Fall zur Anordnung eines Gerichtspräsidenten zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung im Gericht (VG Berlin, Beschl. v. 15.03.2021): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs Illustration zum Fall zur Anordnung eines Gerichtspräsidenten zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung im Gericht (VG Berlin, Beschl. v. 15.03.2021): Eine Frau erhält die Ladung zu ihrer Strafverhandlung. Darin ordnet Gerichtspräsidentin an, dass, vorbehaltlich gesonderter Anordnung für die Sitzungssäle, im ganzen Gerichtsgebäude ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) getragen werden muss.

S erhält die Ladung zu ihrer Strafverhandlung. Darin ordnet Gerichtspräsidentin G an, dass, vorbehaltlich gesonderter Anordnung für die Sitzungssäle, im ganzen Gerichtsgebäude ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) getragen werden muss. S hält die Maßnahme des G für rechtswidrig.

Einordnung des Falls

Anordnung eines Gerichtspräsidenten zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung im Gericht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ergibt sich die Rechtsgrundlage zum Erlass gerichtlicher Maßnahmen durch die Gerichtspräsidentin aus ihrem Hausrecht?

Ja!

Verwaltungsgericht: "Das Hausrecht des jeweiligen Gerichtspräsidenten umfasst die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu treffen, um die Verwirklichung des Widmungszwecks zu gewährleisten, Störungen des Dienstbetriebs abzuwenden und dabei insbesondere auch über den Aufenthalt von Personen in den Räumen des öffentlichen Gebäudes zu bestimmen" (RdNr. 7).

2. Muss das Hausrecht ausdrücklich gesetzlich konkretisiert sein?

Nein, das ist nicht der Fall!

Dies ließe sich mit Blick auf den Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) annehmen. Nach der ganz h.M. ist eine ausdrückliche gesetzliche Normierung des Hausrechts und des Umfangs der damit verbundenen Befugnisse nicht erforderlich: Das Gericht ist verantwortlich für die Erfüllung der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben und den ordnungsgemäßen Ablauf der Verwaltungsgeschäfte. Das Hausrecht ist dabei notwendiger Annex dieser Sachkompetenz. Somit ergibt sich die rechtliche Grundlage des Hausrechts aus dieser Sachkompetenz (RdNr. 7). Ob eine hausrechtliche Maßnahme rechtmäßig ist, richtet sich insbesondere danach, ob der Öffentlichkeitsgrundsatz gewahrt wird und keine Kollision mit den sitzungspolizeilichen Befugnissen des Vorsitzenden nach §§ 169, 176 GVG auftritt. Zudem muss die Maßnahme mit den Grundrechten der Adressaten vereinbar sein.

3. Ist das Hausrecht der Gerichtspräsidentin unbeschränkt?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Ausübung des Hausrechts an und in Gerichtsgebäuden unterliegt Grenzen. Diese ergeben sich insbesondere aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung (RdNr. 7). Eine Verhandlung ist "öffentlich" im Sinne von § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind. "Maßnahmen, die den Zugang zu einer Gerichtsverhandlung nur unwesentlich erschweren und keine persönlichkeitsbezogene Auswahl der Zuhörerschaft beinhalten, sind mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz zu vereinbaren, wenn für sie ein verständlicher Anlass besteht" (RdNr. 11).

4. Überschreitet G im Hinblick auf den Öffentlichkeitsgrundsatz mit ihrer Anordnung die Grenzen ihres Hausrechts?

Nein!

Die Anordnung bezweckt die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs während der Covid-19-Pandemie. Ein verständlicher Anlass ist gegeben. Weiterhin darf jeder das Gerichtsgebäude betreten, sofern er einen MNS trägt. Die Anordnung führt somit zu keiner persönlichkeitsbezogenen Auswahl der Zuhörerschaft. Das Tragen eines MNS ist leicht zu verwirklichen und erschwert somit den Zugang zu einer Gerichtsverhandlung nur leicht. Daher bleibt die Öffentlichkeit gewährleistet (RdNr. 11).

5. Ergibt sich für das Hausrecht eine weitere Grenze aus den sitzungspolizeilichen Befugnissen des Vorsitzenden nach §§ 169, 176 GVG? Hat G diese Grenze überschritten?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die sitzungspolizeilichen Befugnisse der Vorsitzenden gehen dem Hausrecht der Gerichtspräsidentin vor. In der Ladung der S ist der Hinweis enthalten, dass die Anordnung zum Tragen des MNS vorbehaltlich gesonderter Anordnung für die Sitzungssäle gelte. Nach G's Anordnung ist der Vorsitzende somit weiterhin nach § 176 Abs. 1 GVG befugt, die Ordnung in der Sitzung aufrechtzuerhalten und daher abweichende Regelungen zu treffen (RdNr. 11).

6. Ist nach der maßgeblichen SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmen-VO an einem festen Platz oder bei einem Mindestabstand von 1,5 Metern kein MNS erforderlich? Beschränkt die Regelung das Hausrecht der G?

Nein, das trifft nicht zu!

VG: Die Regelung der Rechtsverordnung stelle eine Mindestanforderung dar, die durch den Hausrechtsinhaber innerhalb der Grenzen des Hausrechts verschärft werden dürfe. Folglich könne die Regelung das Hausrecht der Gerichtspräsidentin nicht beschränken. Zudem handle es sich um eine Ausnahmeregelung, die dementsprechend eng auszulegen sei. Vorliegend sei davon auszugehen, dass aufgrund der engen Gänge im Gerichtsgebäude der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden könne, sodass die Ausnahmeregelung sowieso nicht eingreife (RdNr. 12).

7. Ermächtigt das Hausrecht die Gerichtspräsidentin zu Eingriffen in die Rechte von Personen, die Zutritt oder Aufenthalt im Gerichtsgebäude begehren?

Ja!

Die Gerichtspräsidentin darf als Inhaberin des Hausrechts Regelungen über den Zutritt und den Aufenthalt von Personen in den Räumen des Gerichts treffen, um den Dienstbetrieb zu gewährleisten. Damit beeinträchtigt sie gegebenenfalls die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Personen, die das Gerichtsgebäude betreten oder sich dort aufhalten wollen. Die Beeinträchtigung ist aber gerechtfertigt, sofern die Maßnahme vom Hausrecht gedeckt und verhältnismäßig ist (RdNr. 7).

8. Dient die Anordnung der G dazu, Störungen im Dienstbetrieb des Gerichts abzuwenden? Ist sie vom Hausrecht der G gedeckt?

Genau, so ist das!

Die Anordnung bezweckt, dass der Justizbetrieb auch während der Pandemie funktioniert. Die Maßnahmen sollen das Entstehen von Infektionsketten innerhalb des Gerichtsgebäudes verhindern. Laut Robert Koch-Instituts (RKI) schütze das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln, die man z.B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt. Durch die Reduktion von Tröpfchen verlangsame sich die Ausbreitung der Pandemie. Dies gelte, wo Menschen zusammentreffen und sich länger aufhalten (z.B. Arbeitsplatz) oder der physische Abstand von mindestens 1,5 Metern nicht immer eingehalten werden könne (RdNr. 8f.).

9. Greift G durch die Anordnung greift in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der S ein?

Ja, in der Tat!

Die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ist im umfassenden Sinne geschützt. Sie erfasst alles menschliche Verhalten, ohne Rücksicht darauf, ob es unter sozialethischen Gesichtspunkten wertvoll ist oder ob es sich lediglich als Ausdruck personaler Willkür darstellt. Indem G der S vorschreibt, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, macht sie ihr ein Verhalten unmöglich, was in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt (RdNr. 10).

10. Verfolgt der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der S einen legitimen Zweck, ist geeignet und erforderlich?

Ja!

VG: "Die Anordnung verfolgt den legitimen Zweck, die hochwertigen Rechtsgüter Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) der Bediensteten, Verfahrensbeteiligten und Besucher zu schützen. Sie ist nach der o.g. fachkundigen Einschätzung des RKI hierzu geeignet." Zudem ist sie erforderlich. Als milderes Mittel das Tragen eines MNS nur zu verlangen, wenn kein Mindestabstand eingehalten werden kann, wäre unpraktikabel. Das Auf- und Absetzen beeinträchtige die hygienische Handhabung der MNS und die Vorgabe sei kaum zu kontrollieren. Damit sei die generelle Verpflichtung zum Tragen eines MNS vom Einschätzungsspielraum der G gedeckt (RdNr. 10).

11. Ist die Anordnung der G zum Tragen eines MNS auch angemessen?

Genau, so ist das!

Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der S sei als gering zu bewerten. Er betreffe allein ihren Aufenthalt im Gerichtsgebäude vom Eingang bis vor den Sitzungssaal, d.h. einen kurzen Zeitraum. Außerdem müsse S sowieso einen MNS tragen, wenn sie einen physischen Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht einhalten könne. Dem stehe der Schutz der hochwertigen Rechtsgüter Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) der Beschäftigten, der Verfahrensbeteiligten und der Besucher gegenüber, der hier Vorrang genießen (RdNr. 10). G hat die Grenzen ihres Hausrechts nicht überschritten. Der Eingriff ist gerechtfertigt und die Anordnung rechtmäßig.

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Tigerwitsch

Tigerwitsch

27.4.2021, 21:27:11

Klasse, dass so eine aktuelle Entscheidung so schnell von Euch veröffentlicht und in eine Aufgabe gepackt wird! 👍🏻

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

2.5.2021, 11:04:31

Hallo Tigerwitsch! Toll dass das dir gefällt! Wir wollen mehr und mehr super aktuelle Entscheidungen bringen, damit ihr auch die tagesaktuellen Entscheidungen in der App verfolgen könnt. Beste Grüße - Wendelin, für das Jurafuchs-Team

RH

RH

26.1.2022, 07:25:40

Müsste man hier noch das Recht auf rechtliches Gehör oder den gesetzlichen Richter prüfen mit dem Hinweis, dass ihr Verfahren ohne Einhaltung der Hygienevorschriften nicht geführt würde?

VIC

Victor

26.1.2022, 13:38:17

Also ich würde maximal rechtliches Gehör kurz ansprechen. Allerdings wird es ihr ja grundsätzlich angeboten. Und auch das Gericht kann die Strafverhandlung zwangsweise durchführen, vgl. § 230 II StPO. Rechtliches Gehör soll ja gewährleistet werden. Der gesetzliche Richter ist hiervon nicht betroffen. Es soll ja nicht jmd anderes entscheiden bzw eine generelle Nichtdurchführung des Verfahrens steht nicht zur Debatte.

juramen

juramen

15.5.2022, 14:05:09

Ich hätte mir gewünscht, dass die Rechtmäßigkeit des Verstoßes gegen Paragraphe 176 Abs. 2 genauer präzisiert wird

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.5.2022, 15:10:35

Hallo Juramen, das VG Berlin konnte hier eine Auseinandersetzung mit § 176 Abs. 2 GVG offenlassen, da anderweitige sitzungspolizeiliche Anordnungen explizit zugelassen waren. § 176 Abs. 2 GVG enthält ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Soweit der Vorsitzende also mit Maske verhandeln lässt, so liegt darin jedenfalls eine konkludent erteilte Erlaubnis. Bei grassierenden, durch die Luft übertragenen ansteckenden Krankheiten kann die Gestattung einer entsprechenden Mund-Nasen-Bedeckung letztlich ggfs. auch die einzig zulässige Ermessensentscheidung des Vorsitzenden darstellen (vgl. Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 176 GVG, Rn. 12). Das BVerfG hat übrigens auch geurteilt, dass die sitzungspolizeiliche Anordnung des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung in der mündlichen Verhandlung aus Infektionsschutzgründen zulässig ist (BVerfG v. 28.9.2020 - 1 BvR 1948/20, MDR 2020, 1523).

MACH

machgu

13.9.2022, 18:05:01

Ist die Entscheidung unter Beachtung dieser Rechtsprechung noch haltbar? https://www.lto.de/recht/justiz/j/vg-sigmaringen-8-k-1034-22-maskenpflicht-gerichtsgebaeude-rechtswidrig/#:~:text=Seit%20Anfang%20April%20ist%20die,dies%20nun%20f%C3%BCr%20rechtswidrig%20erkl%C3%A4rt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.9.2022, 11:13:59

Hallo machgu, vielen Dank für den guten Hinweis! In der Tat wurden von verschiedenen Verwaltungsgerichten mittlerweile Zweifel angemeldet, ob das Hausrecht wirklich eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dafür bietet, den mit der Maskenpflicht einhergehenden Grundrechtseingriff zu rechtfertigen (vgl. auch VG Gießen: https://openjur.de/u/2395645.html) oder ob das Infektionsschutzgesetz mit § 28a Abs. 7, 8 IFSG keine abschließende Regelung getroffen hat. Abschließend mussten die Gerichte hierzu allerdings nicht Stellung beziehen, da es sich jeweils um Eilentscheidungen handelte bzw. die Maskenpflicht auch aus anderen Gründen scheiterte (vgl. VG Gießen). Auch ein obergerichtliche Klärung liegt noch nicht vor. Hier kann man also in beide Richtungen argumentieren. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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