Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Rechtfertigungsgründe

Erlaubnistatbestandsirrtum beim Einzeltäter und vermeidbarem Irrtum

Erlaubnistatbestandsirrtum beim Einzeltäter und vermeidbarem Irrtum

4. Juli 2025

23 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem
Streitstand

O streckt seine Arme aus, um T zu umarmen. T deutet die Bewegung des O fälschlicherweise als Angriff und schlägt O zu Boden.

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Einordnung des Falls

Erlaubnistatbestandsirrtum beim Einzeltäter und vermeidbarem Irrtum

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) erfüllt, indem er O zu Boden schlug.

Genau, so ist das!

Der objektive Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) setzt in Form einer körperlichen Misshandlung eine üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird voraus.Ts Schlag ist nicht hinwegzudenken, ohne dass Os Sturz entfiele (Kausalität). T ist die körperliche Misshandlung auch objektiv zurechenbar.
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2. Handelte T mit Vorsatz im Hinblick auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestands?

Ja, in der Tat!

Der Täter muss vorsätzlich handeln, also in Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale den Tatbestand verwirklichen wollen. Unterliegt er einer Fehlvorstellung im Hinblick auf die objektiven Tatbestandsmerkmale, so scheidet der Vorsatz aus (Tatumstandsirrtum, § 16 Abs. 1 S. 1 StGB).Indem T den O wissentlich und willentlich geschlagen hat, hat er eine körperliche Misshandlung des O mindestens billigend in Kauf genommen.

3. T handelte in Notwehr (§ 32 StGB). Seine Körperverletzung gegen O ist gerechtfertigt.

Nein!

Eine Notwehrlage setzt einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff durch einen Menschen voraus. Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen. Entscheidend für die Beurteilung der Notwehrlage sind allein die objektiven Umstände. Diese sind aus Sicht eines neutralen Beobachters nachträglich (ex post) zu ermitteln.Rückblickend waren durch die bevorstehende Umarmung des O objektiv keine Rechtsgüter des T bedroht. T hat sich den Angriff nur vorgestellt (sog. Putativnotwehrlage).

4. Ist die rechtliche Behandlung des vorliegenden Irrtums über die tatsächlichen Umstände eines Rechtfertigungsgrundes in §§ 16, 17 StGB explizit geregelt?

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 16 regelt den Tatumstandsirrtum, bei dem der Täter einen Tatumstand seines objektiven Tatbestands nicht kennt. § 17 regelt im Bereich der Rechtfertigungsgründe nur den Erlaubnisirrtum, bei dem der Täter zu seinen Gunsten einen Rechtfertigungsgrund annimmt, den die Rechtsordnung ihm so nicht gewährt.Über die Merkmale des objektiven Tatbestandes der Körperverletzung (andere Person, körperliche Misshandlung, Gesundheitsschädigung) irrt sich T nicht (=kein Tatumstandsirrtum, § 16 Abs. 1 S. 1 StGB). Die Rechtsordnung gewährt bei der vorgestellten Notwehrlage auch die Verteidigung in dem Umfang, den T beansprucht hat (=kein Erlaubnisirrtum, 17 StGB). Die rechtliche Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums ist umstritten.

5. Nach der „strengen Schuldtheorie“ hat sich T der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja, in der Tat!

Nach der strengen Schuldtheorie führen nur Irrtümer über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Delikts zum Vorsatzausschluss (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB) führen. Der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtsfertigungstatbestands sei dagegen als Verbotsirrtum iSv §17 zu behandeln. Die Strafbarkeit entfällt nur, wenn der Irrtum unvermeidbar war. Dies liegt vor, wenn der Täter trotz Einsatz und Anstrengung aller seiner Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen den Irrtum nicht hätte vermeiden können.Aufgrund von Os offenen Armen und seines lachenden Gesichts wäre es T leicht möglich gewesen, zu erkennen, dass kein Angriff vorliegt. Der Irrtum war vermeidbar.

6. Nach der „Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen“ hat sich T der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Nein!

Das Fehlen der Voraussetzungen von Rechtfertigungsgründen stelle die negativ formulierte Seite des (Gesamt-)Unrechtstatbestands dar. Diese liege vor, wenn objektiv und subjektiv keine Rechtfertigungslage besteht. Bei der irrigen Vorstellung des Bestehens von Rechtfertigungsgründen entfalle dagegen in direkter Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB der Tatbestandsvorsatz.Da T sich subjektiv eine Notwehrlage vorgestellt hat, scheidet nach dieser Theorie der Vorsatz in direkter Anwendung des § 16 Abs. 1 S. 1 StGB aus.

7. Nach der „vorsatzunrechtsausschließenden eingeschränkten Schuldtheorie“ hat sich T der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach dieser Theorie sei der Erlaubnistatbestandsirrtum zwar nicht mit dem Tatbestandsirrtum identisch. Eine direkte Anwendung des § 16 Abs. 1 S. 1 StGB scheide damit aus. Er stehe ihm wertungsmäßig aber so nahe, dass § 16 Abs. 1 S. 1 StGB analog angewendet werden könne.Da T sich subjektiv eine Notwehrlage vorgestellt hat, scheidet nach dieser Theorie der Vorsatz in analoger Anwendung des § 16 Abs. 1 S. 1 StGB aus.

8. Nach der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie hat sich T der vorsätzlichen Körperverletzung strafbar gemacht.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach dieser Theorie sei zwischen Vorsatzunrecht und Vorsatzschuld zu trennen. Der Erlaubnistatbestandsirrtum lasse analog § 16 Abs. 1 S. 1 StGB nur die Vorsatzschuld entfallen, während das Vorsatzunrecht unberührt bleibe. Der Täter handele also vorsätzlich und rechtswidrig. Da die Vorsatzschuld entfällt, handele der Täter aber schuldlos.Da T nach der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie ohne Schuld gehandelt hat, scheidet auch hiernach eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung aus.

9. Ist vorliegend ein Streitentscheid notwendig?

Ja!

Ein Streitentscheid ist nur dann erforderlich, wenn die verschiedenen Lösungsansätze zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.Vorliegend kommt die strenge Schuldtheorie zu einer Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB), während nach den übrigen Ansätzen eine Vorsatztat ausscheidet. Hier ist somit ein Streitentscheid erforderlich. Gegen die strenge Schuldtheorie sprechen vor allem Billigkeitserwägungen. Der Täter möchte sich „an sich rechtstreu“ verhalten, weswegen es unbillig wäre, ihn wegen der Vorsatztat zu bestrafen.Eine Übersicht der Argumente für und gegen die strenge Schuldtheorie findest Du: hier !Da die übrigen Theorien beim Einzeltäter zu identischen Ergebnissen führt, musst Du Dich in diesem Fall nicht spezifisch für eine der drei hier entscheiden.

10. Wenn man sich gegen die „strenge Schuldtheorie“ entscheidet, bleibt T straffrei.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die übrigen Theorien schließen lediglich eine Strafbarkeit hinsichtlich der Vorsatztat aus. Eine mögliche Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tatbegehung bleibt davon unberührt (§ 16 Abs. 1 S. 2 StGB).Auch die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) ist strafbewehrt. Ein besonnener und gewissenhafter Mensch, der dem Verkehrskreis des T angehört und sich in seiner konkreten Lage befindet, hätte aus den tatsächlichen Gegebenheiten nicht auf einen Angriff des O geschlossen. T hätte den Erlaubnistatbestandsirrtum also vermeiden können. Nach den übrigen Theorien hat er sich somit zumindest der fahrlässigen Körperverletzung strafbar gemacht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jonas22

Jonas22

26.6.2023, 15:34:48

Ihr schreibt in dem Einen Maßstabstext im Bereich der RECHTFERTIGUNGSGRÜNDE führe allein § 17 […]. Aber ist § 17 nicht ein Ent

schuld

igungsgrund und kein Rechtfertigungsgrund?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

27.6.2023, 12:28:53

Hallo Jonas22, das ist absolut richtig. Allerdings geht es an der Stelle auch nicht um Rechtfertigung der Tathandlung, sondern um die Ent

schuld

igung aufrgund eines Irrtums. Und

§ 17 StGB

ist die einzige Norm, die einen Irrtum über Rechtfertigungsgründe (Vorliegen/Nichtvorliegen) regelt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

SI

sinaaaa

31.1.2024, 15:48:42

Ich verstehe nicht wann man Vorsatz bei dieser Theorie (eingeschränkte

Schuld

theorie) bejaht und wann nicht?

F. Rosenberg 🦅

F. Rosenberg 🦅

11.11.2024, 16:37:34

Es gibt drei eingeschränkte

Schuld

theorien: 1. Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen: Demnach ist das Nichtvorliegen eine Rechtfertigungsgrundes ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Beim ETBI irrt sich hiernach der Täter über einen Rechtfertigungsgrund und damit über einen Umstand, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Deswegen wird § 16 I 1 direkt angewandt mit der Rechtsfolge, dass der Vorsatz entfällt. 2. Vorsatzunrechtsausschließende, eingeschränkte

Schuld

theorie: Demnach sind

Tatbestandsirrtum

und ETBI nicht identisch, aber wertungsmäßig so nahe, dass sie gleich behandelt werden müssen. Deshalb wird § 16 I 1 analog angewandt mit der Rechtsfolge, dass der Vorsatz entfällt. 3. Vorsatz

schuld

ausschließende, eingeschränkte

Schuld

theorie: Demnach sind Vorsatzunrecht und Vorsatz

schuld

zu trennen. Die Theorie wendet zwar auch § 16 I 1 analog an, ABER lässt nicht das Vorsatzunrecht (= Vorsatz) entfallen, sondern die Vorsatz

schuld

(= Merkmal der

Schuld

). Die Rechtsfolge ist, dass der Täter zwar vorsätzlich und

rechtswidrig

, jedoch

schuld

los gehandelt hat.

Nils

Nils

20.12.2024, 18:32:06

Tolle Übersicht. Danke!

MO

Moritz

13.5.2025, 19:05:22

Kleiner Hinweis: Bei der Vorsatzunrechtsausschließenden eingeschränkten

Schuld

theorie entfällt nicht der Vorsatz (im Sinne des Tatbestandsvorsatzes), sondern das Vorsatzunrecht.

MAG

Magnum

4.11.2024, 18:41:14

Kann mir jemand erklären wie es zu den Bezeichnungen "vorsatzunrechtausschließende" und "rechtsfolgenverweisende" eingeschränkte

Schuld

theorie kommt? Ich kann mir das beim besten Willen nicht merken. Und Vorsatzunrecht meint die Verwirklichung von Tatbestand und

Rechtswidrig

keit in vorsätzlicher Weise, oder?

GALA

galapagosgarry

30.12.2024, 21:26:05

Die vorsatzausschließende eingeschränkte

Schuld

theorie wird auch "reine"

Schuld

theorie genannt. Hierbei entfällt bereits das Vorsatzunrecht und damit die vorsätzlich begangene Tat. § 16 StGB wird analog angewandt => der Vorsatz entfällt => "vorsatzausschließend" Die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte

Schuld

theorie nimmt hingegen eine vorsätzliche und

rechtswidrig

e Tat an, sieht aber ein Fehlen der fehlerhaften Einstellung zur Rechtsordnung und lässt daher die

Schuld

entfallen. Von § 16 StGB werden lediglich die Rechtsfolgen herangezogen => "rechtsfolgenverweisend" (nämlich auf die Rechtsfolgen des § 16 StGB verweisend)

QUIG

QuiGonTim

15.1.2025, 22:47:54

Wie ist das ganze in der Klausur darzustellen? Obj. + subj. TB bejahen,

Rechtswidrig

keit mangels tatsächlicher Rechtfertigungslage verneinen, dann den Streit auf der Ebene der

Schuld

führen und diese mit der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten

Schuld

theorie verneinen? Ist es für die Klausur, insbesondere im Examen, notwendig, alle Theorien zu kennen und den Streit mit allen Theorien zu führen? Oder würde es genügen sich zwei Theorien mit unterschiedlichen Rechtsfolgen (z.B. strenge und rechtsfolgenverweisende eingeschränkte

Schuld

theorie) zu merken und den Streit auf diese zu beschränken?

SI

simonr

16.1.2025, 12:01:22

Im Rep wurde vorgeschlagen, den Fall des ETBI im Rahmen der

Rechtswidrig

keit anzusprechen, da dort erstmals relevant. Also wie du sagtest obj. und subj. TB (+), RW entfällt nicht nach § 32 StGB, da ex post keine obj. Notwehrlage mangels Angriff besteht. Dann unter einem nächsten Punkt die Prüfung des ETBI einleiten. --> Enge Ansicht/weite Ansicht darstellen und dann klausurtaktisch entscheiden (generell von der strengen

Schuld

theorie absehen und für eine der eingeschränkten

Schuld

theorien und die analoge Anwendung des § 16 I 1 StGB entscheiden). Wenn der Sachverhalt dann so gestaltet sein sollte, dass Folgeprobleme bzgl. Teilnahme bestehen könnten (Stichwort vorsätzliche,

rechtswidrig

e Haupttat) am besten innerhalb der eingeschränkten

Schuld

theorien herausarbeiten, dass eine Ansicht den Vorsatz entfallen lassen möchte, was problematisch bzgl. Teilnahmestrafbarkeiten ist, um dann auf den Entfall der Vorsatz

schuld

zu verweisen. Dann Prüfungspunkt

Schuld

aufmachen und unter Verweis nach oben die

Schuld

verneinen. Bzgl. der Examensklausur kann ich leider nichts sagen, da ich selber erst im Februar schreibe, also noch keine Erfahrung gesammelt habe. Tendenziell würde ich aber deinem Vorschlag zustimmen.

JES

Jessica

2.4.2025, 22:42:19

Ich würde sagen, dass man im Examen idealerweise alle Theorien kennt und idealerweise einen extra Punkt namens ETBI zwischen

Rechtswidrig

keit und

Schuld

aufmacht

cSchmitt

cSchmitt

5.6.2025, 16:09:07

Wie ist es vereinbar, dass nach der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten

Schuld

theorie zwar der Vorsatz bestehen bleibt, weil lediglich die Vorsatz

schuld

entfällt, dann jedoch eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit möglich ist? Normalerweise schließen sich Vorsatz und Fahrlässigkeit doch aus? Hier im Fall wird ja gesagt, dass (bis auf die strenge

Schuld

theorie) alle anderen Theorien die Strafbarkeit wegen §

223 StGB

entfallen lassen würden, jedoch für sie eine fahrlässige Strafbarkeit in Frage käme.

Major Tom(as)

Major Tom(as)

5.6.2025, 16:31:36

Genau das habe ich mich auch gefragt, als ich das Thema letztens durchgearbeitet habe und hab mir das Ganze mal genauer angeschaut. Es ist aber wohl so, dass eben nicht jede Ansicht vertritt, dass sich Vorsatz und Fahrlässigkeit ausschließen. (Ist aber absolute hM in der Rspr) Vielmehr sei nach einer Literaturansicht eben gerade der Vorsatz gegenüber der Fahrlässigkeit ein "Plus", aber kein "Aliud" - das jeweilig geforderte Willens-/Wissenselement sei nur ein "Zusatz", schließe aber die Fahrlässigkeit nicht aus. Insoweit könne man die Fahrlässigkeit nicht mit einem "negativen Merkmal" des Nicht-Wissens oder Nicht-Wollens beschreiben. (In anderen Worten: Wenn Fahrlässigkeit und Vorsatz Farben wären, wäre z.B. die Fahrlässigkeit "Blau", beim Vorsatz mischt man "Gelb" dazu und erhält Grün. Nur, wenn ich jetzt sage: Fahrlässigkeit ist "Nicht-mit-Gelb-gemischt" schließt es den Vorsatz aus, man solle aber doch einfach sagen, es ist "Blau". Dann ist Fahrlässigkeit (bzw. Blau) unproblematisch im Vorsatz (Grün) enthalten. Wenn man also dieses "Nicht-xyz" wegließe, würden sich Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht ausschließen) Zusätzlich wendest du für die vorsatz

schuld

verneinende rechtsfolgenverweisende eingeschränkte

Schuld

theorie ja gerade § 16 I 1 StGB analog an - da liegt wenigstens nahe, auch den § 16 I 2 StGB ansprechen zu müssen.

cSchmitt

cSchmitt

5.6.2025, 18:04:44

Gute Punkte, danke für die Anmerkung.

Major Tom(as)

Major Tom(as)

5.6.2025, 18:30:22

Kein Ding, dass das mit Vorsatz und Fahrlässigkeit umstritten ist, war damals ehrlich mindblowing für mich, daher musste ich das teilen :D (erscheint mir aber mittlerweile eigentlich logisch!)


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