Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Subjektiver Tatbestand
Strafrecht AT | Vorsatz | Parates Wissen als ständig verfügbares Begleitwissen (Diebstahl mit Waffen, § 244 I Nr. 1 a StGB)
Strafrecht AT | Vorsatz | Parates Wissen als ständig verfügbares Begleitwissen (Diebstahl mit Waffen, § 244 I Nr. 1 a StGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Polizist P bekommt während seines Dienstes Hunger, hat aber kein Geld dabei. Im nahegelegenen Supermarkt nimmt er deshalb einen Müsliriegel mit, ohne ihn zu bezahlen. Bei Wegnahme des Riegels denkt er an seinen Heißhunger, aber nicht an seine geladene Dienstpistole im Halfter.
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Einordnung des Falls
Um sich wegen einer Vorsatztat strafbar zu machen, muss der Täter den gesetzlichen Tatbestand eines Strafgesetzes willentlich und in Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklichen (=Vorsatz). Der vorliegende Fall befasst sich nun mit der Frage, welche Anforderungen an die „Kenntnis“ des Täters im Hinblick auf die konkreten Tatumstände zu stellen sind.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hatte P Vorsatz bzgl. eines Diebstahls mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB)?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nikkexnt
26.1.2020, 10:01:17
Hallo, also wir haben vom Professor gelernt, dass in einem solchen Fall die teleologische Reduktion anzuwenden ist. Es ist nicht der Zweck der Norm, Personen die aufgrund ihres Berufs dauerhaft bewaffnet sind, jedoch diesen Umstand nicht besonders für sich geltend machen, in jenem höheren Maße zu bestrafen.
Tr(u)mpeltier
8.2.2020, 09:48:34
Das wird meines Wissens in der Literatur /Wissenschaft teilweise vertreten, wird aber von der hM nach mE zu Recht abgelehnt. Denn ungeachtet, ob es sich um einen Berufsträger handelt oder nicht, geht durch das Bei-sich Führen potentiell eine höhere Gefahr aus. Für die Opfer macht es keinen Unterschied ob der Täter Berufsträger oder nicht ist. In solchen Fällen eine teleologische Reduktion durchzuführen, privilegiert insoweit den Berufswaffenträger in unzulässiger Weise. In diesem Zusammenhang kann man auch den Gedanke des § 5 Abs. 2 Nr 1a Waffg heranziehen. Für Normalsterbliche entfällt nämlich regelmäßig mit der verübung einer vorsätzlichen Straftat die für den Besitz von Waffen notwendige Zuverlässigkeit. Zu beachten ist nur, dass gem 55 waffg Polizisten grds. nicht dem waffg unterworfe
QuiGonTim
30.1.2022, 08:48:46
MusterschüLAW
8.1.2024, 19:02:42
Hallo QuiGonTim, ich finde, dass es gut zum
Vorsatzpasst: du diskutierst das einfach beim TBM Waffe.
Lukas_Mengestu
18.4.2024, 15:47:42
Hallo zusammen, die Frage, ob auch Berufswaffenträger unter die Norm fallen, könnt ihr bereits im objektiven Tatbestand bei dem Merkmal "
beisichführen" aufwerfen und dort dann auch die von der Rechtsprechung verlangte subjektive Komponente prüfen, nämlich, dass der Täter bzgl. der mitgeführten Waffe zumindest "parates Wissen" haben muss. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Blotgrim
25.4.2023, 22:36:24
Also unsere Professorin hat gesagt dass man die Figur des sachgesanklichen Mitbewustseins, die ja aus dem Betrug kommt, eher nicht auf den Diebstahl insbes. auf das führen einer Waffe übertragen kann/soll
Lukas_Mengestu
18.4.2024, 15:35:07
Hi Blotgrim, wir haben die Aufgabe hier angepasst. Die Rechtsprechung verlangt das "allgemeine, noch auf keinen bestimmten Zweck gerichtete, während der Tatbegehung aktuelle Bewusstsein, ein funktionsbereites Werkzeug zur Verfügung zu haben, welches geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen". Dies wird teilweise mit dem Schlagwort "parates Wissen" zusammengefasst (KG Beschl. v. 3.11.2015 – (5) 121 Ss 203-15 (53/15), BeckRS 2016, 3500), welches wir hier nun verwenden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Strand Spaziergang
27.4.2023, 19:59:49
Im Fall steht, T denke nur an seinen Heißhunger. Mir fehlt die "Abdicht, doch die Sache rechtswidrig zuzueignen". Oder muss der T keine Absicht bzgl der Rechtswidrigkeit haben?
JonasRehder
6.5.2023, 11:42:03
Die Rechtswidrigkeit ist objektiv zu bestimmen und entfällt nur bei einem fälligen und einredefreiem Anspruch auf die Sache. Diesen hat T hier gerade nicht. Zudem ist auch die dauerhafte
Enteignungdurch den Konsum und die absichtliche Aneignung durch den Konsum als stärkste Form der Aneignung unproblematisch gegeben
JohnnyLbd
11.6.2024, 21:21:56
Hey, mir ist der Unterschied zwischen "hätte wissen können" und "könnte es reproduzieren" nicht ganz klar. Könnte man nicht sonst auch bei den meisten Konstellation argumentieren, dass der Täter es reproduzieren hätte können ?
Timurso
11.6.2024, 22:45:42
Könnte es reproduzieren = weiß es eigentlich, denkt nur gerade nicht daran. Hätte es wissen können = entweder 1. es besteht nur die Möglichkeit (ist nicht sicher), dass die Person es weiß/reproduzieren kann oder 2. die Person hätte die Möglichkeit gehabt, sich zu vergewissern, hat dies aber unterlassen und weiß es deshalb nicht.
Jonah
4.7.2024, 11:26:04
Liebes Team, vllt. könnte man das Wort „Halfter“ mit dem passenderen Begriff „Holster“ in der Aufgabenstellung ersetzen. Beste Grüße
Linne_Karlotta_
11.10.2024, 16:37:38
Hallo Jonah, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team