+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K möchte von V einen Helikopter kaufen. Da er es sich noch einmal überlegen möchte, vereinbaren sie, dass V dem K ein schriftliches Angebot macht und K innerhalb von zwei Wochen nach Zugang reagiert, falls er dieses nicht annehmen möchte. K meldet sich nicht.

Einordnung des Falls

Vereinbarungsgemäßes Schweigen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat schriftlich ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages abgegeben.

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Ja, in der Tat!

Unter einem Antrag (§ 145 BGB) versteht man eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist. Er kann ausdrücklich erklärt werden oder durch schlüssiges Verhalten (konkludent) erfolgen. Indem V dem K den Helikopter schriftlich zum Kauf anbot, hat er ihm gegenüber ein solches Angebot abgegeben.

2. Indem K auf das Angebot des V nicht reagierte, hat er es schweigend angenommen.

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Ja!

Grundsätzlich ist Schweigen rechtlich keine Bedeutung zuzumessen. Aufgrund der Privatautonomie ist es jedoch zulässig, dem Schweigen im Einzelfall Erklärungswert beizumessen, wenn die Parteien dies ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben (sog. beredtes Schweigen). Die Abrede, nach welcher K sich melden solle, wenn er den Helikopter doch nicht kaufen möchte, kann objektiv nur so verstanden werden, dass für den Fall, dass K sich nicht (rechtzeitig) meldet, ein Kaufvertrag zu Stande kommen solle. Das Schweigen des K ist daher (ausnahmsweise) als Annahmeerklärung zu werten. Ein Kaufvertrag ist somit zustande gekommen.

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SI

silasowicz

6.8.2023, 10:04:09

Hier kann K ja innerhalb eines festgelegten Zeitraums antworten. Wie ist es, wenn die Parteivereinbarung so wie in der Zeichnung angelegt lautet und es gerade an diesem Zeitraum fehlt? Würde man dann die Vorschriften über die Annahme eines Antrags unter Abwesenden analog für die Bemessung einer fristgerechten Ablehnung hinzuziehen?

DA

David.

6.8.2023, 10:19:56

Der Antragende kann gem. § 148 BGB für sein Angebot eine beliebige Frist bestimmen, tut er das jedoch nicht, gilt gem. § 147 BGB, dass ein Angebot unter Anwesenden sofort angenommen werden muss.


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