Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 3
Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 3
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist Journalist und möchte intime Details über das Sexualleben von O veröffentlichen. Da O berühmt ist, wäre die Veröffentlichung noch rechtlich zulässig. Vorher bietet T jedoch dem O an, ihm die durch die Veröffentlichung erwarteten Einnahmen zu überweisen. O ist dieses Vorgehen lieber und er überweist.
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Einordnung des Falls
Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist die Drohung „verwerflich“, sodass eine rechtswidrige Erpressung vorliegt (§ 253 Abs. 1 StGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Rick-energie🦦
1.11.2023, 17:04:32
Für mich drängt sich oft der Eindruck auf, dass bei Annahme des empfindl. Übels die
Verwerflichkeit oft ebenfalls vorliegt. Mir fällt ad-hoc kein Fall ein bei dem ein empfindl. Übel vorliegt, aber nicht die
Verwerflichkeit. Habt ihr so einen Fall auf Tasche?
Leo Lee
5.11.2023, 09:00:02
Hallo Rick-energie, in der Tat wird i.d.R. auch die
Verwerflichkeit vorliegen, wenn mit einem empfindlichen Übel gedroht wird. Jedoch liegt eine
Verwerflichkeit – trotz eines empfindlichen Übels dann nicht (mehr) vor, wenn die Zweck-Mittel-Relation nicht merh außer Verhältnis steht. Bsp.1.: Käufer droht dem Verkäufer, die Beziehungen künftig abzubrechen, wenn er nicht den Mangel anerkennen will. Bsp.2.: Opfer eines Diebstahls droht dem Dieb damit, ihn anzuzeigen, wenn er das Eigentum nicht wieder herausgibt. Für weitere Vertiefung kann ich dir die Lektüre von Schönke/Schröder StGB 30. Auflage, § 253 Rn. 11 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo