Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Dreipersonenverhältnisse

Sparbuch als Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

Sparbuch als Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

19. Mai 2025

33 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Omi O legt ein Sparkonto bei B auf den Namen ihres Enkels E mit €2.000 an. Die Sparkasse soll E die Existenz des Kontos nach ihrem Tod mitteilen und das Sparbuch aushändigen. Wie vereinbart übergibt B das Sparbuch nach Os Tod an E. Alleinerbe A ist darüber nicht erfreut und verlangt das Sparbuch von E.

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Einordnung des Falls

Sparbuch als Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 14 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Damit A von E das Sparbuch nach § 985 BGB herausverlangen kann, müsste er Inhaber der Darlehensforderung gegen die B sein.

Ja!

Ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB setzt zunächst voraus, dass der Anspruchsteller Eigentümer des herauszugebenden Gegenstandes ist. Das Eigentum an einem Sparbuch steht dabei dem Gläubiger des Sparguthabens zu (§ 952 Abs. 2 BGB). Bei dem Sparbuch handelt es sich um ein sogenanntes Namenspapier mit Inhaberklausel (§ 808 BGB). Zwar kann die Bank schuldbefreiend an jeden leisten, der ihr das Sparbuch vorlegt. Berechtigt ist indes nur der tatsächliche Inhaber der Forderung.
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2. Als O das Konto unter Es Namen eingerichtet und die €2000 eingezahlt hat, ist E unmittelbar Inhaber der Forderung und damit Eigentümer des Sparbuchs geworden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Durch Abschluss eines Vertrages zugunsten Dritter können die Vertragsparteien vereinbaren, dass ein unbeteiligter Dritten einen Anspruch erhält. Der Zeitpunkt des Rechtserwerbs ist dabei durch Auslegung zu ermitteln (§ 328 Abs. 2 BGB). Im Zweifel soll das Recht dem Dritten sofort und endgültig zustehen. Abweichend davon enthält § 331 Abs. 1 BGB die gesetzliche Vermutung, dass bei Leistungen die nach dem Tod des Versprechensempfängers erfolgen sollen, der Dritte das Recht im Zweifel erst mit dem Tod des Versprechensempfängers erhält. Vorher steht es dem Versprechensempfänger selbst zu.O und B haben vereinbart, dass B das Sparbuch erst nach Os Tod weiterleiten soll und E erst dann Forderungsinhaber werden sollte. Bis dahin bleibt O Inhaber der Forderung.

3. A kann das Sparbuch von E nach § 985 BGB herausverlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB setzt zunächst voraus, dass der Anspruchsteller Eigentümer des herauszugebenden Gegenstandes ist. Das Eigentum an einem Sparbuch steht dabei dem Gläubiger des Sparguthabens zu (§ 952 Abs. 2 BGB).Nach dem Tod der O ist E - und nicht A - Inhaber der Forderung und damit auch Eigentümer des Sparbuchs geworden. Damit steht A kein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB gegen E zu.

4. A hat aber gegen E einen Anspruch auf Übertragung der Forderung, wenn die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB vorliegen.

Ja!

Ein Anspruch aus Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB setzt voraus, dass der Bereicherungsschuldner (1) etwas, (2) durch Leistung des Bereicherungsgläubigers (3) ohne Rechtsgrund erlangt hat.

5. E hat etwas erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Genau, so ist das!

„Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jede vorteilhafte Rechtsposition, wie etwa Eigentum, Besitz, beschränkt dingliche Rechte, immaterielle Rechte, Forderungen, Gebrauchs- oder Nutzungsmöglichkeiten an Sachen oder Rechten oder die Tätigkeit für einen anderen.E hat mit dem Tod von O eine Forderung aus dem Sparvertrag gegen die S-Bank erlangt (§§ 488 Abs. 1 S. 2, 328 Abs. 1, 331 Abs. 1 BGB).

6. E hat die Forderung durch Leistung des A erlangt.

Ja, in der Tat!

Leistung ist jede Zuwendung, die bewusst und zweckgerichtet fremdes Vermögen vermehrt.Zwar hat O durch Vereinbarung mit B die Forderung an E geleistet. Da A als Erbe aber vollumfänglich in die Rechtsstellung von O eintritt, ist er bereicherungsrechtlich so zu behandeln, als habe er selbst die Leistung an E bewirkt.Auch wenn die Bank das Geld ausgezahlt hätte, so ist im Verhältnis A-E allein auf die Forderung abzustellen. Denn die Übereignung des Geldes würde eine Leistung der Bank - und nicht des A - darstellen.

7. Sofern die Leistung an E auf einem wirksamen Schenkungsvertrag zwischen O und E beruhte, liegt ein Rechtsgrund vor und ein Kondiktionsanspruch ist ausgeschlossen.

Ja!

Voraussetzung eines Kondiktionsanspruches ist immer, dass es an einem rechtlichen Grund für die erbrachte Leistung fehlt. Besteht dieser dagegen, so scheidet ein Kondiktionsanspruch aus.Das Merkmal ohne Rechtsgrund bildet regelmäßig einen Schwerpunkt der Klausur. Hier können zahlreiche Probleme (Wirksamkeit des Vertragsschlusses, Anfechtung...) inzident abgeprüft werden.

8. O und E haben zu Os Lebzeiten einen Schenkungsvertrag (§ 516 BGB) abgeschlossen, in den A als Rechtsnachfolger eingetreten ist.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Vertrag kommt durch mindestens zwei inhaltlich übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen zustande (Angebot und Annahme, §§ 145ff.).O hat mit B vereinbart, dass diese das Sparbuch an E weiterleiten soll. Hierin liegt ein Schenkungsangebot an E unter Einsatz von B als Botin vor. Das Angebot wurde E aber erst nach Os Tod zugestellt. Zu Os Lebzeiten lag somit noch kein wirksamer Schenkungsvertrag vor.

9. Os Angebot kann von E auch nach Os Tod noch angenommen werden.

Ja, in der Tat!

Ein Angebot bleibt auch dann noch wirksam, wenn der Erklärende stirbt (§ 130 Abs. 2 BGB). Auch kann es nach dem Tod des Antragenden noch angenommen werden.Indem E das Sparbuch entgegengenommen hat, hat er das Schenkungsangebot der O angenommen. Aus dem Umstand, dass O bewusst war, dass sie zum Zeitpunkt der Annahme nicht mehr leben würde, kann zudem geschlossen werden, dass sie auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet hat (§ 151 BGB). Da O nicht mehr lebt, tritt A als Erbe in den Schenkungsvertrag ein.

10. Der Schenkungsvertrag ist nach § 125 S. 1 BGB unwirksam, da die Form des § 518 Abs. 1 S. 1 BGB nicht eingehalten wurde.

Nein!

Nach § 518 Abs. 1 S. 1 BGB bedarf eine Willenserklärung des Schenkers zu ihrer Gültigkeit der notariellen Beurkundung. Fehlt es hieran, ist die Schenkung schwebend unwirksam, bis sie vollzogen ist (§ 518 Abs. 2 BGB). Eine notarielle Beurkundung ist hier nicht erfolgt. Durch Abschluss des Vertrags zugunsten Dritter zwischen O und B hat E mit dem Tod der O das Forderungsrecht gegen A erworben (§§ 488 Abs. 1 S. 2, 328 Abs. 1, 331 Abs. 1 BGB). Hierin liegt zugleich die Bewirkung der versprochenen Leistung aus dem Schenkungsvertrag. Der Formmangel ist somit nach § 518 Abs. 2 BGB geheilt.

11. Der Schenkungsvertrag ist nach § 125 S. 1 BGB formunwirksam, wenn man bei Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall verlangt, dass bei Schenkungen die Form des § 2301 BGB gewahrt werden muss.

Genau, so ist das!

Nach § 2301 Abs. 1 BGB bedarf ein Schenkungsversprechen, das unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt (Schenkungsversprechen von Todes wegen), der Form des Erbvertrags (§ 2276). Das bedeutet, dass das Versprechen nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit mit dem Versprechensempfänger erklärt werden kann. Der Mangel wird geheilt, wenn der Schenker die Schenkung bereits zu seinen Lebzeiten vollzieht (§§ 2301 Abs. 2 iVm § 518 Abs. 2 BGB).Eine notarielle Beurkundung ist nicht erfolgt. Da B das Sparbuch erst nach dem Tod der O übergeben sollte, wurde die Schenkung auch nicht zu Lebzeiten bewirkt und eine Heilung nach § 2301 Abs. 2 BGB scheidet aus.

12. Nach der h.M. ist § 2301 BGB bei Schenkungsverträgen im Rahmen des Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall anwendbar.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach h.M. ist § 2301 BGB auf eine Schenkung im Rahmen eines Vertrags zu Gunsten Dritter auf den Todesfall nicht anzuwenden. § 331 Abs. 1 BGB stelle eine zulässige Gestaltungsalternative zur erbrechtlichen Verfügung von Todes wegen dar. Es handele sich hierbei um eine Spezialregelung, die § 2301 BGB vorgehe, da der Zweck des § 331 BGB sonst unterlaufen würde. Dies sei auch nicht unbillig. Pflichtteilsberechtigte würden durch die Pflichtteilsergänzungsansprüche (§§ 2325, 2329) geschützt und bezüglich der Bindungen aus Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten gewähre die Vorschrift des § 2287 BGB (analog) Schutz.Nachlassgläubiger seien zudem durch das Anfechtungsrecht nach §§ 134, 143 InsO und §§ 4, 11 AnfG geschützt.

13. Fordert man, dass auch in Fällen des Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall die Form des § 2301 BGB im Valutaverhältnis einzuhalten ist, ist der Schenkungsvertrag unwirksam.

Ja!

Ein Teil der Literatur verlangt, dass die Vorschrift des § 2301 BGB auch auf Schenkungen im Rahmen des Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall anzuwenden sei. Ansonsten würde der Zweck der erbrechtlichen Vorschriften unterlaufen (Beweisschwierigkeiten vermeiden, Übereilungsschutz). Zudem würden Nachlassgläubiger und Pflichtteilsberechtigte benachteiligt, da das zugewendete Guthaben nicht in den Nachlass fällt. Schließlich könnten Bindungen aus Erbverträgen (§ 2289 Abs. 1 S. 2 BGB) und gemeinschaftlichen Testamenten (§ 2271 BGB) umgangen werden.Sofern man § 2301 BGB für anwendbar hält, so wäre der Schenkungsvertrag mangels notarieller Beurkundung nach § 125 S. 1 BGB formunwirksam.

14. Folgt man der h.M. hat A gegen E einen Anspruch auf Übertragung der Forderung nach § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Anspruch aus Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB setzt voraus, dass der Bereicherungsschuldner (1) etwas, (2) durch Leistung des Bereicherungsgläubigers (3) ohne Rechtsgrund erlangt hat.Da nach der h.M. Schenkungen im Zusammenhang mit Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall nicht unter § 2301 BGB fallen, liegt ein wirksamer Schenkungsvertrag vor. Dieser bildet einen Rechtsgrund für die Leistung des A an E. Somit scheidet die Leistungskondiktion aus. Kommen die Auffassungen - wie hier - zu unterschiedlichen Ergebnissen, muss man sich in der Klausur mit den entsprechenden Argumenten für eine Seite entscheiden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GEL

gelöscht

25.2.2022, 11:59:03

Richtig gut aufbereitet, vielen Dank! :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.2.2022, 14:33:31

Herzlichen Dank :-)

DAV

David.

3.7.2023, 19:44:15

„Durch Abschluss des Vertrags

zugunsten Dritter

zwischen O und B hat E mit dem Tod der O das Forderungsrecht gegen A erworben (§§ 488 Abs. 1 S. 2, 328 Abs. 1, 331 Abs. 1 BGB).“ Ich verstehe nicht ganz warum E hier ein Forderungsrecht gegen A erworben hat. E hat dieses doch gegen B erworben oder nicht?

OKA

okalinkk

28.3.2025, 12:15:09

Frage ich mich auch

itsAnna

itsAnna

29.8.2023, 17:26:13

Bei der Frage nach der Unwirksamkeit der Schenkung gem. § 125 S. 1 BGB wegen fehlender notarieller Beurkundung hieß es gemessen an § 518 II BGB zunächst, dass der Formmangel geheilt wurde, weil die versprochene Leistung durch Abschluss des VzD zwischen O und B bewirkt wurde. Später bei der Anwendung der §§ 2301 II, 518 II BGB jedoch heißt es, dass die Schenkung eben nicht zu Lebzeiten bewirkt wurde, da das Sparbuch erst nach dem Tode des O übergeben werden soll. Das Bewirken der Leistung wird also zuerst als Abschluss des VzD angesehen und später als Übergabe des Sparbuchs. Wie passt das zusammen? Müsste das Bewirken der Leistung nicht in beiden Fällen gleich sein?

HockHex

HockHex

14.12.2024, 15:38:48

So ganz verstehe ich Deine Frage leider nicht, aber ich versuche es mal: Bei der Heilung gem. § 518 II kommt es aus meiner Sicht nicht darauf an, dass die Leistung zu Lebzeiten bewirkt wurde. § 518 II kann wiederum auch nicht den (wenn man mit der Mindermeinung geht) Formmangel nach § 2301 I iVm. § 2276 (oder § 2247, str!) heilen. Das ginge nur über § 2301 II, der aber nicht einschlägig ist, weil die Schenkung nicht zu Lebzeiten bewirkt wurde. Zur Frag am Ende: Die Übergabe des Sparbuches stellt eben gleichzeitig den Abschluss des Schenkungsvertrages (

konkludente Annahme

, Entberhlichkeit des Zugangs der Annahme gem. § 151) auf

schuld

rechtlicher Ebene und das Bewirken der Leistung auf dinglicher Ebene dar. Ich hoffe das hilft, LG!

DIAA

Diaa

2.9.2023, 23:32:00

Wirklich vielen Dank dafür!!

REUS04

Reus04

5.9.2023, 22:08:48

Warum ist der Rechtsgrund der Schenkungsvertrag und nicht der

Vertrag zugunsten Dritter

?

LELEE

Leo Lee

8.9.2023, 15:19:27

Hallo Reus04, der Grund hierfür ist, dass der Rechtsgrund das Verhältnis zw. Dem E und der O meint. Der

Vertrag zugunsten Dritter

ist nur zwischen der O und der B geschlossen worden. Zw. E und O (also Valuatverhältnis) liegt somit ein Schenkungsvertrag vor als Rechtsgrund :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

FW

FW

27.8.2024, 13:31:01

Moin, Also nochmal kurz zusammengefasst, damit ich das richtig verstanden habe: Bei einer Schenkung im Drei-Personen Verhältnis ( z.B.

Vertrag zugunsten Dritter

des Erblassers mit einem Versprechenden zu Lebzeiten, wobei im

Valutaverhältnis

eine Schenkung auf den Todesfall vorliegt, §§ 328, 331, 518 I, II) gilt normales Schenkungsrecht, mithin der

§ 518 BGB

. Bei einer Schenkung im Zwei-Personen Verhältnis zwischen Erblasser und Beschenkten zu Lebzeiten, wobei die Zuwendung erst nach dem Tod vollzogen werden soll, die erbrechtlichen Vorschriften über Verfügung von Todes wegen, mithin § 2301 I i.V.m. § 2

276 BGB

. Somit ist notarielle Beuurkundung

erforderlich

und der Vollzug heilt die fehlende Form nicht. Bei einer Schenkung im Zwei-Personen Verhältnis zwischen Erblasser und Beschenkten zu Lebzeiten, wobei die Zuwendung bereits vor dem Tod vollzogen wird, gilt wiederum nach § 2301 II i.V.m. § 516, 518 I, II BGB auch die notarielle Beurkundung, welche jedoch durch den Vollzug geheilt werden kann.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

21.9.2024, 11:55:52

Hallo @[FW](139488), im Kern hast Du das genau richtig verstanden! Man kann hier an vielen Stellen über Einzelheiten diskutieren und es stellen sich teils erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten. So wird von einer MM im Fall deines zweiten Absatzes (

Schenkung von Todes wegen

nach § 2301 I BGB) als Rechtsfolge nicht zwingend die notarielle Form, sondern "nur" verlangt, dass die Form eines Testaments eingehalten wird (so zB MüKoBGB/Musielak, 9. Aufl 2022, § 2301 Rn 13). Auch hinsichtlich des Vollzugsbegriffs des

§ 2301 BGB

stellen sich diverse Fragen, die wir iR dieser Frage weitestgehend ausgeblendet haben (Bonifatiusfall!). Die von Dir erläuterte Grundstruktur ist zunächst mal das wichtigste Lernziel, von dem ausgehend man Abwandlungen und Besonderheiten vertiefen kann. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Mario1234

Mario1234

3.12.2024, 18:43:52

Hallo Leute! Ich bin als Anfänger im Rechtspflegerstudium evtl. auf der komplett falschen Fährte, aber im Sachverhalt steht: "Die Sparkasse soll E die Existenz des Kontos nach ihrem Tod mitteilen und das Sparbuch aushändigen. Wie vereinbart übergibt B das Sparbuch nach Os Tod an E." Hieraus entnahm ich zunächst, dass O die physische Ausgabe zum Zweck der Übergabe an E gleich nach Ausstellung der Bank / dem Bankberater überließ. Daher dachte ich hier auch an folgende Möglichkeit: Eine Übergabe der Sache (Sparbuch) nach 929 S. 1 durch Geheißperson als Folge einer Schenkung nach 516. Oder ist dieser Ansatz komplett ausgeschlossen?

TI

Timon02

28.2.2025, 20:55:51

Hi @[FW](139488), finde deine Zusammenfassung echt gut als Abschluss zum Kapitel! Müsste jedoch nicht bei der

Schenkung von Todes wegen

(also mit Überlebensbedingung) auch die Möglichkeit der Heilung durch Vollzug nach § 2301 II eröffnet sein? Nur dass dann spezielle Anforderungen an den "Vollzug" zu stellen sind? Würde also so pauschal eine Heilung bei der formunwirksamen

Schenkung von Todes wegen

nicht ablehnen. LG Timon

HARD

hardymary

5.4.2025, 10:49:08

Ja richtig @[Timon02](231535), so wie es @[FW](139488) hier schreibt ist es leider falsch und schade, dass es @[Sebastian Schmitt](263562) nicht gesehen hat bzw. sogar bestätigt hat, dass es richtig sei. Eine Schenkung auf den Todesfall ist auch eine Schenkung und hat die Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, § 2301. Allerdings kann hier auch die Schenkungsregeln nach § 516 ff eingreifen, wenn sie vollzogen wurde, § 2301 II. Es sind, wie du sagst (@[Timon02](231535)), nur eben andere Maßstäbe an den Vollzug (

Vermögensminderung

; alles

Erforderlich

e getan; Anwartschaft) als bei §§ 516 ff zu richten. Auch der letzter Abschnitt ist falsch @[FW](139488). Wenn eine Schenkung zu Lebzeiten vollzogen ist, liegt kein § 2301 vor!!!! Es handelt sich um eine ganz normale Schenkung nach §§ 516 ff, wo nicht über irgendwelche Besonderheiten geredet werden muss. Überlegt euch doch mal den SV: Jemand sagt zwar, dass er bald sterben wird (oder liegt am Sterbebett) und schenkt seiner Enkelin ein Gemälde. Wenn er ihr das dann übergibt und übereignet, WÄHREND er noch lebt, warum sollte da eine Besonderheit des Erbrechts greifen?? Ist doch super logisch, dass damit eine ganz normale Schenkung vollzogen ist und kein Fall des § 2301 II vorliegt. Es handelt sich NUR dann um einen Fall des § 2301, wenn eine Einigung zu Lebzeiten stattfand, der Vollzug aber erst danach geregelt werden soll. Wenn der Erblasser jedoch noch zu Lebzeiten alles

erforderlich

e getan hat, tritt mgw. Heilung nach §§ 2301 II, 516 ff ein. Wenn nicht, ist der Vertrag mgw. formnichtig. Der Unterschied ist mMn elementar und sollte echt hier noch mal aufgearbeitet werden.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

7.4.2025, 09:21:44

Hallo @[Timon02](231535), hallo @[hardymary](202321), vielen Dank für den Hinweis. Die Frage ist natürlich, wie man FWs kurzen Beitrag hier verstehen muss. Möglicherweise verstehe ich ihn anders und lese andere Dinge hinein als jemand, der das Thema gerade zum ersten Mal zu verstehen versucht. Ich habe FWs zweiten Absatz so verstanden, dass der Vollzug von Anfang an erst nach dem Tod des Schenkers stattfinden soll und wir uns (mittlerweile) auch im Zeitpunkt nach dem Tod befinden (!). Nur dann ergibt der Beitrag natürlich Sinn, auch in Abgrenzung zum dritten Absatz. Ausdrücklich geschrieben hat er das aber in der Tat nicht. Wenn das der Fall ist und der Schenker bereits verstorben ist, können wir hier durch einen Vollzug iSd § 2301 II BGB nichts mehr heilen, weil ein lebzeitiger Vollzug durch den Schenker

erforderlich

ist. Sind wir noch im Zeitpunkt vor dem Tod, sieht es natürlich anders aus und Timon02 hätte völlig Recht, dass eine Heilung nach §§ 2301 II iVm 518 II BGB zumindest theoretisch noch möglich ist. Ähnliches gilt für den dritten Absatz: Ich bin davon ausgegangen, dass FW hier die Überlebensbedingung nicht noch einmal genannt hat, aber den Fall der Schenkung mit Überlebensbedingung meinte. Ich verstehe aber, dass das besonders leicht missverstanden werden kann und möglicherweise hatte FW das auch zunächst selbst falsch verstanden. Haben wir keine (!) Überlebensbedingung, muss also der Beschenkte den Schenker nicht zwingend überleben, sind wir unmittelbar bei §§ 516 ff BGB - und zwar selbst dann, wenn die Schenkung erst mit dem Tod des Schenkers wirksam werden soll (dann geht die Schenkung eben an die Erben des Beschenkten, Hk-BGB/Hoeren, 12. Aufl 2024, § 2301 Rn 18)! Haben wir dagegen eine Überlebensbedingung, sind wir bei

§ 2301 BGB

. Differenzierendes Kriterium ist daher nicht unmittelbar der Vollzugszeitpunkt, sondern die Überlebensbedingung. Wird eine Schenkung mit Überlebensbedingung durch den Schenker (und nur den!) zu seinen Lebzeiten vollzogen, schickt uns § 2301 II BGB wieder zu den §§ 516 ff BGB. Zu sagen, dass "bei einer zu Lebzeiten vollzogenen Schenkung kein

§ 2301 BGB

vorliegt", halte ich daher zumindest für missverständlich - es kann sich nämlich sehr wohl um einen Fall des § 2301 II BGB handeln. Es stimmt allerdings, dass iE (!) der Vollzugszeitpunkt wichtig ist, er entscheidet nämlich maßgeblich über die anzuwendenden Regeln (vgl eben § 2301 II BGB). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

jura🐈

jura🐈

16.9.2024, 10:46:45

LIebes Jurafuchs-Team, wo wart ihr, als ich in der Vorbereitung auf das 1. StEx war? Ich bin damals an dieser Konstellation fast verzweifelt! Durch euch habe ich den Fall jetzt endlich verstanden. Vielen Dank dafür!

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

16.9.2024, 16:47:40

Hallo jura🐈, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team

chailatte

chailatte

20.11.2024, 13:50:23

Einen ähnlichen Fall hatte ich gerade im Klausurenkurs. Die Konstellation war identisch, nur ging es um den Inhalt eines Bankschließfachs und nicht um ein Sparbuch. Dort wurde bei der Prüfung von 985 wurde der Eigentumserwerb der Berechtigten E nach § 929 aus dem

Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

nach 328, 331 allerdings abgelehnt mit der Begründung, dass 328 ff nur Verpflichtungsgeschäfte betreffe und eine Anwendung auf das dingliche

Verfügungsgeschäft

nicht möglich ist. Argument war die systematische Stellung im 2. Buch „Recht der

Schuld

verhältnisse“. Dann wurde eine analoge Anwendung auf

Verfügungsgeschäft

e diskutiert und ebenfalls abgelehnt. In eurem Fall habt ihr den Eigentumserwerb aufgrund des Vertrages

zugunsten Dritter

allerdings angenommen. Dann verstehe ich nicht, warum das in dem Klausurenkurs abgelehnt wurde? Hoffentlich kann mir das jemand erklären.

RADE

Radek_H

21.11.2024, 19:50:43

Ich versuche es mal. Der Fall scheint zwar identisch zu sein, ist es aber nicht wegen des Unterschiedes zwischen dem Inhalt eines Bankfaches und eines Sparbuches. Anders als bei gewöhnlichen beweglichen Sachen geht das Eigentum an einem Sparbuch auf den Inhaber der aus dem Sparbuch resultierenden Forderung über, §§ 952 II, 808. Der Enkel hat durch den VzD ein eigenes Recht auf die Forderung nach den Todesfall aus §§ 488 I S.2, 328 I, 331 I BGB erhalten. Dadurch ist er zum Inhaber der Forderung geworden und somit gem. § 952 II BGB zum Eigentümer des Sparbuchs.

chailatte

chailatte

22.11.2024, 13:49:56

Hallo Radek_H. Vielen Dank für deine ausführliche Antwort! Soweit ist mir das gut verständlich. In dem Fall hat der VzD auf den Todesfall also scheinbar dingliche Wirkung entfaltet. Sonst wäre der Eigentumserwerb über 952 II nicht möglich, richtig? Wieso entfaltet der VzD auf den Todesfall bei dem Schließfachinhalt dann keine dingliche Wirkung? (so im Klausurenkurs)

RADE

Radek_H

24.11.2024, 16:05:20

Der VzD hat nicht die dingliche Wirkung entfaltet, sondern dazu geführt, dass der gesetzliche Eigentumserwerb nach § 952 II BGB eingetreten ist. Nochmal: Der Inhaber der Forderung wird zum Eigentümer des Sparbuches. Zitat:

Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier

. Das Eigentum wird zur Forderung gezogen. Im Fall liegt keine Verfügung, sondern eine Verpflichtung vor, nämlich der Darlehensvertrag, § 488 BGB. O war zunächst Inhaberin der Forderung aus dem Darlehensvertrag nach § 488 I S.2 BGB. Als Inhaberin war sie gem. § 952 II BGB Eigentümerin des Sparbuchs. Durch die Vereinbarung der O mit B konnte E von B die Leistung nach Ableben der O fordern. Folglich wurde E nach dem Tod der O Inhaber dieser Forderung gem. 488 I S.2, 328 I, 331 I BGB. Dies führte zum gesetzlichen Eigentumserwerb nach § 952 II BGB.

chailatte

chailatte

26.11.2024, 13:46:33

Ah jetzt weiß ich, wo mein Denkfehler lag! Danke für deine Mühe und Zeit Radek_H! Deine Erklärungen haben mir wirklich sehr weitergeholfen ☺️

Tobias Baumgarten

Tobias Baumgarten

22.12.2024, 17:06:14

Liebes JuraFuchs-Team, als Bankkaufmann stolpere ich bei dieser Aufgabe über die Formulierung, dass 'O ein Sparbuch im Namen des E anlegt." Das wird - vor dem Hintergrund der AO - so in keiner dt. Bank oder Sparkasse passieren! Niemand kann einfach ein Bankkonto in

fremd

em Namen anlegen (mal abgesehen von Eltern für ihre minderjährigen Kinder oder Betreuer für ihre Betreuten). Was funktioniert ist, dass O ein Sparbuch auf ihren Namen anlegt und dann mit B einen VzD zu Gunsten von E vereinbart. Das kommt in der Bankpraxis tatsächlich regelmäßig vor.

Paulah

Paulah

23.12.2024, 13:27:54

Dann muss sich in der Bankpraxis etwas geändert haben. Ich selbst habe für mein Patenkind auf dessen Namen ein Sparbuch angelegt und konnte als gute Tante immer dort fröhlich einzahlen. Vor einer Verfügung mussten die Eltern allerdings die Geburtsurkunde des Kindes vorlegen.

OKA

okalinkk

28.3.2025, 12:42:53

könnte man iRv 812 I 1 Var 1 bzgl des Erlangten auch auf das Eigentum am Sparbuch abstellen?

LELEE

Leo Lee

19.4.2025, 11:33:41

Hallo okalinkk, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Ich finde es nicht falsch, auch das Eigentum am Sparbuch selbst zu thematisieren. Beachte allerdings, dass es bei einem Sparbuch der Fall ist, dass das Recht am Papier dem Recht aus dem Papier folgt. D.h. der Protagonist ist stets die Forderung, die wiederum die Eigentümerstellung begründet. Deshalb dreht man sich gewissermaßen im Kreis, wenn man versucht, "etwas" mit dem Eigentum zu begründen, da man hier dann wiederum auf die Forderung selbst eingehen müsste. Deshalb von vornherein sich nur auf die Forderung selbst fokussieren! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Füller § 952 Rn. 1 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

LI

Lisa

31.3.2025, 18:18:32

Worin genau liegt der Zweck des § 3

31 BGB

?


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