Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Schadensersatz wegen Unmöglichkeit (Leistungsstörungsrecht)
Schadensersatz statt der ganzen Leistung bei Teilunmöglichkeit/irreparabler Schlechtleistung
Schadensersatz statt der ganzen Leistung bei Teilunmöglichkeit/irreparabler Schlechtleistung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V ein Wohnmobil. V weiß, dass die Reihe 13% mehr Kraftstoff verbraucht, als vom Hersteller angegeben. Dies kann nicht behoben werden. Dennoch verkauft sie K den Wagen. Als K dies entdeckt, möchte sie von V die Mehrkosten für ein vergleichbares Wohnmobil ersetzt haben.
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Einordnung des Falls
Schadensersatz statt der ganzen Leistung bei Teilunmöglichkeit/irreparabler Schlechtleistung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann von V die Mehrkosten als Schaden verlangen, wenn die Voraussetzungen der §§437 Nr. 3, 311a Abs. 2 BGB vorliegen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zwischen K und V besteht ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis.
Ja, in der Tat!
3. Durch die Übergabe des Fahrzeuges hat V ihre vertraglich geschuldete Pflicht erfüllt.
Nein!
4. V kann den Mangel beheben.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. V wusste, dass der Wagen mangelhaft war.
Ja, in der Tat!
6. K kann Schadensersatz statt der ganzen Leistung in Form der Mehrkosten des anderen Wohnmobils verlangen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
thenotoriousrbg
30.1.2022, 12:37:52
Ich glaube bei der Subsumtion ist ‚erheblicher‘ gemeint :)
Lukas_Mengestu
31.1.2022, 15:03:45
Danke thenotoriousbg! In der Tat handelt es sich bei dem "nicht unerheblichen" Mangel um einen "erheblichen" Mangel. Zur besseren Lesbarkeit haben wir die doppelte Verneinung in der Subsumtion gegen deinen Vorschlag eingetauscht. Dennoch der Hinweis, dass diese Formulierung im Gesetzestext durchaus ihre Berechtigung hat. Denn sie drückt die Beweislastverteilung aus. Nicht der Käufer muss beweisen, dass es sich um einen erheblichen Mangel handelt. Vielmehr liegt hierfür die Beweislast beim Verkäufer. Nur wenn dieser nachweisen kann, dass der Mangel unerheblich ist, scheidet der Schadensersatzanspruch aus. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team