Staubsauger (Keine inhaltliche Übereinstimmung, modifizierende Annahme § 150 Abs. 2 BGB)
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Vertriebler V demonstriert K einen Staubsauger und bietet ihn zum Kauf für 400 € an. K gibt ihr Okay, allerdings für 200.
Einordnung des Falls
Staubsauger (Keine inhaltliche Übereinstimmung, modifizierende Annahme § 150 Abs. 2 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V und K haben einen Kaufvertrag über den Staubsauger zum Preis von 200 € geschlossen.
Nein!