Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Die Leistungskondiktion

Kondiktionsausschluss nach § 814: Kenntnis der Nichtschuld

Kondiktionsausschluss nach § 814: Kenntnis der Nichtschuld

3. April 2025

13 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M wohnt im Haus des V. Er bezahlt dort immer ein extra Bar-Entgelt, wenn er die Waschmaschine benutzen will. M weiß, dass diese Entgeltzahlung bereits im Mietzins abgegolten ist. Er zahlt aber dennoch, um Streit zu verhindern.

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Einordnung des Falls

Kondiktionsausschluss nach § 814: Kenntnis der Nichtschuld

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat Eigentum und Besitz an dem extra gezahlten Bargeld "erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

„Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jede vorteilhafte Rechtsposition. Der Vorteil muss tatsächlich in das Vermögen des Schuldners übergegangen sein. Man kann vier Kategorien unterscheiden: (1) Rechte (z.B. Eigentum), (2) vorteilhafte Rechtsstellungen (z.B. Besitz), (3) Befreiung von Verbindlichkeiten, (4) erlangte Nutzungen an fremden Sachen oder Rechten. V hat hier durch die Übergabe durch M, Eigentum und Besitz an dem Bargeld erlangt. Darin liegt eine Verbesserung seiner Vermögenslage.
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2. V hat das Bargeld „durch Leistung“ des M erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Ja!

Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Die Zweckbestimmung der Leistung ist eine geschäftsähnliche Handlung. Das Vorliegen einer Leistung ist aus der objektiven Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) zu beurteilen. Die Zahlung des Bargelds stellt sich aus Sicht des V als Zahlung auf die Verbindlichkeit, die aus der Nutzung der Waschmaschine resultiert, dar.

3. M hat die Leistung „ohne Rechtsgrund“ bewirkt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Das Merkmal „ohne rechtlichen Grund“ entscheidet darüber, ob der Bereicherte die Bereicherung behalten darf. Es gibt keine einheitliche Definition der Rechtsgrundlosigkeit, die für alle Leistungskondiktionen gelten würde. Es sind zu unterscheiden: (1) Leistung zur Befreiung von einer Verbindlichkeit (condictio indebiti), (2) Rechtsgrund bestand, ist aber ex nunc entfallen (condictio ob causam finitam), (3) Leistung verfolgt einen Zweck, der über Befreiung von einer Verbindlichkeit hinausgeht (condictio ob rem) und (4) Gesetzes- oder Sittenverstoß des Leistungsempfängers (condictio ob turpem vel iniustam causam). Die Verpflichtung ein extra Entgelt zu bezahlen, bestand in Wahrheit nicht, da diese bereits abgegolten war. M hat also auf eine Nichtschuld gezahlt.

4. Der Anspruch auf Rückforderung ist ausgeschlossen, weil M wusste, dass er zur Zahlung nicht verpflichtet war.

Ja, in der Tat!

Nach § 814 Alt. 1 BGB kann das Geleistete bei „Kenntnis der Nichtschuld“ nicht zurückgefordert werden. Voraussetzungen des Anspruchsausschlusses nach § 814 BGB sind: (1) Leistung zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit, (2) positive Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld (nach Parallelwertung in der Laiensphäre). § 814 Alt. 1 BGB stellt eine Ausprägung von Treu und Glauben dar. Dahinter steht die Ratio, dass der Leistende bei widersprüchlichem Verhalten (venire contra factum proprium) nicht schutzbedürftig ist. M zahlte auf eine vermeintliche Verbindlichkeit. Er wusste, zu der Zahlung nicht verpflichtet zu sein und kannte somit positiv die Nichtschuld. Daher ist sein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ausgeschlossen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EL

Elisa

24.1.2023, 11:52:04

Wenn M unter Vorbehalt gezahlt hätte, könnte er das

Geld

doch zurückverlangen, oder?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

24.1.2023, 12:31:28

Hallo Elisa, ganz genau - eine Leistung "unter Vorbehalt" schließt die Wirkung des

§ 814 BGB

aus. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

HGWrepresent

HGWrepresent

15.10.2024, 08:55:02

Ich habe es so verstanden, dass M gar nicht zahlte, um eine Verbindlichkeit zu erfüllen, sondern um Streit zu vermeiden. Ließe sich (aus Mieterschutzgründen) auch argumentieren, dass die Leistung nicht zum Zweck der Verbindlichkeitserfüllung getätigt wurde und der Ausschlussgrund § 814 ablehnen?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

27.1.2025, 17:37:00

Hallo @[HGWrepresent](149544), das halte ich zumindest für sehr zweifelhaft und eher schwer vertretbar. Man müsste sich dazu schon sehr formal allein am Wortlaut des

§ 814 BGB

orientieren. Wenn allerdings schon derjenige nach der Norm nicht schutzwürdig ist, der auf eine angebliche Verbindlichkeit hin zahlt, obwohl er wusste, dass er das nicht muss, dann muss das doch erst recht für denjenigen gelten, der schon weiß, dass es eine solche angebliche Verbindlichkeit nicht einmal im Ansatz gibt. Dann zahlt er nämlich aus sonstigen, nicht-rechtlichen Gründen. Meint er nun, dass diese sonstigen, außerrechtlichen Gründe (zB Streit verhindern, sich mit Geschäftspartnern gut stellen etc) im Nachhinein die Leistung doch nicht rechtfertigen, ist das grds kein Willenswechsel, der vor dem Hintergrund der Wertung des

§ 814 BGB

rechtlich schützenswert ist (so auch Staudinger/Linardatos, BGB, online-first Neubearb 2024, § 814 Rn 0.2, vgl auch BeckOK-BGB/Wendehorst, 72. Ed, Stand 1.11.2024, § 814 Rn 4). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

LUKA

Lukas_Schulle

12.2.2025, 16:09:16

Ich verstehe auch bei dieser Aufgabe nicht, warum nicht eine Kondiktion nach § 812 I 1 Alt.2 BGB angenommen wird. Wenn die Beurteilung eines objektiven Beobachters aus Sicht des Empfängers (§§ 133, 157) maßgeblich ist, muss hier auf den V abgestellt werden. Dieser ist sich darüber im Klaren, dass der Mieter zahlt, obwohl das Nutzungsentgelt im Mietvertrag vereinbart ist. Ich sehe den Unterschied insoweit, als dass der Vermieter hier ein Nutzungsentgelt für die Waschmaschinen voraussetzt, aber das dürfte bereits fast die Grenze des venire contra factum proprium, § 242 BGB, erreichen. Gerade unter Berücksichtigung des Einführungsfalles (Pflanze), verstehe ich den Fall hier anders.


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