Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 3

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T ist Journalist und möchte intime Details über das Sexualleben von O veröffentlichen. Da O berühmt ist, wäre die Veröffentlichung noch rechtlich zulässig. Vorher bietet T jedoch dem O an, ihm die durch die Veröffentlichung erwarteten Einnahmen zu überweisen. O ist dieses Vorgehen lieber und er überweist.

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Einordnung des Falls

Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist die Drohung „verwerflich“, sodass eine rechtswidrige Erpressung vorliegt (§ 253 Abs. 1 StGB).

Nein!

Eine Erpressung nach § 253 StGB ist nur rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (§ 253 Abs. 2 StGB). Dabei sind die gleichen Maßstäbe wie bei § 240 Abs. 2 StGB anzuwenden. Verwerflichkeit liegt demnach vor, wenn das Verhältnis von Nötigungsmittel und Zweck der Tat zu einem erhöhten Grad sittlich missbilligenswert erscheint, sodass die Verbindung als strafwürdiges Unrecht zu bewerten ist. Hier besteht ein innerer Zusammenhang zwischen der Zahlung des Geldes und der Veröffentlichung. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich T nicht durch die Drohung übermäßig bereichern möchte, sondern lediglich die dadurch entgangenen Einnahmen kompensiert. Die Veröffentlichung wäre auch rechtmäßig gewesen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Rick-energie🦦

Rick-energie🦦

1.11.2023, 17:04:32

Für mich drängt sich oft der Eindruck auf, dass bei Annahme des empfindl. Übels die

Verwerflich

keit oft ebenfalls vorliegt. Mir fällt ad-hoc kein Fall ein bei dem ein empfindl. Übel vorliegt, aber nicht die

Verwerflich

keit. Habt ihr so einen Fall auf Tasche?

LELEE

Leo Lee

5.11.2023, 09:00:02

Hallo Rick-energie, in der Tat wird i.d.R. auch die

Verwerflich

keit vorliegen, wenn mit einem empfindlichen Übel gedroht wird. Jedoch liegt eine

Verwerflich

keit – trotz eines empfindlichen Übels dann nicht (mehr) vor, wenn die Zweck-Mittel-Relation nicht merh außer Verhältnis steht. Bsp.1.: Käufer droht dem Verkäufer, die Beziehungen künftig abzubrechen, wenn er nicht den Mangel anerkennen will. Bsp.2.: Opfer eines Diebstahls droht dem Dieb damit, ihn anzuzeigen, wenn er das Eigentum nicht wieder herausgibt. Für weitere Vertiefung kann ich dir die Lektüre von Schönke/Schröder StGB 30. Auflage, § 253 Rn. 11 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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