Annahmefähigkeit eines Angebots nach § 153 BGB


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Jurafuchs

Opa O bestellt seinem Enkel E zum Geburtstag online bei S ein Trampolin. Nach Abschluss des Bestellvorgangs erleidet O einen Herzstillstand und stirbt. Am nächsten Tag verschickt S die Auftragsbestätigung und versendet das Trampolin.

Einordnung des Falls

Annahmefähigkeit eines Angebots nach § 153 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Obwohl O nach Abgabe der Bestellung verstorben ist, liegt ein wirksames Angebot des O auf Abschluss eines Kaufvertrags (§ 433 BGB) vor.

Genau, so ist das!

Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Antrag und Annahme (§§ 145ff. BGB) zustande. Indem O im Online-Shop des S ein Trampolin bestellt hat, hat er ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags abgegeben, das mit Zugang bei S wirksam geworden ist (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Dass O nach Abgabe gestorben ist, ändert insoweit nichts (§ 130 Abs. 2 BGB). Der Erbe ist an die Erklärung gebunden (§§ 1922, 1976 BGB), sofern sie bereits abgegeben war (§ 145 BGB).

2. Obwohl O nach Abgabe der Bestellung verstorben ist, kann S das Angebot annehmen, es sei denn, dass ein anderer Wille des O anzunehmen ist.

Ja, in der Tat!

Verstirbt der Erklärende nach Abgabe eines Antrags (§ 145 BGB), so bleibt dieser Antrag annahmefähig, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist (§ 153 BGB). Ein hypothetischer Abweichungswille kann sich aus ergänzender Vertragsauslegung ergeben. Sollte die vertragliche Leistung dem höchstpersönlichen Bedarf des Verstorbenen dienen, verliert sie infolge der Statusänderung ihren Sinn. Dann ist anzunehmen, dass die Bindungswirkung des Antrags mit dem Tod enden soll. Hier ist davon auszugehen, dass E das Trampolin auch im Fall von Os Tod bekommen soll. Das Angebot bleibt annahmefähig.

3. Geht die Annahmeerklärung Os Rechtsnachfolger (Erben) zu, ist zwischen S und dem Rechtsnachfolger ein Kaufvertrag zustande gekommen.

Ja!

Nach den Grundsätzen der Gesamtrechtsnachfolge und des Vonselbsterwerbs (§ 1922 BGB) treten der Erbe bzw. die Miterben (§§ 2032 ff.) mit dem Tod des Erblassers in alle Rechte und Pflichten ein. Es gehen nicht nur bereits begründete Rechte und Pflichten auf den Erben über, sondern grundsätzlich alle vermögensrechtlichen Beziehungen.Der Rechtsnachfolger muss auch Os Angebot gegen sich gelten lassen. Nimmt S dieses an und gelangt seine Annahmeerklärung an den Rechtsnachfolger, so kommt ein Kaufvertrag zustande.

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JO

JohannesU

6.1.2022, 04:26:16

Muss die Annahme dann nicht an den Erben als richtigen Adressat gerichtet sein? Andernfalls ist die WE doch dann nicht wirksam oder?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.1.2022, 17:58:33

Hallo Johannes, richtig ist, dass die Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung voraussetzt, dass sie zielgerichtet in Richtung des Empfängers in den Verkehr gebracht wird. Dies ist hier indes geschehen, denn der Erbe tritt vollumfänglich in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein (Universalsukzession, § 1922 BGB). Die an O abgegebene Willenserklärung ist nach dessen Tod also gleichsam an seinen Erben gerichtet. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

GilgameshTG

GilgameshTG

14.7.2022, 01:16:29

Widerspricht das nicht einem Fall in den Lektionen zum Zugang? Wenn ich mich recht erinnere, stirbt dort der Empfänger ehe die WE in seinen Briefkasten geworfen wird. Zusätzlich ist der Erbe im Ausland ansässig, was dort aus mir nicht ersichtlichen Gründen dazu führt, dass der Zugang nicht erfolgt.

VIDA

Vidalinz

7.2.2023, 13:33:05

Das würde mich auch interessieren, was @GilgameshTG gefragt hat. :)

NIC

NickFischer

31.3.2023, 14:00:05

GilgameshTG, so wie ich den Fall lese wird in diesem Fall davon ausgegangen, dass die Willensekärung auch beim Erben zugeht. Im früheren Fall wird die Willenserklärung in den Briefkasten des Erblassers eingeworfen und der Erbe befindet sich im Ausland, weshalb die Erklärung nicht in den Machbereich des Empfängers (Erbe) gelangt und kein Zugang eingetreten ist. In beiden Fällen ist es aufgrund der Universalsukzession gem. § 1922 BGB unschädlich, dass eine Willenserklärung lediglich an den Erblasser adressiert ist. Wichtig ist hingegen, dass sie auch beim Erben zugeht.

QUIG

QuiGonTim

30.8.2023, 09:24:51

Gibt es eine Faustregel nach wie vielen Tagen mit Kenntnisnahme durch den/die Erben zu rechnen ist, mithin der Zugang Eintritt? Oder kommt es in einem solchen Fall auf die tatsächliche Kenntnisnahme an?

Niklas3461

Niklas3461

17.6.2024, 10:38:32

Wieso wird hier auch der § 1976 zitierit ?


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