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Entscheidungen von 2021

Platzverweis, Aufenthaltsverbot und Störerauswahl bei gewaltbereiten Gegendemonstranten (Aufenthaltsverbot für Stadtgebiet)

Platzverweis, Aufenthaltsverbot und Störerauswahl bei gewaltbereiten Gegendemonstranten (Aufenthaltsverbot für Stadtgebiet)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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besonders examenstauglich

K, antifaschistisch-linke Aktivistin, will gegen eine Veranstaltung der Partei „die RECHTE“ demonstrieren. Im Vorfeld der Veranstaltung greifen K und ihre linke Gruppierung die Polizei (P) mit Waffen an. P erteilt K einen Platzverweis für das gesamte Stadtgebiet und den ganzen Tag.

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Einordnung des Falls

Platzverweis, Aufenthaltsverbot und Störerauswahl bei gewaltbereiten Gegendemonstranten (Aufenthaltsverbot für Stadtgebiet)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K erhebt Klage zum Verwaltungsgericht, um die Rechtswidrigkeit des Platzverweises feststellen zu lassen. Ist die Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist statthaft zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Ein solches Rechtsverhältnis ist jede öffentlich-rechtliche Beziehung zwischen zwei Personen oder einer Person und einer Sache, die sich aus einem hinreichend konkreten Sachverhalt ergibt.. Besteht das Rechtsverhältnis allerdings in der Rechtswidrigkeit eines bereits erledigten Verwaltungsakts, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage vorrangig (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO). Ein Platzverweis ist ein Verwaltungsakt gemäß § 35 S. 1 (L)VwVfG. Nach Ablauf des Tages, für dessen Dauer der Platzverweis galt, hatte er sich wegen Zeitablaufs erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Statthaft ist daher die Fortsetzungsfeststellungsklage. Bei Erledigung des Verwaltungsakts vor Klageerhebung ist § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog anzuwenden. Der Verwaltungsrechtsweg ist unproblematisch gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet. Dies kannst Du in so einer Klausur einfach feststellen.
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2. Im Rahmen der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage ist - über die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 1 VwGO analog) hinaus - auch ein subjektives Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit erforderlich.

Ja!

Erforderlich ist bei der Fortsetzungsfeststellungsklage neben der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) stets ein besonderes Klägerinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit (Fortsetzungsfeststellungsinteresse). Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 S. 4 HS 2 VwGO. Dieses kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein. Aus dem besonderen Interesse muss sich ergeben, wie das Urteil die Rechtsstellung des Klägers verbessern kann. Typischerweise gegeben ist das Fortsetzungsfeststellungsinteresse in den folgenden vier Fallgruppen: Präjudizinteresse, Rehabilitationsinteresse, Wiederholungsgefahr, intensiver und sich schnell erledigender Grundrechtseingriff.

3. K hat ein Rehabilitationsinteresse, da ihr in der Öffentlichkeit ein Platzverweis erteilt wurde, sodass sie mit einem „Störermakel“ behaftet ist.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Rehabilitationsinteresse liegt vor, wenn der Verwaltungsakt einen persönlich stigmatisierenden, ehrenrührigen Inhalt besitzt, der dem Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld abträglich ist, und diese Wirkung noch fortdauert (RdNr. 46). OVG NRW: Aus dem Platzverweis an sich ergebe sich keine diskriminierende oder stigmatisierende Wirkung, da ein Platzverweis auch zum Schutz der Person ausgesprochen werden könne. Es müsse nicht zwingend die Gefahr von der Person selbst ausgehen (RdNr. 49). Mithin folgt aus der Störerinanspruchnahme nicht unmittelbar ein Makel. Es besteht kein Rehabilitationsinteresse. Im Ausgangsfall hatte P gegenüber K im Nachgang des Platzverweises schriftlich Vorwürfen über strafrechtlich relevantes Verhalten erhoben. OVG NRW: Auch hieraus ergebe sich keine diskriminierende Wirkung, da die Vorwürfe nicht in der Öffentlichkeit erkennbar gewesen seien (RdNr. 54).

4. Zwar will „die RECHTE“ in Zukunft keine Veranstaltung mehr abhalten, aber K will weiterhin gegen Rechtsextremismus demonstrieren und hält ähnliche polizeiliche Maßnahmen für wahrscheinlich. Liegt angesichts dessen eine Wiederholungsgefahr vor?

Nein, das trifft nicht zu!

Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn in absehbarer Zeit bei im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit dem Erlass eines gleichartigen Verwaltungsakts zu rechnen ist (RdNr. 35). Dann wäre die Gerichtsentscheidung nämlich von richtungsweisender Bedeutung für künftiges Verwaltungshandeln gegenüber der Klägerin. Für die Annahme der Wiederholungsgefahr sei zwar nicht die vollkommende Übereinstimmung der Sachverhalte erforderlich, aber dass sich künftig dieselben Rechtsfragen erneut stellen werden (RdNr. 35). Dafür bräuchte es aber konkrete Anhaltspunkte für eine zukünftige vergleichbare Belastung. Da diese Veranstaltung „der RECHTEN“ aber zukünftig nicht mehr stattfinden soll, sei nicht erkennbar, dass das konkrete Polizeipräsidium erneut gegen K unter einer vergleichbaren polizeilichen Lage- und Gefahrenbeurteilung vorgehen würde (RdNr. 37-39). Es besteht keine Wiederholungsgefahr. A.a. erscheint uns hier mit entsprechender Begründung sehr gut vertretbar.

5. Kann K (deutsche Staatsangehörige) ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse daraus herleiten, dass der Platzverweis einen sich schnell erledigenden Grundrechtseingriff darstellte?

Ja!

Ein solches Feststellungsinteresse liegt vor, wenn sich ein gewichtiger Grundrechtseingriff nach dem typischen Geschehensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene gerichtlichen Primärrechtsschutz nicht erlangen kann (RdNr. 56). Dass Grundrechtseingriffe der gerichtlichen Kontrolle entzogen wären, ist mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar. Art. 8 Abs. 1 GG schützt das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Dazu gehört auch die Teilnahme an Gegendemonstrationen. K wollte an Demonstrationen „gegen Rechts“ teilnehmen, was von Art. 8 GG geschützt wird und K durch den Platzverweis unmöglich gemacht wurde (RdNr. 59). Primärrechtsschutz war wegen Erledigung mit Tagesablauf nicht zu erlangen. Ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit ist angesichts der demokratiekonstituierenden Bedeutung des Grundrechts auch gewichtig. Ob die Situation, in der P auf K traf, mangels Friedlichkeit eine Versammlung i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG war oder nicht, spielt keine Rolle. Es kommt darauf an, dass K später an friedlichen Demonstrationen mitwirken wollte (RdNr. 60).

6. Die Klage ist begründet, soweit der Platzverweis rechtswidrig gewesen ist und K in ihren Rechten verletzt hat (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog).

Genau, so ist das!

Der Prüfungsmaßstab ergibt sich aus § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO und dem Prüfungsprogramm der Grundklageart, hier der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Der Platzverweis war rechtswidrig, wenn er nicht auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage beruhte, formell und/ oder materiell rechtswidrig war. Prüfst Du die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, musst Du zwischen der formellen und der materiellen Rechtmäßigkeit unterscheiden. Zur formellen Rechtmäßigkeit gehören Zuständigkeit, Verfahren und Form. Das OVG behandelte die formelle Rechtmäßigkeit des Platzverweises nicht. In einer Klausur wären Anhörung und Form nach §§ 28 Abs. 1, 37 Abs. 2 S. 1 VwVfG kurz anzusprechen. Die Maßnahme ist materiell rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des Tatbestandes vorliegen, K Störer war und das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde.

7. Für die Erteilung eines Platzverweises ist nach dem Landespolizeigesetz (hier § 34 Abs. 1 PolG NRW) eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich. Ging von K zum Zeitpunkt des Platzverweises eine konkrete Gefahr aus?

Ja, in der Tat!

Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn bei ungehindertem Geschehensablauf in überschaubarer Zukunft mit einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. Dies muss auf einer hinreichend abgesicherten Gefahrenprognose beruhen (RdNr. 67). Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst die geschriebene Rechtsordnung, Individualrechtsgüter und den Bestand des Staates und seiner Einrichtungen. K und ihre linke Gruppierung hatten P mit Waffen angegriffen, woraus die Polizei nicht nur eine Gefahr für Leib und Leben der Demonstrierenden und Polizeibeamte zum Zeitpunkt des Angriffs ableitete, sondern auch eine Gefahr für die später stattfindende Versammlung „der RECHTEN“. Das der Versammlung vorangehende Verhalten von K stützt daher die Gefahrenprognose zur Annahme einer konkreten Gefahr. In solchen Klausuren kommt es zwingend darauf an, die oft detaillierten Sachverhaltsangaben juristisch vollständig zu verwerten.

8. War die von P gewählte Rechtsfolge (Platzverweis) ermessensfehlerfrei mit Blick darauf, dass sich der Platzverweis auf das gesamte Stadtgebiet bezog, anstatt auf einen räumlich eng begrenzten Bereich?

Nein!

Der Platzverweis (im Fall gemäß § 34 Abs. 1 PolG NRW) ermöglicht die Verweisung einer Person von einem „Ort“. Systematisch muss „Ort“ im Vergleich zum Aufenthaltsverbot ausgelegt werden (im Fall § 34 Abs. 2 PolG NRW). Dieses gilt für einen „örtlichen Bereich“ und kann sich auf ein ganzes Gemeindegebiet erstrecken. Für den Platzverweis wurde nicht der Begriff „örtlicher Bereich“ sondern „Ort“ genutzt. Dies spricht laut OVG dafür, dass die Absätze unterschiedliche räumliche Gebiete erfassen sollen (RdNr. 77). Dies ergebe sich auch aus den Gesetzgebungsmaterialien (RdNr. 79-82). Ein Platzverweis kann also nicht das gesamte Stadtgebiet erfassen. Im Examen wird von Dir nicht erwartet, eine Norm historisch auslegen zu können, da Du ja die Gesetzgebungsmaterialien nicht kennst. Du kannst aber - und solltest unbedingt - anhand von Wortlaut, Systematik und Telos auslegen. Dafür ist hier viel Raum. Du solltest erkennen, dass es problematisch ist, dass sich der Platzverweis auf das gesamte Stadtgebiet bezog.

9. Die gewählte Rechtsfolge war auch deshalb ermessensfehlerhaft und somit rechtswidrig, weil der Platzverweis für das gesamte Stadtgebiet eine unverhältnismäßige, insbesondere nicht erforderliche Maßnahme war.

Genau, so ist das!

Die Polizei muss ihr Ermessen verhältnismäßig ausüben (im Fall gemäß §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 PolG NRW): Die Maßnahme muss einen legitimen Zweck verfolgen, geeignet, erforderlich und angemessen sein. Erforderlich ist die Maßnahme, wenn keine milderen, gleich geeigneten Mittel in Betracht kommen. Ob der Verweis aus dem gesamten Stadtgebiet erforderlich war, bestimmt sich nach einer Gefahrenprognose auf Grundlage des Erkenntnisstands, aus dem die Maßnahme getroffen wurde (RdNr. 86). OVG: Aus dem Erkenntnisstand ergibt sich nicht, warum K aus dem gesamten Stadtgebiet - hier von über 280 qkm - verwiesen werden musste. Der Platzverweis betraf auch Stadtteile in großer Entfernung vom Versammlungsgeschehen, aber keine angrenzenden Städte und Gemeinden, die der Veranstaltung „der RECHTEN“ näher lagen (RdNr. 90). Konkrete Aktionen gegen Versammlungsteilnehmer oder Anreisende seien nicht mehr bekannt gewesen (RdNr. 89). Die Maßnahme war also auch nicht erforderlich und rechtswidrig. Die Unverhältnismäßigkeit steht der Maßnahme hier auf die Stirn geschrieben. Anders kann es sein, wenn Dein Klausursachverhalt Angaben enthält, wonach sich die Gefahr, gegen die die Polizei vorgeht, auf das gesamte Stadtgebiet erstreckt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PPAA

Philipp Paasch

21.6.2022, 23:59:02

Hallo, ich würde vielleicht anraten, die Größe der Stadt im Sachverhalt zu vermerken. Damit kann man leichter erkennen, ob die Erforderlichkeit gegeben ist. :-)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.6.2022, 13:33:09

Hallo Philipp, vielen Dank für Deinen Anregung. Aus dem verwaltungsgerichtlichen Urteil geht leider nicht genau hervor, um welche Stadt es sich konkret gehandelt hat bzw. wie groß diese war. Letztlich dürfte es hierauf im Ergebnis regelmäßig aber auch nicht ankommen, da auch in Kleinstädten lediglich der Verweis von einem Ort erforderlich ist und kein Platzverweis hinsichtlich des gesamten Gemeindegebiets. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Praetor

Praetor

13.9.2022, 08:39:31

Beim VG Gelsenkirchen in erster Instanz und einer Stadt E mit 280km2 dürfte das doch mit ziemlicher Sicherheit Essen sein, oder? Ansonsten muss ich Phillip zustimmen, die letzte Frage lässt sich nicht unbedingt als offensichtlich

ermessensfehlerhaft

bezeichnen, bei kleineren Städten wäre für mich schon mit Angriffen auf Polizeistreifen oder abreisende rechte Demonstranten zu rechnen.

Praetor

Praetor

13.9.2022, 09:19:14

Entschuldigung, nach Recherche kann ich sagen es ist Dortmund: https://anwaltskanzlei-adam.de/2022/07/12/oberverwaltungsgericht-nordrhein-westfalen-urteil-vom-24-06-2022-az-13-d-78-18-ek/

🔥1312

🔥1312🔥

17.3.2023, 08:17:28

Angenommen die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsverbot hätten grundsätzlich vorgelegen (Gefahr von Aktionen im gesamten Stadtgebiet), die Polizei hätte aber dennoch ihre Maßnahmen als Platzverweis bezeichnet und auf die entsprechende

Ermächtigungsgrundlage

gestützt. Wie würde sich dieser Fehler, dass die Behörde eine an sich rechtmäßige Maßnahme lediglich auf die falsche gesetzliche Grundlage stützt, auswirken? Und würde ich dann in einer Klausur die hypothetisch Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbots prüfen, nachdem ich festgestellt habe, dass die rechtsfolge nicht vom Platzverweis gedeckt ist?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

21.3.2023, 12:42:08

Hallo 1312, danke für deine Frage. Grundsätzlich führt das zur Rechtswidrigkeit des VA, denn für die angegebene EGL fehlen die Tatbestandsvoraussetzungen und auf die andere hat sich die Behörde

ermessensfehlerhaft

nicht berufen. In der Rechtsprechung wird allerdings auch bei Ermessensentscheidungen ein solches Auswechseln der Rechtsgrundlage nicht grundsätzlich als unzulässig angesehen. Die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen ist dem Gericht nur dann verwehrt, wenn die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde. Der aufgezeigte Mangel kann nach den Grundsätzen des Nachschiebens von Gründen oder im Wege der Umdeutung geheilt werden. Es kommt auf das Verhalten der Behörde im Verfahren an. Sollte die Behörde an der ursprünglichen

Ermächtigungsgrundlage

festhalten und eine Umdeutung nicht möglich sein, ist der VA rechtswidrig. (vgl. u.a. BVerwG, NVwZ 1990,S. 673). Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

FB

Friederike Boelitz

21.3.2023, 19:29:36

Interessant aber bitte übersetzt die Abkürzungen für

Leihe

n ist mit va der Platzverweis gemeint und mit Egl

Ermächtigungsgrundlage

?

QUIG

QuiGonTim

23.9.2023, 15:11:19

VA: Verwaltungsakt (im Fall ist der Platzverweis ein VA) EGL:

Ermächtigungsgrundlage

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