Vielen Dank für deine Frage Jenn_ und deine ausführliche Antwort se.si.sc! Ich würde gerne noch ergänzen und korrigieren: (A) F hat zwar kein Eigentum mehr, weil C gutgläubig erworben hat (
neutrales Geschäft
), aber trotzdem kommt ein Anspruch gem. §§ 989, 990 BGB in Betracht. (1) Die
Vindikationslage muss nämlich nur zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignis bestanden haben. (BeckOK BGB/Fritzsche, 65. Ed. 1.2.2023, BGB § 989 Rn. 3) Das schädigende Ereignis ist die Weitergabe und
Übereignung an C. Zu diesem Zeitpunkt hatte F noch Eigentum und K Besitz. Wenn wir davon ausgehen, dass der Leihvertrag wegen fehlender Zustimmung der Eltern unwirksam ist, dann war K auf nicht berechtigte Besitzerin. Eine Vindikatinoslage bestand im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses. (2) Fraglich ist jetzt, ob K als Minderjährige bösgläubig war, § 990 BGB. Nach einer Ansicht kommt es auf den gesetzlichen Vertreter gem. §§ 104 ff. BGB analog an. Nach anderer Ansicht auf §§ 828 f. BGB analog. Nach dritter Ansicht wird differenziert: Auf §§ 104 ff. BGB analog wird abgestellt, wenn der Besitz durch Leistung und auf §§ 828 f. BGB, wenn der Besitz durch sonstigen Eingriff erlangt wurde. (Thöne, JuS 2021, 809, 816; Schmolke, JA 2007, 101, 103). Da die Eltern keine Kenntnis von einem fehlenden Recht hatten und K zu jung (10 Jahre alt) war, um einsichtsfähig zu sein, scheitert nach allen Ansichten §§ 989, 990 BGB an der Bösgläubigkeit der K. (B) F könnten gegen K gem. § 823 I BGB vorgehen. Vorliegend sperrt § 993 I Hs. 2 BGB nicht die Regelungen über Schadensersatz, weil ein
Fremdbesitzerexzess vorliegt (hM). Selbst wenn der Leihvertrag zwischen F und K wirksam gewesen wäre, war sie nie dazu berechtigt, die Sache weiterzugeben. Im Falle der Wirksamkeit des Vertrages hätte sie aber normal auf Schadensersatz gehaftet. Daher erlaubt die hM hier einen Durchbruch von § 993 I Hs. 2 BGB (BeckOK BGB/Fritzsche, 65. Ed. 1.2.2023, BGB § 993 Rn. 10). Allerdings scheitert § 823 I BGB an der fehlenden Einsichtsfähigkeit (10 Jahre jung), gem. § 828 III BGB. (C) Zu § 816 I 2 BGB gegen C: Der KV zwischen K und C ist unwirksam, so dass zu fragen ist, ob K überhaupt "entgeltlich"
etwas erlangt hat. Hier kann man diskutieren, ob § 816 I 2 BGB bei
rechtsgrundlosem Erwerb anzuwenden ist (hM wohl nein, vgl. Bayreuther, Arnold, JuS 2003, 769, 772). Zu § 816 I 1 BGB gegen K: Grundsätzlich kann F eigentlich nur den erlangten Erlös von K verlangen (hM). Allerdings liegt ein unwirksamer KV vor, so dass streitig ist, ob nicht der Anspruch der K gegen C gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB nach § 816 I 1 BGB s
tatt des Erlöses abzutreten ist. Die hM bejaht dies (ausführlich in Bayreuther, Arnold, JuS 2003, 769, 773). (D) § 812 I 1 Alt. 2 BGB ist lex specialis durch § 816 I 1 BGB verdrängt. Das gilt aber nicht für § 812 I 1 Alt. 1 BGB (Bayreuther, Arnold, JuS 2003, 769, 774). Dieser hilft aber wenig weiter, weil er nur auf Herausgabe des Besitzes gerichtet ist (vgl. Leihvertrag wo kein Eigentum an K übertragen werden sollte) und der gem. § 818 I BGB erlangte Anspruch der K gegen C (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB) daher auch nur bzgl. des Besitzes ist. --- Falls weiteres Interesse an einer Vertiefung besteht, kann ich nur Bayreuther/Arnold, JuS 2003, 769 empfehlen, der eine nahezu identische Fallkonstellation zum Gegenstand hat! Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team