Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Leistungskondiktion
Kondiktionsausschluss nach § 814: Kenntnis der Nichtschuld
Kondiktionsausschluss nach § 814: Kenntnis der Nichtschuld
3. April 2025
13 Kommentare
4,9 ★ (21.044 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M wohnt im Haus des V. Er bezahlt dort immer ein extra Bar-Entgelt, wenn er die Waschmaschine benutzen will. M weiß, dass diese Entgeltzahlung bereits im Mietzins abgegolten ist. Er zahlt aber dennoch, um Streit zu verhindern.
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Einordnung des Falls
Kondiktionsausschluss nach § 814: Kenntnis der Nichtschuld
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat Eigentum und Besitz an dem extra gezahlten Bargeld "erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. V hat das Bargeld „durch Leistung“ des M erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja!
3. M hat die Leistung „ohne Rechtsgrund“ bewirkt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
4. Der Anspruch auf Rückforderung ist ausgeschlossen, weil M wusste, dass er zur Zahlung nicht verpflichtet war.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Elisa
24.1.2023, 11:52:04

Nora Mommsen
24.1.2023, 12:31:28
Hallo Elisa, ganz genau - eine Leistung "unter Vorbehalt" schließt die Wirkung des
§ 814 BGBaus. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

HGWrepresent
15.10.2024, 08:55:02
Ich habe es so verstanden, dass M gar nicht zahlte, um eine Verbindlichkeit zu erfüllen, sondern um Streit zu vermeiden. Ließe sich (aus Mieterschutzgründen) auch argumentieren, dass die Leistung nicht zum Zweck der Verbindlichkeitserfüllung getätigt wurde und der Ausschlussgrund § 814 ablehnen?

Sebastian Schmitt
27.1.2025, 17:37:00
Hallo @[HGWrepresent](149544), das halte ich zumindest für sehr zweifelhaft und eher schwer vertretbar. Man müsste sich dazu schon sehr formal allein am Wortlaut des
§ 814 BGBorientieren. Wenn allerdings schon derjenige nach der Norm nicht schutzwürdig ist, der auf eine angebliche Verbindlichkeit hin zahlt, obwohl er wusste, dass er das nicht muss, dann muss das doch erst recht für denjenigen gelten, der schon weiß, dass es eine solche angebliche Verbindlichkeit nicht einmal im Ansatz gibt. Dann zahlt er nämlich aus sonstigen, nicht-rechtlichen Gründen. Meint er nun, dass diese sonstigen, außerrechtlichen Gründe (zB Streit verhindern, sich mit Geschäftspartnern gut stellen etc) im Nachhinein die Leistung doch nicht rechtfertigen, ist das grds kein Willenswechsel, der vor dem Hintergrund der Wertung des
§ 814 BGBrechtlich schützenswert ist (so auch Staudinger/Linardatos, BGB, online-first Neubearb 2024, § 814 Rn 0.2, vgl auch BeckOK-BGB/Wendehorst, 72. Ed, Stand 1.11.2024, § 814 Rn 4). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Lukas_Schulle
12.2.2025, 16:09:16
Ich verstehe auch bei dieser Aufgabe nicht, warum nicht eine Kondiktion nach § 812 I 1 Alt.2 BGB angenommen wird. Wenn die Beurteilung eines objektiven Beobachters aus Sicht des Empfängers (§§ 133, 157) maßgeblich ist, muss hier auf den V abgestellt werden. Dieser ist sich darüber im Klaren, dass der Mieter zahlt, obwohl das Nutzungsentgelt im Mietvertrag vereinbart ist. Ich sehe den Unterschied insoweit, als dass der Vermieter hier ein Nutzungsentgelt für die Waschmaschinen voraussetzt, aber das dürfte bereits fast die Grenze des venire contra factum proprium, § 242 BGB, erreichen. Gerade unter Berücksichtigung des Einführungsfalles (Pflanze), verstehe ich den Fall hier anders.