Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 4

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T droht O mit Abbruch der Geschäftsbeziehung, wenn O nicht seine Preise drastisch reduziert. O ist auf die Geschäftsbeziehung besonders angewiesen, da diese einen erheblichen Teil ihres Umsatzes ausmacht.

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Einordnung des Falls

Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 4

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist die Aufforderung „verwerflich“, sodass eine rechtswidrige Erpressung vorliegt (§ 253 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Verwerflichkeit liegt demnach vor, wenn das Verhältnis von Nötigungsmittel und Zweck der Tat zu einem erhöhten Grad sittlich missbilligenswert erscheint, sodass die Verbindung als strafwürdiges Unrecht zu bewerten ist. Grundsätzlich liegt hier keine Verwerflichkeit vor, da Abschluss und Inhalt von Verträgen von der Vertragsfreiheit umfasst sind und der Abbruch einer Geschäftsbeziehung die Rechtsfolge einer fehlenden Einigung darstellt und adäquates Druckmittel. Dies ändert sich nicht durch singuläre Abhängigkeiten. Anders kann der Fall liegen, wenn der Drohende eine kartellrechtlich relevante Monopolstellung hat oder ein sonstiger Grund für die einseitige Abhängigkeit vorliegt, dessen Ausnutzung missbilligenswert erscheint.
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