Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Angebot und Annahme

Annahme durch konkludentes Verhalten (Stromlieferungsvertrag)

Annahme durch konkludentes Verhalten (Stromlieferungsvertrag)

10. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Pizzabäcker P ruft bei seinem Grundversorgungsenergieunternehmen E an und spricht diesem auf den Anrufbeantworter, dass dieser ihm Strom zum Grundversorgungspreis liefern soll. Als E diesen abhört, schaltet er die bis dahin abgestellte Stromleitung des P frei.

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Einordnung des Falls

Annahme durch konkludentes Verhalten (Stromlieferungsvertrag)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Strom ist eine Sache im Sinne von § 433 Abs. 1 BGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

Sachen sind nur körperliche Gegenstände (§ 90 BGB). Da Strom kein körperlich wahrnehmbarer Gegenstand ist, handelt es sich auch nicht um eine Sache.
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2. Auf den Stromlieferungsvertrag finden die Vorschriften des Kaufrechts entsprechende Anwendung.

Ja, in der Tat!

Obwohl es sich bei Strom nicht um Sachen i.S.d. § 90 BGB handelt, findet das Kaufrecht über § 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB („sonstiger Gegenstand“) entsprechende Anwendung. Dies umfasst die Mängelhaftung sowie die Gefahrtragungsregel des § 446 BGB. Einige Kaufrechtsregeln, insbesondere über die Nacherfüllung, werden jedoch häufig nicht passen. Ein Rücktritt des Käufers kommt nicht in Betracht. Denn Stromlieferverträge sind auf Dauer angelegt (Dauerschuldverhältnis). Die Parteien können nicht zurücktreten, sondern nur kündigen.

3. Der Zugang der Annahmeerklärung war entbehrlich (§ 151 S. 1 BGB), weil P darauf verzichtet hat.

Ja!

§ 151 BGB enthält eine Ausnahme vom Grundsatz der Empfangsbedürftigkeit der Annahmeerklärung (§ 130 Abs. 1 BGB) für den Fall, dass (1) eine dem Antragenden gegenüber erklärte Annahme nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder (2) der Antragende auf sie verzichtet hat. § 151 S. 1 BGB verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung, nicht aber auf die Annahmeerklärung als solche. Die Vorschrift dient der Erleichterung des Geschäftsverkehrs. P hat hier konkludent auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet (§§ 133, 157 BGB analog). Das bloße Freischalten der Leitung war für ihn ausreichend.

4. P hat ein Angebot auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrags abgegeben.

Genau, so ist das!

Unter einem Antrag (§ 145 BGB) versteht man eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist. Er kann ausdrücklich erklärt werden oder durch schlüssiges Verhalten (konkludent) erfolgen. Indem P dem E auf den Anrufbeantworter sprach, dass er Strom zum Grundpreis geliefert haben möchte, hat er gegenüber E ein solches Angebot abgegeben.

5. Die konkludente Annahmeerklärung des E ist dem P im Zeitpunkt der Freischaltung der Stromleitung zugegangen.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine konkludente Willenserklärungen ist eine nicht verkörperte Willenserklärungen. Eine nicht verkörperte (mündliche oder konkludente) WE geht zu, wenn (1) der Empfänger sie wahrgenommen hat oder (2) wenn der Erklärende nach den erkennbaren Umständen keinen Zweifel daran haben konnte, dass der Empfänger sie wahrgenommen hat (hM, sog. eingeschränkte Vernehmungstheorie). Für das Wahrnehmen ist in beiden Fällen nicht entscheidend, ob der Empfänger die Erklärung inhaltlich richtig verstanden hat. Dass E die Stromleitung freigeschaltet hat, hat P zumindest nicht unmittelbar wahrgenommen. Sie ist ihm bis dato also noch nicht zugegangen.

6. Indem E die Stromleitung des P freischaltete, hat er das Angebot des P konkludent angenommen.

Ja!

Die Annahme (§ 147 BGB) ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Herbeiführung eines Vertragsschlusses gerichtet ist. Sie kann ausdrücklich erklärt werden oder durch schlüssiges Verhalten (konkludent) erfolgen. Das gilt jedenfalls für solche konkludenten Handlungen, in denen der Annahmewille aus der Sicht des Antragenden „aktiv“ zum Ausdruck kommt. Aus Sicht eines objektiven Betrachters, in Anbetracht der Verkehrsanschauung (§§ 133, 157 BGB analog), kann sich die Bereitstellung der Elektrizität nur als konkludente Annahme des Angebots des P darstellen.
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