Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Rechtfertigungsgründe
Erlaubnistatbestandsirrtum beim Einzeltäter und vermeidbarem Irrtum
Erlaubnistatbestandsirrtum beim Einzeltäter und vermeidbarem Irrtum
3. April 2025
17 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O streckt seine Arme aus, um T zu umarmen. T deutet die Bewegung des O fälschlicherweise als Angriff und schlägt O zu Boden.
Diesen Fall lösen 80,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Erlaubnistatbestandsirrtum beim Einzeltäter und vermeidbarem Irrtum
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) erfüllt, indem er O zu Boden schlug.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Handelte T mit Vorsatz im Hinblick auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestands?
Ja, in der Tat!
3. T handelte in Notwehr (§ 32 StGB). Seine Körperverletzung gegen O ist gerechtfertigt.
Nein!
4. Ist die rechtliche Behandlung des vorliegenden Irrtums über die tatsächlichen Umstände eines Rechtfertigungsgrundes in §§ 16, 17 StGB explizit geregelt?
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Nach der „strengen Schuldtheorie“ hat sich T der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja, in der Tat!
6. Nach der „Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen“ hat sich T der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Nein!
7. Nach der „vorsatzunrechtsausschließenden eingeschränkten Schuldtheorie“ hat sich T der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Nein, das ist nicht der Fall!
8. Nach der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie hat sich T der vorsätzlichen Körperverletzung strafbar gemacht.
Nein, das trifft nicht zu!
9. Ist vorliegend ein Streitentscheid notwendig?
Ja!
10. Wenn man sich gegen die „strenge Schuldtheorie“ entscheidet, bleibt T straffrei.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jonas22
26.6.2023, 15:34:48
Ihr schreibt in dem Einen Maßstabstext im Bereich der RECHTFERTIGUNGSGRÜNDE führe allein § 17 […]. Aber ist § 17 nicht ein Entschuldigungsgrund und kein Rechtfertigungsgrund?

Nora Mommsen
27.6.2023, 12:28:53
Hallo Jonas22, das ist absolut richtig. Allerdings geht es an der Stelle auch nicht um Rechtfertigung der Tathandlung, sondern um die Entschuldigung aufrgund eines Irrtums. Und
§ 17 StGBist die einzige Norm, die einen Irrtum über Rechtfertigungsgründe (Vorliegen/Nichtvorliegen) regelt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
sinaaaa
31.1.2024, 15:48:42
Ich verstehe nicht wann man
Vorsatzbei dieser Theorie (eingeschränkte Schuldtheorie) bejaht und wann nicht?

F. Rosenberg 🦅
11.11.2024, 16:37:34
Es gibt drei eingeschränkte Schuldtheorien: 1. Lehre von den negativen
Tatbestandsmerkmalen: Demnach ist das Nichtvorliegen eine Rechtfertigungsgrundes ein ungeschriebenes
Tatbestandsmerkmal. Beim
ETBIirrt sich hiernach der Täter über einen Rechtfertigungsgrund und damit über einen Umstand, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Deswegen wird § 16 I 1 direkt angewandt mit der Rechtsfolge, dass der
Vorsatzentfällt. 2.
Vorsatzunrechtsausschließende, eingeschränkte Schuldtheorie: Demnach sind
Tatbestandsirrtumund
ETBInicht identisch, aber wertungsmäßig so nahe, dass sie gleich behandelt werden müssen. Deshalb wird § 16 I 1 analog angewandt mit der Rechtsfolge, dass der
Vorsatzentfällt. 3.
Vorsatzschuldausschließende, eingeschränkte Schuldtheorie: Demnach sind
Vorsatzunrechtund
Vorsatzschuld zu trennen. Die Theorie wendet zwar auch § 16 I 1 analog an, ABER lässt nicht das
Vorsatzunrecht(=
Vorsatz) entfallen, sondern die
Vorsatzschuld (= Merkmal der Schuld). Die Rechtsfolge ist, dass der Täter zwar
vorsätzlichund
rechtswidrig, jedoch schuldlos gehandelt hat.

Nils
20.12.2024, 18:32:06
Tolle Übersicht. Danke!
Magnum
4.11.2024, 18:41:14
Kann mir jemand erklären wie es zu den Bezeichnungen "
vorsatzunrechtausschließende" und "rechtsfolgenverweisende" eingeschränkte Schuldtheorie kommt? Ich kann mir das beim besten Willen nicht merken. Und
Vorsatzunrechtmeint die Verwirklichung von Tatbestand und
Rechtswidrigkeitin
vorsätzlicher Weise, oder?
galapagosgarry
30.12.2024, 21:26:05
Die
vorsatzausschließende eingeschränkte Schuldtheorie wird auch "reine" Schuldtheorie genannt. Hierbei entfällt bereits das
Vorsatzunrechtund damit die
vorsätzlichbegangene Tat. § 16 StGB wird analog angewandt => der
Vorsatzentfällt => "
vorsatzausschließend" Die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie nimmt hingegen eine
vorsätzliche und
rechtswidrige Tat an, sieht aber ein Fehlen der fehlerhaften Einstellung zur Rechtsordnung und lässt daher die Schuld entfallen. Von § 16 StGB werden lediglich die Rechtsfolgen herangezogen => "rechtsfolgenverweisend" (nämlich auf die Rechtsfolgen des § 16 StGB verweisend)
QuiGonTim
15.1.2025, 22:47:54
Wie ist das ganze in der Klausur darzustellen? Obj. + subj. TB bejahen,
Rechtswidrigkeitmangels tatsächlicher Rechtfertigungslage verneinen, dann den Streit auf der Ebene der Schuld führen und diese mit der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie verneinen? Ist es für die Klausur, insbesondere im Examen, notwendig, alle Theorien zu kennen und den Streit mit allen Theorien zu führen? Oder würde es genügen sich zwei Theorien mit unterschiedlichen Rechtsfolgen (z.B. strenge und rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie) zu merken und den Streit auf diese zu beschränken?
simonr
16.1.2025, 12:01:22
Im Rep wurde vorgeschlagen, den Fall des
ETBIim Rahmen der
Rechtswidrigkeitanzusprechen, da dort erstmals relevant. Also wie du sagtest obj. und subj. TB (+), RW entfällt nicht nach § 32 StGB, da ex post keine obj.
Notwehrlage mangels Angriff besteht. Dann unter einem nächsten Punkt die Prüfung des
ETBIeinleiten. --> Enge Ansicht/weite Ansicht darstellen und dann klausurtaktisch entscheiden (generell von der strengen Schuldtheorie absehen und für eine der eingeschränkten Schuldtheorien und die analoge Anwendung des § 16 I 1 StGB entscheiden). Wenn der Sachverhalt dann so gestaltet sein sollte, dass Folgeprobleme bzgl. Teilnahme bestehen könnten (Stichwort
vorsätzliche,
rechtswidrige Haupttat) am besten innerhalb der eingeschränkten Schuldtheorien herausarbeiten, dass eine Ansicht den
Vorsatzentfallen lassen möchte, was problematisch bzgl. Teilnahmestrafbarkeiten ist, um dann auf den Entfall der
Vorsatzschuld zu verweisen. Dann Prüfungspunkt Schuld aufmachen und unter Verweis nach oben die Schuld verneinen. Bzgl. der Examensklausur kann ich leider nichts sagen, da ich selber erst im Februar schreibe, also noch keine Erfahrung gesammelt habe. Tendenziell würde ich aber deinem Vorschlag zustimmen.