Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Geschäftsfähigkeit
§ 107 BGB, rechtlich neutrales Geschäft, Verfügung über fremde Sache
§ 107 BGB, rechtlich neutrales Geschäft, Verfügung über fremde Sache
4. April 2025
27 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 10-jährige K hat von ihrem Freund F ein Skateboard ausgeliehen. Kurz darauf ist Ks 18-jährige Cousine C zu Besuch. Sie findet Gefallen an dem Skateboard und bietet K €50 dafür. K ist einverstanden, übergibt C das Skateboard und erhält von C einen 50-Euro-Schein.
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Einordnung des Falls
§ 107 BGB, rechtlich neutrales Geschäft, Verfügung über fremde Sache
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) mit C über das Skateboard ist für K lediglich rechtlich vorteilhaft.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Übereignung des 50-Euro-Scheins an K ist für K lediglich rechtlich vorteilhaft.
Ja, in der Tat!
3. K hat sich mit C darauf geeinigt, dass das Eigentum an dem Skateboard auf C übergehen soll (§ 929 S. 1 BGB). Diese dingliche Einigung ist für K rechtlich neutral.
Ja!
4. C hat von K nach h.M. wirksam Eigentum an dem Skateboard erworben (§§ 929 S. 1, 932 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Burumar🐸
18.5.2022, 21:35:46
Könnte man nochmal erklären, warum der Verlust des B
esitz (!) am Skateboard rechtlich neutral und nicht nachteilig ist?

Jen:ny
20.5.2022, 12:26:14
Hallo Burumar, du hast an sich schon recht, dass der B
esitzverlust für K allgemein betrachtet nachteilig ist. Allerdings beruht der B
esitzerwerb - im Gegensatz zum Eigentumserwerb - auf einem
Realakt(= rein faktische Handlung, an die das Gesetz unabhängig vom Willen des Handelnden rechtliche Folgen knüpft; hier die Übergabe des Skateboards) und nicht auf einem
Rechtsgeschäft. Somit sind die Regelungen zu den Willenserklärungen (Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung etc.) nicht anwendbar. D.h. K als Minderjährige muss nicht geschäftsfähig sein, um den B
esitz am Skateboard aufzugeben. Es genügt ihr natürlicher Herrschaftswille. Die lediglich rechtliche Vorteilhaftigkeit/Neutralität spielt bei der B
esitzübergabe keine Rolle. Die rechtliche Neutralität bezog sich in dem Fall auf das Verfügungsgeschäft der Eigentumsübertragung (K ist nicht die Eigentümerin des Skateboards).

CR7
6.11.2022, 16:56:44
Gegen den guten Glauben spricht aber, dass der gutgläubige Erwerber durch
§ 932 BGBnur so gestellt werden soll, wie er stünde, wenn seine Vorstellung der Wirklichkeit entspräche. In diesem Fall, wenn etwa M tatsächlich Eigentümer gewesen wäre, wie der Erwerber annahm, wäre die Einigung nach § 108 I
BGB schwebend unwirksam. Der Erwerber ist nach einer Meinung (Medicus, AT Rn. 568) daher nicht schutzwürdig und soll kein Eigentum erwerben. (Quelle: FU Berlin)
Nani123
31.3.2023, 14:48:51
Ich bin etwas verwirrt: Einerseits ist der Vertrag rechtlich nachteilhaft, weil K zur Übereignung verpflichtet sei (auch wenn sie keine Eigentümerin ist). Andererseits sei die Übereignung des Eigentums rechtlich neutral, weil sie keine Eigentümerin ist.

CR7
31.3.2023, 14:58:04
Die Übereignung ist ein Verfügungsgeschäft. Eine Verfügung ist ein
Rechtsgeschäft, das eine Übertragung, Änderung, Aufhebung oder Belastung eines Rechts bewirkt. Wenn K das ihr gehörige Grundstück veräußert, dann ist es rechtlich nachteilhaft, weil sie ein Recht (am Skateboard, Eigentum) überträgt. Sie verliert diese Position. Wenn Sie aber ein fremdes Skateboard, das nicht ihr gehört, veräußert, hat sie KEIN RECHT dran, welches aufgehoben oder anderweitig beeinträchtigt wird. Das ist dann rechtlich neutral. Das darf sie dann auch veräußern. Bezugspunkt des guten Glaubens ist aber nicht die Minderjährigkeit, sondern der Glaube an die Eigentumsstellung (932 I S. 1 BGB).

CR7
31.3.2023, 14:58:22
Ich meinte natürlich Skateboard, nicht Grundstück
Nani123
1.4.2023, 00:50:49
„Wenn K das ihr gehörige Grundstück (Skateboard) veräußert, dann ist es rechtlich nachteilhaft“ Aber sie hatte kein Eigentum daran und es war dennoch nachteilhaft. Das ist es ja was mich verwirrt. Einerseits hat der Fakt, dass sie KEINE Eigentümerin ist hinsichtlich der Übereignung eine rechtlich nachteilhafte Wirkung, da sie zur Übereignung verpflichtet wird, es unerheblich sei, dass sie nicht Eigentümerin ist (Laut Lösung der 1. Frage des 1. Falls). Andererseits hat die Übereignung eine rechtlich neutrale Wirkung, da K nicht Eigentümerin ist (Laut Lösung der 3. Frage des 1. Falls). Irgendwas geht hier nicht auf.
Seriouz0G
25.4.2023, 15:46:13
Soweit ich mich nicht irre, lassen sich die unterschiedlichen Antworten aus dem
Trennungsprinzipherleiten. Hiernach sind das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft als zwei voneinander getrennte
Rechtsgeschäfte anzusehen, die außerdem in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig sind (Abstraktionsprinzip). Insofern kann es sein, dass das
Verpflichtungsgeschäftaus einem bestimmten Grund (bspw. Minderjährigkeit) nichtig ist, während das Verfügungsgeschäft nicht zwangsläufig aus demselben Grund nichtig sein muss. Ebenso verhält es sich mit dem lediglich rechtlichen Vorteil. Während das
Verpflichtungsgeschäftden Minderjährigen K dazu verpflichtet der C das Skateboard - unabhängig von seiner tatsächliche Eigentümerstellung - zu übergeben und zu übereignen, stellt eben diese bloße Verpflichtung bereits einen rechtlichen Nachteil dar. Alleine das Begründen der Verpflichtung verschlechtert die Rechtsstellung des K. Demgegenüber ist das Verfügungsgeschäft als rechtlich neutral zu bewerten, da K nicht der Eigentümer das Skateboards ist. Insofern übereignet er eine Sache, die nicht seinem Vermögen zuzuordnen ist, sodass sein Vermögen trotz Übereignung auch nicht gemindert wird. Hierbei ist K in seiner Rechtsstellung weder besser oder schlechter gestellt. Mit diesen Argumenten würde ich das Divergieren der Antworten erklären.

Tim
27.4.2023, 19:43:52
Unter der Annahme das Ks Freund F ähnlich alt wie K ist, würde der Leihvertrag zwischen K und F, ohne der Zustimmung von Fs Eltern,
schwebend unwirksamsein. Kommt für F dann ein
abhandenkommendes Skateboards infrage?

Tim
27.4.2023, 20:44:11
Da K und damit nach der Annahme wohl auch F über 7 Jahre alt ist, ist F nicht mehr geschäftsunfähig (vgl. § 104 Nr. 1 BGB). F kann damit einen tatsächlich Willen bilden, welchem einem
Abhandenkommeni.S.d. § 985 BGB widersprechen kann (vgl. MüKoBGB/Oechsler BGB § 935 Rn. 6, 7). Somit ist F die Sache nicht abhanden gekommen und C hat gem. §§ 929 i.V.m.
932 BGBdas Eigentum gutgläubig erworben.

Tim
28.4.2023, 00:10:56
Hat F eine Möglichkeit Eigentum das Skateboard zurückzuerhalten. Etwa durch §§ 816 i.V.m. 812 BGB?

Carl Wagner
28.4.2023, 16:03:13
Vielen Dank für deine Frage, Tim! Genau! (1) Zum
Abhandenkommen: Nach h.M. kommt es bei Minderjährigen auf die Urteilsfähigkeit im Einzelfall an. Eine Mindermeinung will die §§ 104 ff. BGB analog heranziehen. (vgl. BeckOK BGB/Kindl, 65. Ed. 1.2.2023, BGB § 935 Rn. 8) Für die h.M. spricht, dass diese eine angemessenen Ausgleich zw. Verkehrsschutz und Minderjährigenschutz schafft. Außerdem regeln die §§ 104 ff. BGB Willenserklärungen. Bei §
935 BGBist davon keine Rede, sondern es geht um die Freiwilligkeit. Die Fallösung geht
konkludentdavon aus, dass F diese Einsichtsfähigkeit hatte. Darauf sollte es bei dieser Aufgabe aber auch gar nicht so sehr ankommen, weil hier die BGB-AT Problematiken im Vordergrund stehen und weniger das Sachenrecht. Daher gab es keine näheren Angaben zu F. (2) Wenn der gutgläubige Erwerb erfolgreich ist und tatsächlich Eigentum erlangt wurde, ist dieses auch kondiktionsfest. (MüKoBGB/Oechsler, 9. Aufl. 2023, BGB § 932 Rn. 72) Diese Wertung ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Nach § 816 I 1 BGB kann nur der Erlös herausgefordert werden, wenn ein Nichtberechtigter wirksam verfügt hat. Ausnahme ist §
816 I 2BGB, wenn der Erwerber selbst kein Vermögensopfer erbracht hat (Schenkung), weil der Beschenkte weniger schutzwürdig ist. Teilweise wird vertreten, dass § 812 BGB bereits durch
§ 816 BGBverdrängt wird (lex specialis Jotzo, JURA 2016, 1055 (1062)). Jedenfalls würde ein § 812 I 1 Alt. 2 BGB (
Eingriffskondiktion) letztlich am "ohne Rechtsgrund" scheitern, denn die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb stellen einen Rechtsgrund / Rechtfertigung dar. (3) Welche Ansprüche F jetzt alles haben könnte und welche Probleme sich da wieder wegen des MJ-Rechts auftun, würde diesen Kommentar sprengen. Jedenfalls kann F das Eigentum nicht mehr herausverlangen. Je nachdem, ob ein Vertrag zustandekam oder nicht, kommen vertragliche Ansprüche und
Sekundäransprüche (§§ 280 ff. BGB) in Betracht. Verneint man einen Leihvertrag zw T und F (zB wegen fehlender Einwilligung), muss man
Ansprüche aus GoAprüfen. Dann stellen sich Fragen des EBV, denn wenn T und F niemals einen wirksamen Leihvertrag hatten und hatte K auch kein B
esitzrecht; ggf. SE gem. §§ 989,
990 BGB. Zuletzt dann
bereicherungsrechtlich: § 816 I 1 BGB. Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team

Tim
28.4.2023, 16:21:11
Vielen Dank Carl für deine ausführliche Antwort. Habe ich immer einen Rechtsgrund i.S.d. § 812 Abs. 1 BGB wenn es sich um einen gutgläubigen Erwerb handelt? K bräuchte schließlich ohne gültigen Kaufvertrag nicht an C leisten. Entsprechend hätte K ja eigentlich ohne Rechtsgrund (ohne Kaufvertrag, §
433 BGB) an C geleistet. Beste Grüße Tim

Carl Wagner
28.4.2023, 16:34:43
Es gibt drei Stufen: (1) Du siehst § 812 I 1 Alt. 2 BGB als lex specialis durch
§ 816 BGBverdrängt an. (2) Du stellst auf den
Vorrang der Leistungskondiktionab (zw. K und C), die die
Eingriffskondiktionverdrängt (3) Du stellst auf die sog. sachenrechtliche Parallelwertung ab: Erwirbt jemand gutgläubig Eigentum, dann muss er dieses auch behalten können. Der Vertrag zwischen K und C wäre im Prüfungspunkt "ohne Rechtsgrund" irrelevant, da dieser nur relativ zw. K und C wirkt und für F keine Wirkung entfaltet. Zur sachenrechtlichen Parallelwertung mehr in Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 10. Auflage, 3. Teil, § 13, Rn. 16 (bzw. S. 231). Für die Klausur empfehle ich dir, eine der ersten beiden Möglichkeiten zu wählen, um den Korrektor nicht herauszufordern ("Kennt der Bearbeiter nun lex specialis / Vorrang der Leistungsbeziehung oder nicht?") Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team
Stella2244
23.12.2024, 21:07:37
Könnte F sich von K die 50 Euro über 816 zurückholen oder ist der 816 wegen
Vorrang der Leistungskondiktiongesperrt? F hat ja an K geleistet, dann ginge es nur über 812 oder?
Jenn_
12.5.2023, 11:11:56
Welche Ansprüche würden F hier denn ggf. zustehen?
se.si.sc
12.5.2023, 12:50:28
Gegen K kommen zunächst vertragliche (
Schadensersatz-)Ansprüche wegen Verletzung der Rückgabepflicht aus dem Leihverhältnis in Betracht (§§ 598, 604, 280 I BGB), wobei wir hier nicht wissen, ob der Leihvertrag nicht ebenfalls unwirksam ist (weil die Eltern nicht zugestimmt haben) und ob es sich nicht sogar nur um eine
Gefälligkeithandelt. Dingliche Ansprüche scheitern (kein Eigentum des F mehr/kein B
esitz der K mehr) ebenso wie deliktische (
gutgläubiger Erwerbist keine
Eigentumsverletzung). Was bleibt, ist allein § 816 I 1 BGB, wonach K zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet ist (mit dem üblichen Streit, was das genau ist, Befreiung von der Verbindlichkeit vs Erhalt der Gegenleistung iHv 50 €). Gegen C wiederum kann F vorerst nichts tun, sie ist jetzt Eigentümerin des Skateboards. So ist es allerdings nur, wenn der Kaufvertrag zwischen K und C genehmigt wird. Falls der Kaufvertrag zwischen K und C von den Eltern der K nicht genehmigt wird, müsste C ihr Eigentum ggf wieder herausgeben und die Leistungen wären rückabzuwickeln - wonach F dann letztlich tatsächlich wieder an sein Skateboard kommen könnte.
Jenn_
13.5.2023, 15:12:19
Vielen Dank für deine ausführliche Antwort! :)

Carl Wagner
13.5.2023, 20:00:02
Vielen Dank für deine Frage Jenn_ und deine ausführliche Antwort se.si.sc! Ich würde gerne noch ergänzen und korrigieren: (A) F hat zwar kein Eigentum mehr, weil C gutgläubig erworben hat (neutrales Geschäft), aber trotzdem kommt ein Anspruch gem. §§ 989,
990 BGBin Betracht. (1) Die
Vindikationslagemuss nämlich nur zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignis bestanden haben. (BeckOK BGB/Fritzsche, 65. Ed. 1.2.2023, BGB § 989 Rn. 3) Das schädigende Ereignis ist die Weitergabe und Übereignung an C. Zu diesem Zeitpunkt hatte F noch Eigentum und K B
esitz. Wenn wir davon ausgehen, dass der Leihvertrag wegen fehlender Zustimmung der Eltern unwirksam ist, dann war K auf nicht berechtigte B
esitzerin. Eine Vindikatinoslage bestand im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses. (2) Fraglich ist jetzt, ob K als Minderjährige bösgläubig war, §
990 BGB. Nach einer Ansicht kommt es auf den gesetzlichen Vertreter gem. §§ 104 ff. BGB analog an. Nach anderer Ansicht auf §§ 828 f. BGB analog. Nach dritter Ansicht wird differenziert: Auf §§ 104 ff. BGB analog wird abgestellt, wenn der B
esitz durch Leistung und auf §§ 828 f. BGB, wenn der B
esitz durch sonstigen
Eingrifferlangt wurde. (Thöne, JuS 2021, 809, 816; Schmolke, JA 2007, 101, 103). Da die Eltern keine Kenntnis von einem fehlenden Recht hatten und K zu jung (10 Jahre alt) war, um einsichtsfähig zu sein, scheitert nach allen Ansichten §§ 989,
990 BGBan der
Bösgläubigkeitder K. (B) F könnten gegen K gem. § 823 I BGB vorgehen. Vorliegend sperrt § 993 I Hs. 2 BGB nicht die Regelungen über
Schadensersatz, weil ein
Fremdbesitzerexzessvorliegt (hM). Selbst wenn der Leihvertrag zwischen F und K wirksam gewesen wäre, war sie nie dazu berechtigt, die Sache weiterzugeben. Im Falle der Wirksamkeit des Vertrages hätte sie aber normal auf
Schadensersatzgehaftet. Daher erlaubt die hM hier einen Durchbruch von § 993 I Hs. 2 BGB (BeckOK BGB/Fritzsche, 65. Ed. 1.2.2023, BGB § 993 Rn. 10). Allerdings scheitert § 823 I BGB an der fehlenden Einsichtsfähigkeit (10 Jahre jung), gem. § 828 III BGB. (C) Zu §
816 I 2BGB gegen C: Der KV zwischen K und C ist unwirksam, so dass zu fragen ist, ob K überhaupt "entgeltlich"
etwas erlangthat. Hier kann man diskutieren, ob §
816 I 2BGB bei
rechtsgrundlosem Erwerb anzuwenden ist (hM wohl nein, vgl. Bayreuther, Arnold, JuS 2003, 769, 772). Zu § 816 I 1 BGB gegen K: Grundsätzlich kann F eigentlich nur den erlangten Erlös von K verlangen (hM). Allerdings liegt ein unwirksamer KV vor, so dass streitig ist, ob nicht der Anspruch der K gegen C gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB nach § 816 I 1 BGB statt des Erlöses abzutreten ist. Die hM bejaht dies (ausführlich in Bayreuther, Arnold, JuS 2003, 769, 773). (D) § 812 I 1 Alt. 2 BGB ist lex specialis durch § 816 I 1 BGB verdrängt. Das gilt aber nicht für § 812 I 1 Alt. 1 BGB (Bayreuther, Arnold, JuS 2003, 769, 774). Dieser hilft aber wenig weiter, weil er nur auf Herausgabe des B
esitzes gerichtet ist (vgl. Leihvertrag wo kein Eigentum an K übertragen werden sollte) und der gem. § 818 I BGB erlangte Anspruch der K gegen C (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB) daher auch nur bzgl. des B
esitzes ist. --- Falls weiteres Interesse an einer Vertiefung besteht, kann ich nur Bayreuther/Arnold, JuS 2003, 769 empfehlen, der eine nahezu identische Fallkonstellation zum Gegenstand hat! Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team

Paulah
23.9.2023, 10:44:01
Was ist denn hier mit dem Problem des gutgläubigen Erwerbs von Minderjährigen?
Leo Lee
23.9.2023, 14:13:30
Hallo Paulah, das Problem des gutgläubigen Erwerbs wird hier als letzte Frage nicht im vollen Umfang besprochen, da es hier erstmal nur um die allgemeinen Lehren (Geschäftsfähigkeit) geht. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesem Problemkreis gibt es bei der Einheit Sachenrecht unter dieser Aufgabe (https://applink.jurafuchs.de/PBEY7xQlkDb) :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

Paulah
24.9.2023, 14:03:17
Danke! Ich dachte schon, ich hätte die Minderjährigen mal wieder nicht im Griff. :-)
Leo Lee
24.9.2023, 14:04:36
Sehr gerne!
Antoniusius
7.11.2024, 11:04:20
Der Gutglaubenstatbestand (=die Erwerberin hielt M für die Eigentümerin) wird hier in Subsumtion ein wenig aus dem Hut gezaubert. In der Formulierung der Aufgabe hatte mir diese Info gefehlt.