Staubsauger (Keine inhaltliche Übereinstimmung, modifizierende Annahme § 150 Abs. 2 BGB)


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Vertriebler V demonstriert K einen Staubsauger und bietet ihn zum Kauf für 400 € an. K gibt ihr Okay, allerdings für 200.

Einordnung des Falls

Staubsauger (Keine inhaltliche Übereinstimmung, modifizierende Annahme § 150 Abs. 2 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V und K haben einen Kaufvertrag über den Staubsauger zum Preis von 200 € geschlossen.

Nein!

Ein Vertrag kommt durch mindestens zwei inhaltlich übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen zustande (Angebot und Annahme, §§ 145ff.). Dies schließt eine Übereinstimmung hinsichtlich der wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) ein. Beim Kaufvertrag sind das die Parteien, der Kaufpreis und die Kaufsache. Weicht die Annahmeerklärung inhaltlich vom Angebot ab, haben sich die Parteien nicht geeinigt (§ 150 Abs. 2 BGB). Ks Erklärung, sie nehme für 200 € an, gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB). Da V diesen Antrag nicht angenommen hat, ist kein Kaufvertrag zustande gekommen.

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