+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T ist Journalist und möchte intime Details über das Sexualleben von O veröffentlichen. Da O berühmt ist, wäre die Veröffentlichung noch rechtlich zulässig. Vorher bietet T jedoch dem O an, ihm die durch die Veröffentlichung erwarteten Einnahmen zu überweisen. O ist dieses Vorgehen lieber und er überweist.

Einordnung des Falls

Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist die Drohung „verwerflich“, sodass eine rechtswidrige Erpressung vorliegt (§ 253 Abs. 1 StGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Nein!

Eine Erpressung nach § 253 StGB ist nur rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (§ 253 Abs. 2 StGB). Dabei sind die gleichen Maßstäbe wie bei § 240 Abs. 2 StGB anzuwenden. Verwerflichkeit liegt demnach vor, wenn das Verhältnis von Nötigungsmittel und Zweck der Tat zu einem erhöhten Grad sittlich missbilligenswert erscheint, sodass die Verbindung als strafwürdiges Unrecht zu bewerten ist. Hier besteht ein innerer Zusammenhang zwischen der Zahlung des Geldes und der Veröffentlichung. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich T nicht durch die Drohung übermäßig bereichern möchte, sondern lediglich die dadurch entgangenen Einnahmen kompensiert. Die Veröffentlichung wäre auch rechtmäßig gewesen.

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