Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Rechtfertigungsgründe

Erlaubnistatbestandsirrtum beim Einzeltäter und vermeidbarem Irrtum

Erlaubnistatbestandsirrtum beim Einzeltäter und vermeidbarem Irrtum

3. April 2025

17 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem
Streitstand

O streckt seine Arme aus, um T zu umarmen. T deutet die Bewegung des O fälschlicherweise als Angriff und schlägt O zu Boden.

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Einordnung des Falls

Erlaubnistatbestandsirrtum beim Einzeltäter und vermeidbarem Irrtum

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) erfüllt, indem er O zu Boden schlug.

Genau, so ist das!

Der objektive Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) setzt in Form einer körperlichen Misshandlung eine üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird voraus.Ts Schlag ist nicht hinwegzudenken, ohne dass Os Sturz entfiele (Kausalität). T ist die körperliche Misshandlung auch objektiv zurechenbar.
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2. Handelte T mit Vorsatz im Hinblick auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestands?

Ja, in der Tat!

Der Täter muss vorsätzlich handeln, also in Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale den Tatbestand verwirklichen wollen. Unterliegt er einer Fehlvorstellung im Hinblick auf die objektiven Tatbestandsmerkmale, so scheidet der Vorsatz aus (Tatumstandsirrtum, § 16 Abs. 1 S. 1 StGB).Indem T den O wissentlich und willentlich geschlagen hat, hat er eine körperliche Misshandlung des O mindestens billigend in Kauf genommen.

3. T handelte in Notwehr (§ 32 StGB). Seine Körperverletzung gegen O ist gerechtfertigt.

Nein!

Eine Notwehrlage setzt einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff durch einen Menschen voraus. Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen. Entscheidend für die Beurteilung der Notwehrlage sind allein die objektiven Umstände. Diese sind aus Sicht eines neutralen Beobachters nachträglich (ex post) zu ermitteln.Rückblickend waren durch die bevorstehende Umarmung des O objektiv keine Rechtsgüter des T bedroht. T hat sich den Angriff nur vorgestellt (sog. Putativnotwehrlage).

4. Ist die rechtliche Behandlung des vorliegenden Irrtums über die tatsächlichen Umstände eines Rechtfertigungsgrundes in §§ 16, 17 StGB explizit geregelt?

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 16 regelt den Tatumstandsirrtum, bei dem der Täter einen Tatumstand seines objektiven Tatbestands nicht kennt. § 17 regelt im Bereich der Rechtfertigungsgründe nur den Erlaubnisirrtum, bei dem der Täter zu seinen Gunsten einen Rechtfertigungsgrund annimmt, den die Rechtsordnung ihm so nicht gewährt.Über die Merkmale des objektiven Tatbestandes der Körperverletzung (andere Person, körperliche Misshandlung, Gesundheitsschädigung) irrt sich T nicht (=kein Tatumstandsirrtum, § 16 Abs. 1 S. 1 StGB). Die Rechtsordnung gewährt bei der vorgestellten Notwehrlage auch die Verteidigung in dem Umfang, den T beansprucht hat (=kein Erlaubnisirrtum, 17 StGB). Die rechtliche Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums ist umstritten.

5. Nach der „strengen Schuldtheorie“ hat sich T der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja, in der Tat!

Nach der strengen Schuldtheorie führen nur Irrtümer über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Delikts zum Vorsatzausschluss (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB) führen. Der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungstatbestands sei dagegen als Verbotsirrtum iSv §17 zu behandeln. Die Strafbarkeit entfällt nur, wenn der Irrtum unvermeidbar war. Dies liegt vor, wenn der Täter trotz Einsatz und Anstrengung aller seiner Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen den Irrtum nicht hätte vermeiden können.Aufgrund von Os offenen Armen und seines lachenden Gesichts wäre es T leicht möglich gewesen, zu erkennen, dass kein Angriff vorliegt. Der Irrtum war vermeidbar.

6. Nach der „Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen“ hat sich T der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Nein!

Das Fehlen der Voraussetzungen von Rechtfertigungsgründen stelle die negativ formulierte Seite des (Gesamt-)Unrechtstatbestands dar. Diese liege vor, wenn objektiv und subjektiv keine Rechtfertigungslage besteht. Bei der irrigen Vorstellung des Bestehens von Rechtfertigungsgründen entfalle dagegen in direkter Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB der Tatbestandsvorsatz.Da T sich subjektiv eine Notwehrlage vorgestellt hat, scheidet nach dieser Theorie der Vorsatz in direkter Anwendung des § 16 Abs. 1 S. 1 StGB aus.

7. Nach der „vorsatzunrechtsausschließenden eingeschränkten Schuldtheorie“ hat sich T der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach dieser Theorie sei der Erlaubnistatbestandsirrtum zwar nicht mit dem Tatbestandsirrtum identisch. Eine direkte Anwendung des § 16 Abs. 1 S. 1 StGB scheide damit aus. Er stehe ihm wertungsmäßig aber so nahe, dass § 16 Abs. 1 S. 1 StGB analog angewendet werden könne.Da T sich subjektiv eine Notwehrlage vorgestellt hat, scheidet nach dieser Theorie der Vorsatz in analoger Anwendung des § 16 Abs. 1 S. 1 StGB aus.

8. Nach der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie hat sich T der vorsätzlichen Körperverletzung strafbar gemacht.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach dieser Theorie sei zwischen Vorsatzunrecht und Vorsatzschuld zu trennen. Der Erlaubnistatbestandsirrtum lasse analog § 16 Abs. 1 S. 1 StGB nur die Vorsatzschuld entfallen, während das Vorsatzunrecht unberührt bleibe. Der Täter handele also vorsätzlich und rechtswidrig. Da die Vorsatzschuld entfällt, handele der Täter aber schuldlos.Da T nach der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie ohne Schuld gehandelt hat, scheidet auch hiernach eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung aus.

9. Ist vorliegend ein Streitentscheid notwendig?

Ja!

Ein Streitentscheid ist nur dann erforderlich, wenn die verschiedenen Lösungsansätze zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.Vorliegend kommt die strenge Schuldtheorie zu einer Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB), während nach den übrigen Ansätzen eine Vorsatztat ausscheidet. Hier ist somit ein Streitentscheid erforderlich. Gegen die strenge Schuldtheorie sprechen vor allem Billigkeitserwägungen. Der Täter möchte sich „an sich rechtstreu“ verhalten, weswegen es unbillig wäre, ihn wegen der Vorsatztat zu bestrafen.Eine Übersicht der Argumente für und gegen die strenge Schuldtheorie findest Du: hier !Da die übrigen Theorien beim Einzeltäter zu identischen Ergebnissen führt, musst Du Dich in diesem Fall nicht spezifisch für eine der drei hier entscheiden.

10. Wenn man sich gegen die „strenge Schuldtheorie“ entscheidet, bleibt T straffrei.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die übrigen Theorien schließen lediglich eine Strafbarkeit hinsichtlich der Vorsatztat aus. Eine mögliche Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tatbegehung bleibt davon unberührt (§ 16 Abs. 1 S. 2 StGB).Auch die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) ist strafbewehrt. Ein besonnener und gewissenhafter Mensch, der dem Verkehrskreis des T angehört und sich in seiner konkreten Lage befindet, hätte aus den tatsächlichen Gegebenheiten nicht auf einen Angriff des O geschlossen. T hätte den Erlaubnistatbestandsirrtum also vermeiden können. Nach den übrigen Theorien hat er sich somit zumindest der fahrlässigen Körperverletzung strafbar gemacht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jonas22

Jonas22

26.6.2023, 15:34:48

Ihr schreibt in dem Einen Maßstabstext im Bereich der RECHTFERTIGUNGSGRÜNDE führe allein § 17 […]. Aber ist § 17 nicht ein Entschuldigungsgrund und kein Rechtfertigungsgrund?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

27.6.2023, 12:28:53

Hallo Jonas22, das ist absolut richtig. Allerdings geht es an der Stelle auch nicht um Rechtfertigung der Tathandlung, sondern um die Entschuldigung aufrgund eines Irrtums. Und

§ 17 StGB

ist die einzige Norm, die einen Irrtum über Rechtfertigungsgründe (Vorliegen/Nichtvorliegen) regelt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

SI

sinaaaa

31.1.2024, 15:48:42

Ich verstehe nicht wann man

Vorsatz

bei dieser Theorie (eingeschränkte Schuldtheorie) bejaht und wann nicht?

F. Rosenberg 🦅

F. Rosenberg 🦅

11.11.2024, 16:37:34

Es gibt drei eingeschränkte Schuldtheorien: 1. Lehre von den negativen

Tatbestandsmerkmale

n: Demnach ist das Nichtvorliegen eine Rechtfertigungsgrundes ein ungeschriebenes

Tatbestandsmerkmal

. Beim

ETBI

irrt sich hiernach der Täter über einen Rechtfertigungsgrund und damit über einen Umstand, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Deswegen wird § 16 I 1 direkt angewandt mit der Rechtsfolge, dass der

Vorsatz

entfällt. 2.

Vorsatzunrecht

sausschließende, eingeschränkte Schuldtheorie: Demnach sind

Tatbestandsirrtum

und

ETBI

nicht identisch, aber wertungsmäßig so nahe, dass sie gleich behandelt werden müssen. Deshalb wird § 16 I 1 analog angewandt mit der Rechtsfolge, dass der

Vorsatz

entfällt. 3.

Vorsatz

schuldausschließende, eingeschränkte Schuldtheorie: Demnach sind

Vorsatzunrecht

und

Vorsatz

schuld zu trennen. Die Theorie wendet zwar auch § 16 I 1 analog an, ABER lässt nicht das

Vorsatzunrecht

(=

Vorsatz

) entfallen, sondern die

Vorsatz

schuld (= Merkmal der Schuld). Die Rechtsfolge ist, dass der Täter zwar

vorsätzlich

und

rechtswidrig

, jedoch schuldlos gehandelt hat.

Nils

Nils

20.12.2024, 18:32:06

Tolle Übersicht. Danke!

MAG

Magnum

4.11.2024, 18:41:14

Kann mir jemand erklären wie es zu den Bezeichnungen "

vorsatzunrecht

ausschließende" und "rechtsfolgenverweisende" eingeschränkte Schuldtheorie kommt? Ich kann mir das beim besten Willen nicht merken. Und

Vorsatzunrecht

meint die Verwirklichung von Tatbestand und

Rechtswidrigkeit

in

vorsätzlich

er Weise, oder?

GALA

galapagosgarry

30.12.2024, 21:26:05

Die

vorsatz

ausschließende eingeschränkte Schuldtheorie wird auch "reine" Schuldtheorie genannt. Hierbei entfällt bereits das

Vorsatzunrecht

und damit die

vorsätzlich

begangene Tat. § 16 StGB wird analog angewandt => der

Vorsatz

entfällt => "

vorsatz

ausschließend" Die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie nimmt hingegen eine

vorsätzlich

e und

rechtswidrig

e Tat an, sieht aber ein Fehlen der fehlerhaften Einstellung zur Rechtsordnung und lässt daher die Schuld entfallen. Von § 16 StGB werden lediglich die Rechtsfolgen herangezogen => "rechtsfolgenverweisend" (nämlich auf die Rechtsfolgen des § 16 StGB verweisend)

QUIG

QuiGonTim

15.1.2025, 22:47:54

Wie ist das ganze in der Klausur darzustellen? Obj. + subj. TB bejahen,

Rechtswidrigkeit

mangels tatsächlicher Rechtfertigungslage verneinen, dann den Streit auf der Ebene der Schuld führen und diese mit der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie verneinen? Ist es für die Klausur, insbesondere im Examen, notwendig, alle Theorien zu kennen und den Streit mit allen Theorien zu führen? Oder würde es genügen sich zwei Theorien mit unterschiedlichen Rechtsfolgen (z.B. strenge und rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie) zu merken und den Streit auf diese zu beschränken?

SI

simonr

16.1.2025, 12:01:22

Im Rep wurde vorgeschlagen, den Fall des

ETBI

im Rahmen der

Rechtswidrigkeit

anzusprechen, da dort erstmals relevant. Also wie du sagtest obj. und subj. TB (+), RW entfällt nicht nach § 32 StGB, da ex post keine obj.

Notwehr

lage mangels Angriff besteht. Dann unter einem nächsten Punkt die Prüfung des

ETBI

einleiten. --> Enge Ansicht/weite Ansicht darstellen und dann klausurtaktisch entscheiden (generell von der strengen Schuldtheorie absehen und für eine der eingeschränkten Schuldtheorien und die analoge Anwendung des § 16 I 1 StGB entscheiden). Wenn der Sachverhalt dann so gestaltet sein sollte, dass Folgeprobleme bzgl. Teilnahme bestehen könnten (Stichwort

vorsätzlich

e,

rechtswidrig

e Haupttat) am besten innerhalb der eingeschränkten Schuldtheorien herausarbeiten, dass eine Ansicht den

Vorsatz

entfallen lassen möchte, was problematisch bzgl. Teilnahmestrafbarkeiten ist, um dann auf den Entfall der

Vorsatz

schuld zu verweisen. Dann Prüfungspunkt Schuld aufmachen und unter Verweis nach oben die Schuld verneinen. Bzgl. der Examensklausur kann ich leider nichts sagen, da ich selber erst im Februar schreibe, also noch keine Erfahrung gesammelt habe. Tendenziell würde ich aber deinem Vorschlag zustimmen.


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