Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Dreipersonenverhältnisse
Sparbuch als Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall
Sparbuch als Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Omi O legt ein Sparkonto bei B auf den Namen ihres Enkels E mit €2.000 an. Die Sparkasse soll E die Existenz des Kontos nach ihrem Tod mitteilen und das Sparbuch aushändigen. Wie vereinbart übergibt B das Sparbuch nach Os Tod an E. Alleinerbe A ist darüber nicht erfreut und verlangt das Sparbuch von E.
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Einordnung des Falls
Sparbuch als Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 14 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Damit A von E das Sparbuch nach § 985 BGB herausverlangen kann, müsste er Inhaber der Darlehensforderung gegen die B sein.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Als O das Konto unter Es Namen eingerichtet und die €2000 eingezahlt hat, ist E unmittelbar Inhaber der Forderung und damit Eigentümer des Sparbuchs geworden.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. A kann das Sparbuch von E nach § 985 BGB herausverlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. A hat aber gegen E einen Anspruch auf Übertragung der Forderung, wenn die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB vorliegen.
Ja!
5. E hat etwas erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
6. E hat die Forderung durch Leistung des A erlangt.
Ja, in der Tat!
7. Sofern die Leistung an E auf einem wirksamen Schenkungsvertrag zwischen O und E beruhte, liegt ein Rechtsgrund vor und ein Kondiktionsanspruch ist ausgeschlossen.
Ja!
8. O und E haben zu Os Lebzeiten einen Schenkungsvertrag (§ 516 BGB) abgeschlossen, in den A als Rechtsnachfolger eingetreten ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
9. Os Angebot kann von E auch nach Os Tod noch angenommen werden.
Ja, in der Tat!
10. Der Schenkungsvertrag ist nach § 125 S. 1 BGB unwirksam, da die Form des § 518 Abs. 1 S. 1 BGB nicht eingehalten wurde.
Nein!
11. Der Schenkungsvertrag ist nach § 125 S. 1 BGB formunwirksam, wenn man bei Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall verlangt, dass bei Schenkungen die Form des § 2301 BGB gewahrt werden muss.
Genau, so ist das!
12. Nach der h.M. ist § 2301 BGB bei Schenkungsverträgen im Rahmen des Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall anwendbar.
Nein, das trifft nicht zu!
13. Fordert man, dass auch in Fällen des Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall die Form des § 2301 BGB im Valutaverhältnis einzuhalten ist, ist der Schenkungsvertrag unwirksam.
Ja!
14. Folgt man der h.M. hat A gegen E einen Anspruch auf Übertragung der Forderung nach § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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