Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Dreipersonenverhältnisse
Sparbuch als Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall
Sparbuch als Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall
19. Mai 2025
33 Kommentare
4,8 ★ (94.273 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Omi O legt ein Sparkonto bei B auf den Namen ihres Enkels E mit €2.000 an. Die Sparkasse soll E die Existenz des Kontos nach ihrem Tod mitteilen und das Sparbuch aushändigen. Wie vereinbart übergibt B das Sparbuch nach Os Tod an E. Alleinerbe A ist darüber nicht erfreut und verlangt das Sparbuch von E.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Sparbuch als Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 14 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Damit A von E das Sparbuch nach § 985 BGB herausverlangen kann, müsste er Inhaber der Darlehensforderung gegen die B sein.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Als O das Konto unter Es Namen eingerichtet und die €2000 eingezahlt hat, ist E unmittelbar Inhaber der Forderung und damit Eigentümer des Sparbuchs geworden.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. A kann das Sparbuch von E nach § 985 BGB herausverlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. A hat aber gegen E einen Anspruch auf Übertragung der Forderung, wenn die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB vorliegen.
Ja!
5. E hat etwas erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
6. E hat die Forderung durch Leistung des A erlangt.
Ja, in der Tat!
7. Sofern die Leistung an E auf einem wirksamen Schenkungsvertrag zwischen O und E beruhte, liegt ein Rechtsgrund vor und ein Kondiktionsanspruch ist ausgeschlossen.
Ja!
8. O und E haben zu Os Lebzeiten einen Schenkungsvertrag (§ 516 BGB) abgeschlossen, in den A als Rechtsnachfolger eingetreten ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
9. Os Angebot kann von E auch nach Os Tod noch angenommen werden.
Ja, in der Tat!
10. Der Schenkungsvertrag ist nach § 125 S. 1 BGB unwirksam, da die Form des § 518 Abs. 1 S. 1 BGB nicht eingehalten wurde.
Nein!
11. Der Schenkungsvertrag ist nach § 125 S. 1 BGB formunwirksam, wenn man bei Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall verlangt, dass bei Schenkungen die Form des § 2301 BGB gewahrt werden muss.
Genau, so ist das!
12. Nach der h.M. ist § 2301 BGB bei Schenkungsverträgen im Rahmen des Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall anwendbar.
Nein, das trifft nicht zu!
13. Fordert man, dass auch in Fällen des Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall die Form des § 2301 BGB im Valutaverhältnis einzuhalten ist, ist der Schenkungsvertrag unwirksam.
Ja!
14. Folgt man der h.M. hat A gegen E einen Anspruch auf Übertragung der Forderung nach § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
gelöscht
25.2.2022, 11:59:03
Richtig gut aufbereitet, vielen Dank! :)

Lukas_Mengestu
25.2.2022, 14:33:31
Herzlichen Dank :-)
David.
3.7.2023, 19:44:15
„Durch Abschluss des Vertrags
zugunsten Dritterzwischen O und B hat E mit dem Tod der O das Forderungsrecht gegen A erworben (§§ 488 Abs. 1 S. 2, 328 Abs. 1, 331 Abs. 1 BGB).“ Ich verstehe nicht ganz warum E hier ein Forderungsrecht gegen A erworben hat. E hat dieses doch gegen B erworben oder nicht?
okalinkk
28.3.2025, 12:15:09
Frage ich mich auch

itsAnna
29.8.2023, 17:26:13
Bei der Frage nach der Unwirksamkeit der Schenkung gem. § 125 S. 1 BGB wegen fehlender notarieller Beurkundung hieß es gemessen an § 518 II BGB zunächst, dass der Formmangel geheilt wurde, weil die versprochene Leistung durch Abschluss des VzD zwischen O und B bewirkt wurde. Später bei der Anwendung der §§ 2301 II, 518 II BGB jedoch heißt es, dass die Schenkung eben nicht zu Lebzeiten bewirkt wurde, da das Sparbuch erst nach dem Tode des O übergeben werden soll. Das Bewirken der Leistung wird also zuerst als Abschluss des VzD angesehen und später als Übergabe des Sparbuchs. Wie passt das zusammen? Müsste das Bewirken der Leistung nicht in beiden Fällen gleich sein?

HockHex
14.12.2024, 15:38:48
So ganz verstehe ich Deine Frage leider nicht, aber ich versuche es mal: Bei der Heilung gem. § 518 II kommt es aus meiner Sicht nicht darauf an, dass die Leistung zu Lebzeiten bewirkt wurde. § 518 II kann wiederum auch nicht den (wenn man mit der Mindermeinung geht) Formmangel nach § 2301 I iVm. § 2276 (oder § 2247, str!) heilen. Das ginge nur über § 2301 II, der aber nicht einschlägig ist, weil die Schenkung nicht zu Lebzeiten bewirkt wurde. Zur Frag am Ende: Die Übergabe des Sparbuches stellt eben gleichzeitig den Abschluss des Schenkungsvertrages (
konkludente Annahme, Entberhlichkeit des Zugangs der Annahme gem. § 151) auf
schuldrechtlicher Ebene und das Bewirken der Leistung auf dinglicher Ebene dar. Ich hoffe das hilft, LG!
Diaa
2.9.2023, 23:32:00
Wirklich vielen Dank dafür!!
Reus04
5.9.2023, 22:08:48
Leo Lee
8.9.2023, 15:19:27
Hallo Reus04, der Grund hierfür ist, dass der Rechtsgrund das Verhältnis zw. Dem E und der O meint. Der
Vertrag zugunsten Dritterist nur zwischen der O und der B geschlossen worden. Zw. E und O (also Valuatverhältnis) liegt somit ein Schenkungsvertrag vor als Rechtsgrund :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

FW
27.8.2024, 13:31:01
Moin, Also nochmal kurz zusammengefasst, damit ich das richtig verstanden habe: Bei einer Schenkung im Drei-Personen Verhältnis ( z.B.
Vertrag zugunsten Dritterdes Erblassers mit einem Versprechenden zu Lebzeiten, wobei im
Valutaverhältniseine Schenkung auf den Todesfall vorliegt, §§ 328, 331, 518 I, II) gilt normales Schenkungsrecht, mithin der
§ 518 BGB. Bei einer Schenkung im Zwei-Personen Verhältnis zwischen Erblasser und Beschenkten zu Lebzeiten, wobei die Zuwendung erst nach dem Tod vollzogen werden soll, die erbrechtlichen Vorschriften über Verfügung von Todes wegen, mithin § 2301 I i.V.m. § 2
276 BGB. Somit ist notarielle Beuurkundung
erforderlichund der Vollzug heilt die fehlende Form nicht. Bei einer Schenkung im Zwei-Personen Verhältnis zwischen Erblasser und Beschenkten zu Lebzeiten, wobei die Zuwendung bereits vor dem Tod vollzogen wird, gilt wiederum nach § 2301 II i.V.m. § 516, 518 I, II BGB auch die notarielle Beurkundung, welche jedoch durch den Vollzug geheilt werden kann.

Sebastian Schmitt
21.9.2024, 11:55:52
Hallo @[FW](139488), im Kern hast Du das genau richtig verstanden! Man kann hier an vielen Stellen über Einzelheiten diskutieren und es stellen sich teils erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten. So wird von einer MM im Fall deines zweiten Absatzes (
Schenkung von Todes wegennach § 2301 I BGB) als Rechtsfolge nicht zwingend die notarielle Form, sondern "nur" verlangt, dass die Form eines Testaments eingehalten wird (so zB MüKoBGB/Musielak, 9. Aufl 2022, § 2301 Rn 13). Auch hinsichtlich des Vollzugsbegriffs des
§ 2301 BGBstellen sich diverse Fragen, die wir iR dieser Frage weitestgehend ausgeblendet haben (Bonifatiusfall!). Die von Dir erläuterte Grundstruktur ist zunächst mal das wichtigste Lernziel, von dem ausgehend man Abwandlungen und Besonderheiten vertiefen kann. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Mario1234
3.12.2024, 18:43:52
Hallo Leute! Ich bin als Anfänger im Rechtspflegerstudium evtl. auf der komplett falschen Fährte, aber im Sachverhalt steht: "Die Sparkasse soll E die Existenz des Kontos nach ihrem Tod mitteilen und das Sparbuch aushändigen. Wie vereinbart übergibt B das Sparbuch nach Os Tod an E." Hieraus entnahm ich zunächst, dass O die physische Ausgabe zum Zweck der Übergabe an E gleich nach Ausstellung der Bank / dem Bankberater überließ. Daher dachte ich hier auch an folgende Möglichkeit: Eine Übergabe der Sache (Sparbuch) nach 929 S. 1 durch Geheißperson als Folge einer Schenkung nach 516. Oder ist dieser Ansatz komplett ausgeschlossen?
Timon02
28.2.2025, 20:55:51
Hi @[FW](139488), finde deine Zusammenfassung echt gut als Abschluss zum Kapitel! Müsste jedoch nicht bei der
Schenkung von Todes wegen(also mit Überlebensbedingung) auch die Möglichkeit der Heilung durch Vollzug nach § 2301 II eröffnet sein? Nur dass dann spezielle Anforderungen an den "Vollzug" zu stellen sind? Würde also so pauschal eine Heilung bei der formunwirksamen
Schenkung von Todes wegennicht ablehnen. LG Timon
hardymary
5.4.2025, 10:49:08
Ja richtig @[Timon02](231535), so wie es @[FW](139488) hier schreibt ist es leider falsch und schade, dass es @[Sebastian Schmitt](263562) nicht gesehen hat bzw. sogar bestätigt hat, dass es richtig sei. Eine Schenkung auf den Todesfall ist auch eine Schenkung und hat die Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, § 2301. Allerdings kann hier auch die Schenkungsregeln nach § 516 ff eingreifen, wenn sie vollzogen wurde, § 2301 II. Es sind, wie du sagst (@[Timon02](231535)), nur eben andere Maßstäbe an den Vollzug (
Vermögensminderung; alles
Erforderliche getan; Anwartschaft) als bei §§ 516 ff zu richten. Auch der letzter Abschnitt ist falsch @[FW](139488). Wenn eine Schenkung zu Lebzeiten vollzogen ist, liegt kein § 2301 vor!!!! Es handelt sich um eine ganz normale Schenkung nach §§ 516 ff, wo nicht über irgendwelche Besonderheiten geredet werden muss. Überlegt euch doch mal den SV: Jemand sagt zwar, dass er bald sterben wird (oder liegt am Sterbebett) und schenkt seiner Enkelin ein Gemälde. Wenn er ihr das dann übergibt und übereignet, WÄHREND er noch lebt, warum sollte da eine Besonderheit des Erbrechts greifen?? Ist doch super logisch, dass damit eine ganz normale Schenkung vollzogen ist und kein Fall des § 2301 II vorliegt. Es handelt sich NUR dann um einen Fall des § 2301, wenn eine Einigung zu Lebzeiten stattfand, der Vollzug aber erst danach geregelt werden soll. Wenn der Erblasser jedoch noch zu Lebzeiten alles
erforderliche getan hat, tritt mgw. Heilung nach §§ 2301 II, 516 ff ein. Wenn nicht, ist der Vertrag mgw. formnichtig. Der Unterschied ist mMn elementar und sollte echt hier noch mal aufgearbeitet werden.

Sebastian Schmitt
7.4.2025, 09:21:44
Hallo @[Timon02](231535), hallo @[hardymary](202321), vielen Dank für den Hinweis. Die Frage ist natürlich, wie man FWs kurzen Beitrag hier verstehen muss. Möglicherweise verstehe ich ihn anders und lese andere Dinge hinein als jemand, der das Thema gerade zum ersten Mal zu verstehen versucht. Ich habe FWs zweiten Absatz so verstanden, dass der Vollzug von Anfang an erst nach dem Tod des Schenkers stattfinden soll und wir uns (mittlerweile) auch im Zeitpunkt nach dem Tod befinden (!). Nur dann ergibt der Beitrag natürlich Sinn, auch in Abgrenzung zum dritten Absatz. Ausdrücklich geschrieben hat er das aber in der Tat nicht. Wenn das der Fall ist und der Schenker bereits verstorben ist, können wir hier durch einen Vollzug iSd § 2301 II BGB nichts mehr heilen, weil ein lebzeitiger Vollzug durch den Schenker
erforderlichist. Sind wir noch im Zeitpunkt vor dem Tod, sieht es natürlich anders aus und Timon02 hätte völlig Recht, dass eine Heilung nach §§ 2301 II iVm 518 II BGB zumindest theoretisch noch möglich ist. Ähnliches gilt für den dritten Absatz: Ich bin davon ausgegangen, dass FW hier die Überlebensbedingung nicht noch einmal genannt hat, aber den Fall der Schenkung mit Überlebensbedingung meinte. Ich verstehe aber, dass das besonders leicht missverstanden werden kann und möglicherweise hatte FW das auch zunächst selbst falsch verstanden. Haben wir keine (!) Überlebensbedingung, muss also der Beschenkte den Schenker nicht zwingend überleben, sind wir unmittelbar bei §§ 516 ff BGB - und zwar selbst dann, wenn die Schenkung erst mit dem Tod des Schenkers wirksam werden soll (dann geht die Schenkung eben an die Erben des Beschenkten, Hk-BGB/Hoeren, 12. Aufl 2024, § 2301 Rn 18)! Haben wir dagegen eine Überlebensbedingung, sind wir bei
§ 2301 BGB. Differenzierendes Kriterium ist daher nicht unmittelbar der Vollzugszeitpunkt, sondern die Überlebensbedingung. Wird eine Schenkung mit Überlebensbedingung durch den Schenker (und nur den!) zu seinen Lebzeiten vollzogen, schickt uns § 2301 II BGB wieder zu den §§ 516 ff BGB. Zu sagen, dass "bei einer zu Lebzeiten vollzogenen Schenkung kein
§ 2301 BGBvorliegt", halte ich daher zumindest für missverständlich - es kann sich nämlich sehr wohl um einen Fall des § 2301 II BGB handeln. Es stimmt allerdings, dass iE (!) der Vollzugszeitpunkt wichtig ist, er entscheidet nämlich maßgeblich über die anzuwendenden Regeln (vgl eben § 2301 II BGB). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

jura🐈
16.9.2024, 10:46:45
LIebes Jurafuchs-Team, wo wart ihr, als ich in der Vorbereitung auf das 1. StEx war? Ich bin damals an dieser Konstellation fast verzweifelt! Durch euch habe ich den Fall jetzt endlich verstanden. Vielen Dank dafür!

Linne_Karlotta_
16.9.2024, 16:47:40
Hallo jura🐈, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team

chailatte
20.11.2024, 13:50:23
Einen ähnlichen Fall hatte ich gerade im Klausurenkurs. Die Konstellation war identisch, nur ging es um den Inhalt eines Bankschließfachs und nicht um ein Sparbuch. Dort wurde bei der Prüfung von 985 wurde der Eigentumserwerb der Berechtigten E nach § 929 aus dem
Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfallnach 328, 331 allerdings abgelehnt mit der Begründung, dass 328 ff nur Verpflichtungsgeschäfte betreffe und eine Anwendung auf das dingliche
Verfügungsgeschäftnicht möglich ist. Argument war die systematische Stellung im 2. Buch „Recht der
Schuldverhältnisse“. Dann wurde eine analoge Anwendung auf
Verfügungsgeschäfte diskutiert und ebenfalls abgelehnt. In eurem Fall habt ihr den Eigentumserwerb aufgrund des Vertrages
zugunsten Dritterallerdings angenommen. Dann verstehe ich nicht, warum das in dem Klausurenkurs abgelehnt wurde? Hoffentlich kann mir das jemand erklären.
Radek_H
21.11.2024, 19:50:43
Ich versuche es mal. Der Fall scheint zwar identisch zu sein, ist es aber nicht wegen des Unterschiedes zwischen dem Inhalt eines Bankfaches und eines Sparbuches. Anders als bei gewöhnlichen beweglichen Sachen geht das Eigentum an einem Sparbuch auf den Inhaber der aus dem Sparbuch resultierenden Forderung über, §§ 952 II, 808. Der Enkel hat durch den VzD ein eigenes Recht auf die Forderung nach den Todesfall aus §§ 488 I S.2, 328 I, 331 I BGB erhalten. Dadurch ist er zum Inhaber der Forderung geworden und somit gem. § 952 II BGB zum Eigentümer des Sparbuchs.

chailatte
22.11.2024, 13:49:56
Hallo Radek_H. Vielen Dank für deine ausführliche Antwort! Soweit ist mir das gut verständlich. In dem Fall hat der VzD auf den Todesfall also scheinbar dingliche Wirkung entfaltet. Sonst wäre der Eigentumserwerb über 952 II nicht möglich, richtig? Wieso entfaltet der VzD auf den Todesfall bei dem Schließfachinhalt dann keine dingliche Wirkung? (so im Klausurenkurs)
Radek_H
24.11.2024, 16:05:20
Der VzD hat nicht die dingliche Wirkung entfaltet, sondern dazu geführt, dass der gesetzliche Eigentumserwerb nach § 952 II BGB eingetreten ist. Nochmal: Der Inhaber der Forderung wird zum Eigentümer des Sparbuches. Zitat:
Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier. Das Eigentum wird zur Forderung gezogen. Im Fall liegt keine Verfügung, sondern eine Verpflichtung vor, nämlich der Darlehensvertrag, § 488 BGB. O war zunächst Inhaberin der Forderung aus dem Darlehensvertrag nach § 488 I S.2 BGB. Als Inhaberin war sie gem. § 952 II BGB Eigentümerin des Sparbuchs. Durch die Vereinbarung der O mit B konnte E von B die Leistung nach Ableben der O fordern. Folglich wurde E nach dem Tod der O Inhaber dieser Forderung gem. 488 I S.2, 328 I, 331 I BGB. Dies führte zum gesetzlichen Eigentumserwerb nach § 952 II BGB.

chailatte
26.11.2024, 13:46:33
Ah jetzt weiß ich, wo mein Denkfehler lag! Danke für deine Mühe und Zeit Radek_H! Deine Erklärungen haben mir wirklich sehr weitergeholfen ☺️
Tobias Baumgarten
22.12.2024, 17:06:14
Liebes JuraFuchs-Team, als Bankkaufmann stolpere ich bei dieser Aufgabe über die Formulierung, dass 'O ein Sparbuch im Namen des E anlegt." Das wird - vor dem Hintergrund der AO - so in keiner dt. Bank oder Sparkasse passieren! Niemand kann einfach ein Bankkonto in
fremdem Namen anlegen (mal abgesehen von Eltern für ihre minderjährigen Kinder oder Betreuer für ihre Betreuten). Was funktioniert ist, dass O ein Sparbuch auf ihren Namen anlegt und dann mit B einen VzD zu Gunsten von E vereinbart. Das kommt in der Bankpraxis tatsächlich regelmäßig vor.

Paulah
23.12.2024, 13:27:54
Dann muss sich in der Bankpraxis etwas geändert haben. Ich selbst habe für mein Patenkind auf dessen Namen ein Sparbuch angelegt und konnte als gute Tante immer dort fröhlich einzahlen. Vor einer Verfügung mussten die Eltern allerdings die Geburtsurkunde des Kindes vorlegen.
okalinkk
28.3.2025, 12:42:53
könnte man iRv 812 I 1 Var 1 bzgl des Erlangten auch auf das Eigentum am Sparbuch abstellen?
Leo Lee
19.4.2025, 11:33:41
Hallo okalinkk, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Ich finde es nicht falsch, auch das Eigentum am Sparbuch selbst zu thematisieren. Beachte allerdings, dass es bei einem Sparbuch der Fall ist, dass das Recht am Papier dem Recht aus dem Papier folgt. D.h. der Protagonist ist stets die Forderung, die wiederum die Eigentümerstellung begründet. Deshalb dreht man sich gewissermaßen im Kreis, wenn man versucht, "etwas" mit dem Eigentum zu begründen, da man hier dann wiederum auf die Forderung selbst eingehen müsste. Deshalb von vornherein sich nur auf die Forderung selbst fokussieren! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Füller § 952 Rn. 1 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo