Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Dreipersonenverhältnisse

Sparbuch als Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

Sparbuch als Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

21. November 2024

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Klassisches Klausurproblem

Omi O legt ein Sparkonto bei B auf den Namen ihres Enkels E mit €2.000 an. Die Sparkasse soll E die Existenz des Kontos nach ihrem Tod mitteilen und das Sparbuch aushändigen. Wie vereinbart übergibt B das Sparbuch nach Os Tod an E. Alleinerbe A ist darüber nicht erfreut und verlangt das Sparbuch von E.

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Einordnung des Falls

Sparbuch als Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 14 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Damit A von E das Sparbuch nach § 985 BGB herausverlangen kann, müsste er Inhaber der Darlehensforderung gegen die B sein.

Ja!

Ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB setzt zunächst voraus, dass der Anspruchsteller Eigentümer des herauszugebenden Gegenstandes ist. Das Eigentum an einem Sparbuch steht dabei dem Gläubiger des Sparguthabens zu (§ 952 Abs. 2 BGB). Bei dem Sparbuch handelt es sich um ein sogenanntes Namenspapier mit Inhaberklausel (§ 808 BGB). Zwar kann die Bank schuldbefreiend an jeden leisten, der ihr das Sparbuch vorlegt. Berechtigt ist indes nur der tatsächliche Inhaber der Forderung.
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2. Als O das Konto unter Es Namen eingerichtet und die €2000 eingezahlt hat, ist E unmittelbar Inhaber der Forderung und damit Eigentümer des Sparbuchs geworden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Durch Abschluss eines Vertrages zugunsten Dritter können die Vertragsparteien vereinbaren, dass ein unbeteiligter Dritten einen Anspruch erhält. Der Zeitpunkt des Rechtserwerbs ist dabei durch Auslegung zu ermitteln (§ 328 Abs. 2 BGB). Im Zweifel soll das Recht dem Dritten sofort und endgültig zustehen. Abweichend davon enthält § 331 Abs. 1 BGB die gesetzliche Vermutung, dass bei Leistungen die nach dem Tod des Versprechensempfängers erfolgen sollen, der Dritte das Recht im Zweifel erst mit dem Tod des Versprechensempfängers erhält. Vorher steht es dem Versprechensempfänger selbst zu.O und B haben vereinbart, dass B das Sparbuch erst nach Os Tod weiterleiten soll und E erst dann Forderungsinhaber werden sollte. Bis dahin bleibt O Inhaber der Forderung.

3. A kann das Sparbuch von E nach § 985 BGB herausverlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB setzt zunächst voraus, dass der Anspruchsteller Eigentümer des herauszugebenden Gegenstandes ist. Das Eigentum an einem Sparbuch steht dabei dem Gläubiger des Sparguthabens zu (§ 952 Abs. 2 BGB).Nach dem Tod der O ist E - und nicht A - Inhaber der Forderung und damit auch Eigentümer des Sparbuchs geworden. Damit steht A kein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB gegen E zu.

4. A hat aber gegen E einen Anspruch auf Übertragung der Forderung, wenn die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB vorliegen.

Ja!

Ein Anspruch aus Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB setzt voraus, dass der Bereicherungsschuldner (1) etwas, (2) durch Leistung des Bereicherungsgläubigers (3) ohne Rechtsgrund erlangt hat.

5. E hat etwas erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Genau, so ist das!

„Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jede vorteilhafte Rechtsposition, wie etwa Eigentum, Besitz, beschränkt dingliche Rechte, immaterielle Rechte, Forderungen, Gebrauchs- oder Nutzungsmöglichkeiten an Sachen oder Rechten oder die Tätigkeit für einen anderen.E hat mit dem Tod von O eine Forderung aus dem Sparvertrag gegen die S-Bank erlangt (§§ 488 Abs. 1 S. 2, 328 Abs. 1, 331 Abs. 1 BGB).

6. E hat die Forderung durch Leistung des A erlangt.

Ja, in der Tat!

Leistung ist jede Zuwendung, die bewusst und zweckgerichtet fremdes Vermögen vermehrt.Zwar hat O durch Vereinbarung mit B die Forderung an E geleistet. Da A als Erbe aber vollumfänglich in die Rechtsstellung von O eintritt, ist er bereicherungsrechtlich so zu behandeln, als habe er selbst die Leistung an E bewirkt.Auch wenn die Bank das Geld ausgezahlt hätte, so ist im Verhältnis A-E allein auf die Forderung abzustellen. Denn die Übereignung des Geldes würde eine Leistung der Bank - und nicht des A - darstellen.

7. Sofern die Leistung an E auf einem wirksamen Schenkungsvertrag zwischen O und E beruhte, liegt ein Rechtsgrund vor und ein Kondiktionsanspruch ist ausgeschlossen.

Ja!

Voraussetzung eines Kondiktionsanspruches ist immer, dass es an einem rechtlichen Grund für die erbrachte Leistung fehlt. Besteht dieser dagegen, so scheidet ein Kondiktionsanspruch aus.Das Merkmal ohne Rechtsgrund bildet regelmäßig einen Schwerpunkt der Klausur. Hier können zahlreiche Probleme (Wirksamkeit des Vertragsschlusses, Anfechtung...) inzident abgeprüft werden.

8. O und E haben zu Os Lebzeiten einen Schenkungsvertrag (§ 516 BGB) abgeschlossen, in den A als Rechtsnachfolger eingetreten ist.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Vertrag kommt durch mindestens zwei inhaltlich übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen zustande (Angebot und Annahme, §§ 145ff.).O hat mit B vereinbart, dass diese das Sparbuch an E weiterleiten soll. Hierin liegt ein Schenkungsangebot an E unter Einsatz von B als Botin vor. Das Angebot wurde E aber erst nach Os Tod zugestellt. Zu Os Lebzeiten lag somit noch kein wirksamer Schenkungsvertrag vor.

9. Os Angebot kann von E auch nach Os Tod noch angenommen werden.

Ja, in der Tat!

Ein Angebot bleibt auch dann noch wirksam, wenn der Erklärende stirbt (§ 130 Abs. 2 BGB). Auch kann es nach dem Tod des Antragenden noch angenommen werden.Indem E das Sparbuch entgegengenommen hat, hat er das Schenkungsangebot der O angenommen. Aus dem Umstand, dass O bewusst war, dass sie zum Zeitpunkt der Annahme nicht mehr leben würde, kann zudem geschlossen werden, dass sie auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet hat (§ 151 BGB). Da O nicht mehr lebt, tritt A als Erbe in den Schenkungsvertrag ein.

10. Der Schenkungsvertrag ist nach § 125 S. 1 BGB unwirksam, da die Form des § 518 Abs. 1 S. 1 BGB nicht eingehalten wurde.

Nein!

Nach § 518 Abs. 1 S. 1 BGB bedarf eine Willenserklärung des Schenkers zu ihrer Gültigkeit der notariellen Beurkundung. Fehlt es hieran, ist die Schenkung schwebend unwirksam, bis sie vollzogen ist (§ 518 Abs. 2 BGB). Eine notarielle Beurkundung ist hier nicht erfolgt. Durch Abschluss des Vertrags zugunsten Dritter zwischen O und B hat E mit dem Tod der O das Forderungsrecht gegen A erworben (§§ 488 Abs. 1 S. 2, 328 Abs. 1, 331 Abs. 1 BGB). Hierin liegt zugleich die Bewirkung der versprochenen Leistung aus dem Schenkungsvertrag. Der Formmangel ist somit nach § 518 Abs. 2 BGB geheilt.

11. Der Schenkungsvertrag ist nach § 125 S. 1 BGB formunwirksam, wenn man bei Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall verlangt, dass bei Schenkungen die Form des § 2301 BGB gewahrt werden muss.

Genau, so ist das!

Nach § 2301 Abs. 1 BGB bedarf ein Schenkungsversprechen, das unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt (Schenkungsversprechen von Todes wegen), der Form des Erbvertrags (§ 2276). Das bedeutet, dass das Versprechen nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit mit dem Versprechensempfänger erklärt werden kann. Der Mangel wird geheilt, wenn der Schenker die Schenkung bereits zu seinen Lebzeiten vollzieht (§§ 2301 Abs. 2 iVm § 518 Abs. 2 BGB).Eine notarielle Beurkundung ist nicht erfolgt. Da B das Sparbuch erst nach dem Tod der O übergeben sollte, wurde die Schenkung auch nicht zu Lebzeiten bewirkt und eine Heilung nach § 2301 Abs. 2 BGB scheidet aus.

12. Nach der h.M. ist § 2301 BGB bei Schenkungsverträgen im Rahmen des Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall anwendbar.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach h.M. ist § 2301 BGB auf eine Schenkung im Rahmen eines Vertrags zu Gunsten Dritter auf den Todesfall nicht anzuwenden. § 331 Abs. 1 BGB stelle eine zulässige Gestaltungsalternative zur erbrechtlichen Verfügung von Todes wegen dar. Es handele sich hierbei um eine Spezialregelung, die § 2301 BGB vorgehe, da der Zweck des § 331 BGB sonst unterlaufen würde. Dies sei auch nicht unbillig. Pflichtteilsberechtigte würden durch die Pflichtteilsergänzungsansprüche (§§ 2325, 2329) geschützt und bezüglich der Bindungen aus Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten gewähre die Vorschrift des § 2287 BGB (analog) Schutz.Nachlassgläubiger seien zudem durch das Anfechtungsrecht nach §§ 134, 143 InsO und §§ 4, 11 AnfG geschützt.

13. Fordert man, dass auch in Fällen des Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall die Form des § 2301 BGB im Valutaverhältnis einzuhalten ist, ist der Schenkungsvertrag unwirksam.

Ja!

Ein Teil der Literatur verlangt, dass die Vorschrift des § 2301 BGB auch auf Schenkungen im Rahmen des Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall anzuwenden sei. Ansonsten würde der Zweck der erbrechtlichen Vorschriften unterlaufen (Beweisschwierigkeiten vermeiden, Übereilungsschutz). Zudem würden Nachlassgläubiger und Pflichtteilsberechtigte benachteiligt, da das zugewendete Guthaben nicht in den Nachlass fällt. Schließlich könnten Bindungen aus Erbverträgen (§ 2289 Abs. 1 S. 2 BGB) und gemeinschaftlichen Testamenten (§ 2271 BGB) umgangen werden.Sofern man § 2301 BGB für anwendbar hält, so wäre der Schenkungsvertrag mangels notarieller Beurkundung nach § 125 S. 1 BGB formunwirksam.

14. Folgt man der h.M. hat A gegen E einen Anspruch auf Übertragung der Forderung nach § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Anspruch aus Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB setzt voraus, dass der Bereicherungsschuldner (1) etwas, (2) durch Leistung des Bereicherungsgläubigers (3) ohne Rechtsgrund erlangt hat.Da nach der h.M. Schenkungen im Zusammenhang mit Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall nicht unter § 2301 BGB fallen, liegt ein wirksamer Schenkungsvertrag vor. Dieser bildet einen Rechtsgrund für die Leistung des A an E. Somit scheidet die Leistungskondiktion aus. Kommen die Auffassungen - wie hier - zu unterschiedlichen Ergebnissen, muss man sich in der Klausur mit den entsprechenden Argumenten für eine Seite entscheiden.
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