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Verhüllungsverbot beim Führen eines Kfz auch für gläubige Muslima, die einen Niqab trägt?
Verhüllungsverbot beim Führen eines Kfz auch für gläubige Muslima, die einen Niqab trägt?
4. April 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist gläubige Muslima und beantragt bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung für das Tragen eines Niqabs beim Fahren ihres Pkws. Die Behörde lehnt diese ab. Hiergegen begehrt A Rechtsschutz im Eilverfahren.
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Einordnung des Falls
Verhüllungsverbot beim Führen eines Kfz auch für gläubige Muslima, die einen Niqab trägt?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 15 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO der statthafte Rechtsbehelf?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch besteht?
Nein!
3. Als Anspruchsgrundlage kommt hier § 46 Abs. 2 S. 1 StVO in Betracht.
Genau, so ist das!
4. Damit A für das Tragen eines Niqab im Straßenverkehr überhaupt einer Ausnahmegenehmigung bedarf, müsste das in § 23 Abs. 4 S. 1 StVO normierte Verhüllungsverbot wirksam sein.
Ja, in der Tat!
5. Das Verhüllungs- und Verdeckungsverbot (§ 23 Abs. 4 S. 1 StVO) könnte gegen den Wesentlichkeitsvorbehalt verstoßen.
Ja!
6. Das Gesichtsverhüllungs- und verdeckungsverbot greift in die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) ein.
Genau, so ist das!
7. Die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) ist von so hohem Rang, dass sie schrankenlos gewährt wird. Eine Rechtfertigung des Eingriffs scheidet daher aus.
Nein, das trifft nicht zu!
8. Das Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 StVO bezweckt die Sicherheit des Straßenverkehrs und damit auch den Schutz der Grundrechte anderer Verkehrsteilnehmer.
Ja!
9. Das Verhüllungsverbot ist aufgrund durch § 46 Abs. 2 StVO ermöglichten Ausnahmegenehmigung verhältnismäßig.
Genau, so ist das!
10. Liegt hier eine Ausnahmesituation i.S.d. § 46 Abs. 2 StVO vor, die grundsätzlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung rechtfertigt?
Ja, in der Tat!
11. Wenn ein Hinderungsgrund für das Befolgen des Verhüllungs- und Verdeckungsverbots besteht, hat der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.
Nein!
12. Der Religionsfreiheit kommt bei der Ermessensentscheidung aber – ungeachtet von den Umständen des Einzelfalls – ein genereller Vorrang zu.
Nein, das ist nicht der Fall!
13. Das Gericht prüft die Entscheidung der Behörde, A keine Genehmigung zu erteilen, umfassend.
Nein, das trifft nicht zu!
14. A hat somit einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Nein!
15. Selbst wenn A möglicherweise einen Neubescheidungsanspruch hätte, hat sie keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jael
14.3.2023, 08:59:55
Interessanter Fall! Dass es im Eilverfahren abgelehnt wird, ist nachzuvollziehen... Dass es dafür aber generell keine Ausnahme geben soll, finde ich persönlich fragwürdig. Kann man sich wohl drüber streiten 😅

Nora Mommsen
14.3.2023, 12:01:14
Hallo Jael, danke für deine Gedanken dazu. Wie so oft gilt wohl: "es kommt drauf an". In dieser Entscheidung hat das Gericht zum Einen herausgestellt, dass es sich bei der Sicherheit des Straßenverkehrs des Straßenverkehrs ein Gemeinschaftswert von Verfassungsrang handelt. Das in der Straßenverkehrsordnung angeordnete G
esichtsverhüllungsverbot verfolge den Zweck, die Erkennbarkeit und damit die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen zu sichern, um diese bei Verkehrsverstößen heranziehen zu können. Mit dieser Zielrichtung diene die Vorschrift der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer. Zum Anderen war es im konkreten Fall (zumindest vorübergehend) zumutbar, dass die Antragsstellerin öffentliche Verkehrsmittel nutzte, insbesondere auch weil sie im städtischen Umfeld lebte. Dies sind Faktoren, die auch in einer entsprechenden Hauptsacheentscheidung zu berücksichtigen wären. Es bleibt abzuwarten. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Amelie
28.11.2024, 11:00:18
Rechtsprechungsupdate für alle Interessierten :) Ein Anspruch der Klägerin aus § 46 II StVO wurde bisher aus den oben genannten Gründen in Hauptsacheverfahren abgelehnt. VG Neustadt a.d.W., Urteil 27.07.23, 3K 26/23.NW OVG Koblenz, Beschluss 13.08.24, 7 A 10660/23.OVG OVG Münster, Urteil 05.07.24, 8 A 3194/21

G0d0fMischief
11.1.2025, 11:38:23
Ich finde das Anfeindungsargument der A ein sehr starkes Argument. Wie hoch sind denn die Hürden für eine substantiierte Geltendmachung? Hier wäre ja eine Gefahrprognose durchzuführen oder? Insoweit kann das aktuelle Politgeschehen, insb. Umfragewerte in der Bevölkerung herangezogen werden oder sehe ich das falsch? Problematisch finde ich hier insb. dass es A nicht zugemutet werden sollte es erst zu einer Rechtsgutsverletzung kommen zu lassen bis sie einen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung hat. Andersherum ist es natürlich auch schwierig, weil hier ein Individualrechtsgut gegen ein Schutzgut der Allgemeinheit abgewogen wird. Wäre denn hier potentiell eine Ausnahmegenehmigung für A möglich, wenn man diese mit einer Auflage verbindet? Vielleicht durch ein Fahrtenbuch ggfs. mit Verbindung einer eidesstattlichen Versicherung? Ich finde diese Thematik sehr schwer. Die Religionsfreiheit wird hier zulasten von Muslimen eingeschränkt aber es erfolgt kein interessengerechter Ausgleich. Aber natürlich muss man die Sicherheit im Straßenverkehr auch gewährleisten, sodass es an manchen Punkten zu solchen Ergebnissen kommt.