Ex-ante-Triage
9. Mai 2023
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Es werden zwei Patienten P und T ins Krankenhaus eingeliefert, die an Covid-19 erkrankt sind. Es gibt nur noch einen Beatmungsplatz. Patientin P hat die schlimmeren Symptome. Arzt A weist dieser den Beatmungsplatz zu. Patient T verstirbt.
Diesen Fall lösen 87,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Corona-Krise hat die Diskussion um den unterlassungsspezifischen Rechtfertigungsgrund der rechtfertigenden Pflichtenkollision neu belebt. Im Kern ging es dabei um sogenannte Triage-Situationen, bei denen Ärzte angesichts nicht ausreichender lebensrettender Ressourcen eine Auswahl unter den behandlungsbedürftigen Patienten treffen müssen. Der vorliegende Fall behandelt dabei zunächst den Fall, dass bereits von Anfang an klar ist, dass die Zahl der eingelieferten Notfallpatienten, die Behandlungskapazitäten übersteigen (ex-ante-Triage) und wie es strafrechtlich zu bewerten ist, wenn die Ärzte in diesem Fall nur einen Teil der Patienten behandeln.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Liegt die Fallkonstellation der Ex-ante-Triage vor?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Trifft Arzt A grundsätzlich die Pflicht, beide Patienten zu behandeln?
Genau, so ist das!
3. Hat sich A tatsächlich nach §§ 212, 13 Abs. 1 StGB strafbar gemacht?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Ist das Motiv des A, den schlimmer erkrankten Patienten zu behandeln, ethisch vertretbar?
Ja!
Fundstellen
Prüfungsschema
Wie kannst Du die Prüfung eines vollendeten vorsätzlichen unechten Unterlassungsdelikts aufbauen (§ 13 StGB)?
- Tatbestandsmäßigkeit
- Objektiver Tatbestand
- Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale eines Erfolgsdelikts
- Unterlassung einer geeigneten und erforderlichen Verhinderungshandlung
- physisch-reale Handlungsmöglichkeit
- (hypothetische) Kausalität
- objektive Zurechnung
- Garantenstellung
- Entsprechungsklausel (§ 13 Abs. 1 2. Hs StGB)
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bzgl. objektivem Tatbestand
- Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
WillezurGerechtigkeit
2.5.2021, 23:06:30
mMn handelt es sich bei der Begründung um die ethische Schule des Utilitarismus. Verschiedene Utils werden nach festgelegten Kriterien vergeben, um - auch unter Effizienz G
esichtspunkten - die Überlebenschancen zu maximieren. Ein deontologischer Ansatz steht dem genau entgegengesetzt. Mir hat es oftmals geholfen, die grundlegende Struktur hinter der ethischen Argumentation zu begreifen :) - schöner Fall

Juraluchs
4.4.2023, 17:16:43
Sehr interessant! Anders gesagt, der Fall ist an "save the sickest" ausgerichtet, wohingegen der Erklärungstext dann "save the most" beschreibt. Das könnte man vielleicht noch präzisieren.
Gnu
20.1.2023, 00:52:27
Ich meine mich zu erinnern, dass Prof. Hoven im Zuge der Pandemie erläutert hat, dass bei einer Auswahl nach diskriminierenden Kriterien derzeit keine strafrechtlich Handhabe gegeben ist. Soll heißen: wenn zwei Patient*innen eintreffen, nur eine*r behandelt werden kann und ein Arzt nach diskriminierenden G
esichtspunkten auswählt, ist er trotzdem nicht strafbar - sein Handeln ist wegen rechtfertigender Pflichtenkollision gerechtfertigt. Die Leitlinien haben in diesem Sinne nur berufsrechtliche und -ethische Bedeutung.

Charles "Chuck" McGill
17.2.2025, 18:17:41
Die Dislikes sind ungerechtfertig. Das oben stehende schreibt auch Rengier in seinem StGB AT Lehrbuch. Ob es einem gefällt oder nicht, es gibt nunmal keinen Straftatbestand der die Patientenauswahl nach unethischen Kritieren unter Strafe stellt. Wer von 10 schwerverletzten 5 Menschen rettet und 5 sterben lässt, weil seine Ressourcen nur für 5 reichen, dem kann die Tatbestandsverwirklichung hinsichtlich der anderen 5 nunmal nicht zum Vorwurf gemacht werden, da ihre Rettung schlicht unmöglich war. Bzw. nur um den Preis des sterben lassen einer anderen Person, die es genauso wenig verdient hätte, hätten erreicht werden können. Wer Leute bestrafen möchte, die nach unethischen Kriterien auswählen, der muss dafür einen eigenen Straftatbestand schaffen.