Ex-post-Triage

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Patient P ist an Covid-19 erkrankt und wird auf der Intensivstation beatmet. Als Patient T eingeliefert wird, beschließt Arzt A, dem T den Beatmungsplatz des P zu geben.

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Einordnung des Falls

Ex-post-Triage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt die Fallkonstellation der Ex-post-Triage vor.

Ja, in der Tat!

Als Ex-post-Triage wird eine Situation beschrieben, in der eine laufende Behandlung abgebrochen wird, um Platz für neu ankommende Patienten zu schaffen, denen aufgrund von Triage-Kriterien (etwa wegen höherer Behandlungserfolgswahrscheinlichkeit) Priorität eingeräumt werden soll.
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2. Arzt A trifft grundsätzlich die Pflicht, beide Patienten zu behandeln.

Ja!

Angehörige von Heilberufen trifft in ihrem Verantwortungsbereich als Garanten eine Pflicht im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB, nach der sie rechtlich dafür einzustehen haben, dass Schäden an Leib und Leben der sie aufsuchenden Verletzten und Kranken abgewendet werden müssen, soweit eine Therapie nicht aussichtslos ist und die Behandlung dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Nehmen Ärzte in einer solchen Situation eine medizinisch indizierte Behandlung nicht vor, können sie sich gegebenenfalls wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts durch (unechtes) Unterlassen strafbar machen.

3. Die Extubation des P ist als Unterlassen der Behandlung zu qualifizieren.

Nein, das ist nicht der Fall!

Zur Begründung dieser These, die auch in den schon genannten DIVI-Leitlinien angedeutet wird und im Kern darauf hinausläuft, eine aktive Tötung von bereits in Behandlung befindlichen Patienten mit einem Unterlassen der Rettung von bisher nicht behandelten Patienten gleichzusetzen, wird die Rechtsprechung des BGH zum sog. Behandlungsabbruch angeführt. Dagegen spricht jedoch, dass die Entscheidung zum Behandlungsabbruch vielmehr ein Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Sterbenden war und eben nicht Unterlassen und aktive Tötung gleichstellen wollte.A könnte sich also wegen Totschlags strafbar gemacht haben.

4. Auch die Ex-post-Triage kann mittels rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB) straflos bleiben.

Nein, das trifft nicht zu!

Vertritt man nun, dass die Ex-post-Triage ein aktives Tun darstelle, entfällt die Rechtsfigur der rechtfertigenden Pflichtenkollision. In Betracht käme aber dann der rechtfertigende Notstand. Voraussetzung für diesen ist jedoch, dass das zu schützende Rechtsgut das beeinträchtigte Rechtsgut wesentlich überwiegt.Menschenleben sind jedoch kraft der Menschenwürde jeglicher qualitativen oder quantitativen Abwägungen entzogen (keine Abwägung "Leben gegen Leben").

5. Arzt A ist entschuldigt.

Nein!

§ 35 StGB wird mangels Nähebeziehung des behandelnden Arztes zum Patienten in der Regel zu verneinen sein. Denkt man nun an einen übergesetzlichen entschuldigenden Notstand, so bräuchte es eine absolute Ausnahmesituation.Zwar kann die Pandemie grob als eine solche gelten; bei der Ex-post-Triage stehen im konkreten Fall dem Tod oder der Schädigung, die ein Behandlungsabbruch verursacht, jedoch lediglich ein Mensch gegenüber, sodass der für den übergesetzlichen entschuldigenden Notstand erdrückende quantitative Überhang der zu Rettenden nicht besteht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SCH

Schwarzleser007

4.5.2021, 23:10:32

Wäre der Arzt also in der Situation strafbar?

Tigerwitsch

Tigerwitsch

5.5.2021, 00:34:28

Ich meine ja. Vgl. auch: https://rsw.beck.de/docs/librariesprovider51/nldocs/jus_2020_403_roennau_wegner.pdf?sfvrsn=b6a62144_2

AN

AnkaZ

10.2.2023, 17:10:41

Frage nur nochmal zum Verständnis: Wenn ein Arzt die Behandlung eines Patienten (in welcher Form auch immer) abbricht, stellt dies nach dem Schwerpunkt der Verwerfbarkeit stets ein Unterlassen dar. Dies wird damit begründet, dass dieser grundsätzlich eine Pflicht zur Weiterbehandlung hat, der er dann nicht nachgeht. Bricht jedoch ein Dritter die Behandlung ab, so ist dies stets als

aktives Tun

zu bewerten, da diesen keine Behandlungspflicht trifft. Habe ich das so richtig verstanden?:)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.2.2023, 17:45:38

Hallo Anka, das ist leider etwas zu stark vereinfacht. Insbesondere musst Du die Frage, ob ein

aktives Tun

/Unterlassen vorliegt, von der Frage trennen, ob der Täter sich strafbar gemacht hat. Richtig ist, dass die sog. unechten Unterlassensdelikte stets eine Garantenpflicht voraussetzen. Wenn ich also als Privatperson einen Schwerverletzten auf der Straße finde und ihn nicht reanimiere (=Unterlassen der gebotenen Handlung) kann ich dafür nicht wegen Totschlag durch Unterlassen belangt werden (§§ 212, 13 StGB). In Betracht kommt hier unter Umständen aber natürlich eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB). Störe ich dagegen zB die Beatmung des Schwerverletzten durch einen anwesenden Arzt, so liegt der Schwerpunkt der

Vorwerfbarkeit

nicht mehr auf der unterlassenen Behandlung, sondern auf meiner aktiven Verhinderung. Hier kommt also auch für mich als Außenstehenden eine aktive, vorsätzliche Tötung (§ 212 Abs. 1 StGB) in Betracht. Ein behandelnder Arzt, der die Behandlung abbricht, kann sich indes in der Tat aufgrund wegen Totschlags durch Unterlassen strafbar machen, wenn ihm eine Garantenstellung zukommt und er pflichtwidrig und vorsätzlich eine Behandlung abbricht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team (P.S.: Von den hier begutachteten Triage-Fällen, wo der Behandlungsabbruch gegen den Willen der Beteiligten geschieht, musst Du streng die "Sterbehilfe-Fälle" unterscheiden! Dort liegt der Schwerpunkt häufig eher auf der Frage, ob eine strafbare Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) oder eine straflose Beihilfe zur Selbsttötung vorliegt).

MO

Moritz

25.8.2023, 11:21:07

Könnte man in diesem Fall eigentlich noch eine Aussetzung gem. § 221 prüfen?

LELEE

Leo Lee

25.8.2023, 12:34:20

Hallo Moritz, genauso ist es! Beachte jedoch, dass § 221 StGB dann ggf. hinter § 212 I StGB zurücktritt. Hierzu kann ich die Lektüre von Fischer StGB, 69. Auflage, § 221 Rn. 28 empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo


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