Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 3

14. Januar 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T ist Journalist und möchte intime Details über das Sexualleben von O veröffentlichen. Da O berühmt ist, wäre die Veröffentlichung noch rechtlich zulässig. Vorher bietet T jedoch dem O an, ihm die durch die Veröffentlichung erwarteten Einnahmen zu überweisen. O ist dieses Vorgehen lieber und er überweist.

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Einordnung des Falls

Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist die Drohung „verwerflich“, sodass eine rechtswidrige Erpressung vorliegt (§ 253 Abs. 1 StGB).

Nein!

Eine Erpressung nach § 253 StGB ist nur rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (§ 253 Abs. 2 StGB). Dabei sind die gleichen Maßstäbe wie bei § 240 Abs. 2 StGB anzuwenden. Verwerflichkeit liegt demnach vor, wenn das Verhältnis von Nötigungsmittel und Zweck der Tat zu einem erhöhten Grad sittlich missbilligenswert erscheint, sodass die Verbindung als strafwürdiges Unrecht zu bewerten ist. Hier besteht ein innerer Zusammenhang zwischen der Zahlung des Geldes und der Veröffentlichung. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich T nicht durch die Drohung übermäßig bereichern möchte, sondern lediglich die dadurch entgangenen Einnahmen kompensiert. Die Veröffentlichung wäre auch rechtmäßig gewesen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Rick-energie🦦

Rick-energie🦦

1.11.2023, 17:04:32

Für mich drängt sich oft der Eindruck auf, dass bei Annahme des empfindl. Übels die Verwerflichkeit oft ebenfalls vorliegt. Mir fällt ad-hoc kein Fall ein bei dem ein empfindl. Übel vorliegt, aber nicht die Verwerflichkeit. Habt ihr so einen Fall auf Tasche?

LELEE

Leo Lee

5.11.2023, 09:00:02

Hallo Rick-energie, in der Tat wird i.d.R. auch die Verwerflichkeit vorliegen, wenn mit einem empfindlichen Übel gedroht wird. Jedoch liegt eine Verwerflichkeit – trotz eines empfindlichen Übels dann nicht (mehr) vor, wenn die Zweck-Mittel-Relation nicht merh außer Verhältnis steht. Bsp.1.: Käufer droht dem Verkäufer, die Beziehungen künftig abzubrechen, wenn er nicht den Mangel anerkennen will. Bsp.2.: Opfer eines Diebstahls droht dem Dieb damit, ihn anzuzeigen, wenn er das Eigentum nicht wieder herausgibt. Für weitere Vertiefung kann ich dir die Lektüre von Schönke/Schröder StGB 30. Auflage, § 253 Rn. 11 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Juraganter

Juraganter

15.12.2024, 21:30:39

Auch hier passt die Formulierung nicht zur Interpunktion und zur Antwortmöglichkeit.

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

16.12.2024, 14:03:53

Hallo Juraganter, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team


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