§ 528 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Herr H schenkt der Frau F eine wertvolle chinesische Vase im Wert von € 10.000. Ein Jahr später befindet sich der H in drastischen finanziellen Schwierigkeiten und ist nicht mehr in der Lage seiner Ehefrau und seinen Kindern den Unterhalt zu zahlen. Er fordert daher von F die Vase zurück. F wendet ein, dass nur € 5.000 für seine Unterhaltspflichten benötigt werden (was zutrifft).
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Einordnung des Falls
§ 528 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Anspruchsgrundlage für den Rückforderungsanspruch des H ist § 528 BGB.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. H ist verarmt iSv. § 528 BGB, da er seinen Unterhaltspflichten nicht mehr nachkommen kann.
Genau, so ist das!
3. Der Rückforderungsanspruch von H nach § 528 richtet sich nach den §§812 ff. BGB und F könnte diesen durch Zahlung von 5.000 noch abwenden.
Ja, in der Tat!
4. H kann von F die Vase im Wert von € 10.000 zurückverlangen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniel
12.2.2022, 12:13:18
Ist es tatsächlich so, dass H gegen nur einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 5.000€ hat? Ich entnehme dem Gesetz einen Anspruch auf Rückübergabe und -
übereignungder Vase, welcher nur durch die Zahlung i.H.v. 5.000€ abgewendet werden könnte. Da hierzu aber keine Angaben im SV stehen, würde ich die letzte Fragen entsprechend anders beantworten. Oder ist es so, dass auch ohne Geltendmachung des Rechtes des Beschenkten zur Zahlung des benötigten Unterhaltes der Anspruch sich zunächst auf eben diese Unterhaltszahlung beschränkt, bis der Beschenkte die Zahlung verweigert? Das würde mich allerdings verwundern, weil das im Gesetz so nicht zum Ausdruck kommt.
Lukas_Mengestu
14.2.2022, 19:02:35
Hallo Daniel, ausweislich des Gesetzeswortlautes ist der Rückforderungsanspruch darauf begrenzt, dass er nur besteht "soweit" es eben notwendig ist. Bei real unteilbaren Geschenken (z.B. der Vase) führt das dazu, dass eine Teilrückübertragung nicht möglich ist, weswegen lediglich Wertersatz geschuldet ist (§ 818 Abs. 2 BGB). Hierzu auch Koch, in: MüKo-BGB, 8.A. 2019, § 528 RdNr. 5. Beste Grüße Lukas - für das Jurafuchs-Team
Daniel
15.2.2022, 10:38:30
Achso, hier greift also nicht § 528 I 2 sondern § 818 II, danke!
evanici
5.9.2023, 14:29:20
§ 528 I 2 hat dann wahrscheinlich nur einen eigenen Regelungsgehalt, wenn das Geschenk weniger wert ist als der geschuldete Unterhalt, da ja die Herausgabe grundsätzlich möglich wäre und somit keine
Entreicherungdes Bereicherungsschuldners vorläge. Die "Wahlmöglichkeit" ist dann quasi lex specialis zum BeR?
TubaTheo
12.11.2024, 10:58:20
Wie ist der Fall zu behandeln, wenn F keine 5.000 € hat, mit der sie die Rückforderung abw
ehren kann? Ist sie dann verpflichtet, das Geschenk zu veräußern und aus diesem Erlös die 5.000 € zu zahlen oder muss sie in diesem Fall das gesamte Geschenk zurückgeben?