Annahmefähigkeit eines Angebots nach § 153 BGB
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Opa O bestellt seinem Enkel E zum Geburtstag online bei S ein Trampolin. Nach Abschluss des Bestellvorgangs erleidet O einen Herzstillstand und stirbt. Am nächsten Tag verschickt S die Auftragsbestätigung und versendet das Trampolin.
Einordnung des Falls
Annahmefähigkeit eines Angebots nach § 153 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Obwohl O nach Abgabe der Bestellung verstorben ist, liegt ein wirksames Angebot des O auf Abschluss eines Kaufvertrags (§ 433 BGB) vor.
Genau, so ist das!
2. Obwohl O nach Abgabe der Bestellung verstorben ist, kann S das Angebot annehmen, es sei denn, dass ein anderer Wille des O anzunehmen ist.
Ja, in der Tat!
3. Geht die Annahmeerklärung Os Rechtsnachfolger (Erben) zu, ist zwischen S und dem Rechtsnachfolger ein Kaufvertrag zustande gekommen.
Ja!
Fundstellen
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JohannesU
6.1.2022, 04:26:16
Muss die Annahme dann nicht an den Erben als richtigen Adressat gerichtet sein? Andernfalls ist die WE doch dann nicht wirksam oder?
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Lukas_Mengestu
6.1.2022, 17:58:33
Hallo Johannes, richtig ist, dass die Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung voraussetzt, dass sie zielgerichtet in Richtung des Empfängers in den Verkehr gebracht wird. Dies ist hier indes geschehen, denn der Erbe tritt vollumfänglich in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein (Universalsukzession, § 1922 BGB). Die an O abgegebene Willenserklärung ist nach dessen Tod also gleichsam an seinen Erben gerichtet. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
![GilgameshTG](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__9v8t6squoc9d2vcta7ze6m06n.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
GilgameshTG
14.7.2022, 01:16:29
Widerspricht das nicht einem Fall in den Lektionen zum Zugang? Wenn ich mich recht erinnere, stirbt dort der Empfänger ehe die WE in seinen Briefkasten geworfen wird. Zusätzlich ist der Erbe im Ausland ansässig, was dort aus mir nicht ersichtlichen Gründen dazu führt, dass der Zugang nicht erfolgt.
Vidalinz
7.2.2023, 13:33:05
Das würde mich auch interessieren, was @GilgameshTG gefragt hat. :)
NickFischer
31.3.2023, 14:00:05
GilgameshTG, so wie ich den Fall lese wird in diesem Fall davon ausgegangen, dass die Willensekärung auch beim Erben zugeht. Im früheren Fall wird die Willenserklärung in den Briefkasten des Erblassers eingeworfen und der Erbe befindet sich im Ausland, weshalb die Erklärung nicht in den Machbereich des Empfängers (Erbe) gelangt und kein Zugang eingetreten ist. In beiden Fällen ist es aufgrund der Universalsukzession gem. § 1922 BGB unschädlich, dass eine Willenserklärung lediglich an den Erblasser adressiert ist. Wichtig ist hingegen, dass sie auch beim Erben zugeht.
QuiGonTim
30.8.2023, 09:24:51
Gibt es eine Faustregel nach wie vielen Tagen mit Kenntnisnahme durch den/die Erben zu rechnen ist, mithin der Zugang Eintritt? Oder kommt es in einem solchen Fall auf die tatsächliche Kenntnisnahme an?
Niklas3461
17.6.2024, 10:38:32
Wieso wird hier auch der § 1976 zitierit ?