Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Geschäftsfähigkeit
§ 107 BGB, rechtlich neutrales Geschäft, Verfügung über fremde Sache
§ 107 BGB, rechtlich neutrales Geschäft, Verfügung über fremde Sache
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 10-jährige K hat von ihrem Freund F ein Skateboard ausgeliehen. Kurz darauf ist Ks 18-jährige Cousine C zu Besuch. Sie findet Gefallen an dem Skateboard und bietet K €50 dafür. K ist einverstanden, übergibt C das Skateboard und erhält von C einen 50-Euro-Schein.
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Einordnung des Falls
§ 107 BGB, rechtlich neutrales Geschäft, Verfügung über fremde Sache
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) mit C über das Skateboard ist für K lediglich rechtlich vorteilhaft.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Übereignung des 50-Euro-Scheins an K ist für K lediglich rechtlich vorteilhaft.
Ja, in der Tat!
3. K hat sich mit C darauf geeinigt, dass das Eigentum an dem Skateboard auf C übergehen soll (§ 929 S. 1 BGB). Diese dingliche Einigung ist für K rechtlich neutral.
Ja!
4. C hat von K nach h.M. wirksam Eigentum an dem Skateboard erworben (§§ 929 S. 1, 932 BGB).
Genau, so ist das!
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