Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Schadensersatz wegen Unmöglichkeit (Leistungsstörungsrecht)
Schadensersatz statt der ganzen Leistung bei Teilunmöglichkeit/irreparabler Schlechtleistung
Schadensersatz statt der ganzen Leistung bei Teilunmöglichkeit/irreparabler Schlechtleistung
4. April 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V ein Wohnmobil. V weiß, dass die Reihe 13% mehr Kraftstoff verbraucht, als vom Hersteller angegeben. Dies kann nicht behoben werden. Dennoch verkauft sie K den Wagen. Als K dies entdeckt, möchte sie von V die Mehrkosten für ein vergleichbares Wohnmobil ersetzt haben.
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Einordnung des Falls
Schadensersatz statt der ganzen Leistung bei Teilunmöglichkeit/irreparabler Schlechtleistung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann von V die Mehrkosten als Schaden verlangen, wenn die Voraussetzungen der §§437 Nr. 3, 311a Abs. 2 BGB vorliegen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zwischen K und V besteht ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis.
Ja, in der Tat!
3. Durch die Übergabe des Fahrzeuges hat V ihre vertraglich geschuldete Pflicht erfüllt.
Nein!
4. V kann den Mangel beheben.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. V wusste, dass der Wagen mangelhaft war.
Ja, in der Tat!
6. K kann Schadensersatz statt der ganzen Leistung in Form der Mehrkosten des anderen Wohnmobils verlangen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

thenotoriousrbg
30.1.2022, 12:37:52
Ich glaube bei der Subsumtion ist ‚erheblicher‘ gemeint :)

Lukas_Mengestu
31.1.2022, 15:03:45
Danke thenotoriousbg! In der Tat handelt es sich bei dem "nicht unerheblichen" Mangel um einen "erheblichen" Mangel. Zur besseren Lesbarkeit haben wir die doppelte Verneinung in der Subsumtion gegen deinen Vorschlag eingetauscht. Dennoch der Hinweis, dass diese Formulierung im Gesetzestext durchaus ihre Berechtigung hat. Denn sie drückt die Beweislastverteilung aus. Nicht der Käufer muss beweisen, dass es sich um einen erheblichen Mangel handelt. Vielmehr liegt hierfür die Beweislast beim Verkäufer. Nur wenn dieser nachweisen kann, dass der Mangel unerheblich ist, scheidet der
Schadensersatzanspruch aus. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
juramaus1
20.11.2024, 16:56:10
Wieso ist der Ersatz der Mehrkosten ein
Schadensersatzstatt der "ganzen" Leistung? Ich dachte Mehrkosten bekommt man wenn man die mangelhafte Sache behält (=kleiner SE)? Oder ist mit Mehrkosten der Wert der mangelfreien Sache + Differenz zur mangelfreien Sache gemeint?
Lorenz
20.11.2024, 19:11:29
Nein, das ist ein Missverständnis. Die Mehrkosten des
Deckungskaufs fallen ja gerade an, wenn man die mangelhafte Sache zurück gibt und dann eine vergleichbare Sacher erwirbt, welche teurer ist. Behält man die Sache, kann man den die Differenz zu einer mamgelfreien Sache fordern.
Yoda
24.1.2025, 20:18:43
Ich habe an der Uni gehört, das ginge nicht ohne Weiteres, weil der K auch dann den Kaufpreis gezahlt hätte, wenn die Sache mangelfrei gewesen wäre Es läge also kein
Schadenvor. Andererseits war ich mir sicher, dass man Kaufpreisrückzahlung immer über §§ 437,
311a1,2, 281 I 3, V BGB verlangen kann, wenn seine VSS erfüllt sind.
lucabe
8.3.2025, 14:11:32
(Abseits eines
Deckungskaufes) liegt der
Schadenja da drin, dass der K nicht die Gegenleistung für sein
Gelderhält, die ihm eigentlich zustehen würde. Für die MANGELHAFTE Sache hätte er das
Geld(zumindest in dieser Höhe) ja nicht gezahlt. Daher kann er seinen Kaufpreis auch über SE zurückverlangen. Voraussetzung ist natürlich ein Vertretenmüssen - aber sonst bleibt ja auch noch der
Rücktrittvom Vertrag gem. §
326 V BGB.