Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Geschäftsfähigkeit

§ 107 BGB, rechtlich neutrales Geschäft, Verfügung über fremde Sache

§ 107 BGB, rechtlich neutrales Geschäft, Verfügung über fremde Sache

12. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die 10-jährige K hat von ihrem Freund F ein Skateboard ausgeliehen. Kurz darauf ist Ks 18-jährige Cousine C zu Besuch. Sie findet Gefallen an dem Skateboard und bietet K €50 dafür. K ist einverstanden, übergibt C das Skateboard und erhält von C einen 50-Euro-Schein.

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Einordnung des Falls

§ 107 BGB, rechtlich neutrales Geschäft, Verfügung über fremde Sache

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) mit C über das Skateboard ist für K lediglich rechtlich vorteilhaft.

Nein, das ist nicht der Fall!

Lediglich rechtlich vorteilhaft ist ein Rechtsgeschäft dann, wenn es die Rechtsstellung des Minderjährigen ausschließlich verbessert. Dies wiederum ist der Fall, wenn durch das Rechtsgeschäft ausschließlich persönliche Rechte begründet oder persönliche Pflichten aufgehoben werden.Ein Kaufvertrag mit C würde für K zwar einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung begründen (§ 433 Abs. 2 BGB), jedoch würde er sie gleichzeitig zur Übereignung des Skateboards verpflichten (§ 433 Abs. 1 BGB). Unerheblich ist hierfür, dass sie nicht Eigentümerin des Skateboards ist. Der Vertrag begründet für sie eine rechtliche Verpflichtung.
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2. Die Übereignung des 50-Euro-Scheins an K ist für K lediglich rechtlich vorteilhaft.

Ja, in der Tat!

Lediglich rechtlich vorteilhaft ist ein Rechtsgeschäft dann, wenn es die Rechtsstellung des Minderjährigen ausschließlich verbessert.Durch die Übereignung erlangt die K das Eigentum an dem Schein. Ihre Rechtsstellung wird dadurch ausschließlich verbessert.

3. K hat sich mit C darauf geeinigt, dass das Eigentum an dem Skateboard auf C übergehen soll (§ 929 S. 1 BGB). Diese dingliche Einigung ist für K rechtlich neutral.

Ja!

Rechtsgeschäfte, die dem Minderjährigen weder einen rechtlichen Vorteil noch einen rechtlichen Nachteil bringen, werden als rechtlich neutrale Geschäfte bezeichnet. Ein rechtlich neutrales Geschäft liegt für den Minderjährigen unter anderem dann vor, wenn er als Nichtberechtigter (Nichteigentümer) eine fremde Sache übereignet. Nach h.M. sind rechtlich neutrale Rechtsgeschäfte genauso wie lediglich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte zustimmungsfrei. § 107 BGB ist insofern teleologisch zu reduzieren. Da nicht K, sondern F Eigentümerin des Skateboards ist, ist die Übereignung an C für K rechtlich neutral. Ihre auf die Übereignung gerichtete Willenserklärung ist auch ohne die Zustimmung ihrer Eltern wirksam.

4. C hat von K nach h.M. wirksam Eigentum an dem Skateboard erworben (§§ 929 S. 1, 932 BGB).

Genau, so ist das!

Der Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten setzt neben der dinglichen Einigung und der Übergabe der Sache (§ 929 S. 1 BGB) voraus, dass der Erwerber in gutem Glauben ist (§ 932 BGB). Dies ist der Fall, wenn er den Nichtberechtigten für den Eigentümer hält. Ferner darf die Sache dem wahren Eigentümer nicht abhanden gekommen sein (§ 935 BGB). Ein Abhandenkommen ist zu bejahen, wenn der wahre Eigentümer den unmittelbaren Besitz an der Sache zuvor unfreiwillig verloren hat. K und C haben sich dinglich geeinigt. K hat C das Skateboard auch übergeben. Die C hat K für die Eigentümerin gehalten und war somit gutgläubig. F hat der K das Skateboard freiwillig zur Leihe übergeben. Daher liegt ein Abhandenkommen nicht vor.
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