Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 2

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T fordert O dazu auf ihm Geld zu geben, da er sonst intime Details über das Fremdgehen von O öffentlich machen würde

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Einordnung des Falls

Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist die Drohung „verwerflich“, sodass eine rechtswidrige Erpressung vorliegt (§ 253 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Eine Erpressung nach § 253 StGB ist nur rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (§ 253 Abs. 2 StGB). Dabei sind die gleichen Maßstäbe wie bei § 240 Abs. 2 StGB anzuwenden. Verwerflichkeit liegt demnach vor, wenn das Verhältnis von Nötigungsmittel und Zweck der Tat zu einem erhöhten Grad sittlich missbilligenswert erscheint, sodass die Verbindung als strafwürdiges Unrecht zu bewerten ist. Das Veröffentlichen intimer Informationen über eine Person ist in der Regel für sich genommen bereits rechtswidrig. Bereits die Ausnutzung dieses missbilligenswerten Instruments begründet die Verwerflichkeit. Darüber hinaus ist kein innerer Zusammenhang zur Zahlung gegeben, sodass sich auch daraus die Verwerflichkeit ergibt.
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