als zulässig, bestätigt das Urteil aber. Die Staatsanwaltschaft geht in Revision.

Diesen Fall lösen 80,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Beschränkung der Berufung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Revisionsgericht prüft, ob die Berufung wirksam beschränkt war oder nicht.

Ja, in der Tat!

Das Revisionsgericht prüft von Amts wegen, ob eine wirksame Beschränkung vorlag. Ist sie unwirksam und hat das Berufungsgericht nur über diesen Teil entschieden, wird das Urteil aufgehoben und zur neuen (vollständigen) Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO). Auch wenn die Beschränkung wirksam ist und das Berufungsgericht trotzdem über den nicht angefochtenen Teil entscheidet, wird zurückverwiesen. Das Berufungsgericht ist an die Beschränkung gebunden (§ 327 StPO). Soweit das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten wurde, ist es bereits in (Teil-)Rechtskraft erwachsen. Das Verfahren kann auch hier trotz Vorliegens eines Verfahrenshindernisses nicht eingestellt werden, da dies das gesamte Verfahren beträfe, also auch die bereits rechtskräftigen Teile des Urteils.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Die Berufungsbeschränkung war vorliegend wirksam.

Ja!

Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf „bestimmte Beschwerdepunkte” (§ 318 StPO) ist zulässig, wenn sie sich auf einen Teil der im Tenor enthaltenen Entscheidung bezieht, der losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann. Die Bemessung der Tagessatzhöhe kann selbständig geprüft werden. Der Strafzumessungsvorgang ist bei der Geldstrafe aufgespaltet in zwei Schritte: (1) die Bemessung der Tagessätze (§ 40 Abs. 1 StGB) und (2) die Festsetzung der Tagessatzhöhe (§ 40 Abs. 2 StGB). Im ersten Schritt ist die Schuldschwere entscheidend, im zweiten die finanzielle Belastbarkeit. Die Tagessatzhöhe soll für jedermann gleich schwer wiegen. Da beide Schritte von unterschiedlichen Zwecken getragen sind, werden sie getrennt voneinander bewertet. Ob eine Beschränkung wirksam ist, ist einzelfallabhängig. Hier hilft dir in der Klausur die Kommentierung zu § 318 StPO.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JURAFU

jurafuchsles

27.8.2024, 12:35:25

ich verstehe die Folge nicht? was bedeutet das für diesen Fall? was wird das Revisonsgericht tun?


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community

Weitere für Dich ausgwählte Fälle

Jurafuchs

Verschlechterungsverbot (§ 331 StPO)

A wird wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt (§ 229 StGB) und geht in Berufung. Die Staatsanwaltschaft schließt sich nicht an. Das Berufungsgericht hebt das Urteil auf und verurteilt A wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) zu einer höheren Strafe.

Fall lesen

Jurafuchs

Zulässigkeit der Berufung - Wirksames Rechtsmittel des Gegners

Das Schöffengericht verurteilt A wegen Geldfälschung (§ 146 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Gegen dieses in seiner Anwesenheit verkündete Urteil legt A verspätet Berufung ein. Auf die wirksame Berufung der Staatsanwaltschaft wird die Strafe auf zwei Jahre erhöht. A legt Revision ein.

Fall lesen

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen