Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 3

26. August 2025

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leichtmittelschwer

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T ist Journalist und möchte intime Details über das Sexualleben von O veröffentlichen. Da O berühmt ist, wäre die Veröffentlichung noch rechtlich zulässig. Vorher bietet T jedoch dem O an, ihm die durch die Veröffentlichung erwarteten Einnahmen zu überweisen. O ist dieses Vorgehen lieber und er überweist.

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