§ 528 BGB
11. Juni 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Herr H schenkt der Frau F eine wertvolle chinesische Vase im Wert von € 10.000. Ein Jahr später befindet sich der H in drastischen finanziellen Schwierigkeiten und ist nicht mehr in der Lage seiner Ehefrau und seinen Kindern den Unterhalt zu zahlen. Er fordert daher von F die Vase zurück. F wendet ein, dass nur € 5.000 für seine Unterhaltspflichten benötigt werden (was zutrifft).
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Einordnung des Falls
§ 528 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Anspruchsgrundlage für den Rückforderungsanspruch des H ist § 528 BGB.
Ja!
2. H ist verarmt iSv. § 528 BGB, da er seinen Unterhaltspflichten nicht mehr nachkommen kann.
Genau, so ist das!
3. Der Rückforderungsanspruch von H nach § 528 richtet sich nach den §§812 ff. BGB und F könnte diesen durch Zahlung von 5.000 noch abwenden.
Ja, in der Tat!
4. H kann von F die Vase im Wert von € 10.000 zurückverlangen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniel
12.2.2022, 12:13:18
Ist es tatsächlich so, dass H gegen nur einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 5.000€ hat? Ich entnehme dem Gesetz einen Anspruch auf Rückübergabe und -übereignung der Vase, welcher nur durch die Zahlung i.H.v. 5.000€ abgewendet werden könnte. Da hierzu aber keine Angaben im SV stehen, würde ich die letzte Fragen entsprechend anders beantworten. Oder ist es so, dass auch ohne Geltendmachung des Rechtes des Beschenkten zur Zahlung des benötigten Unterhaltes der Anspruch sich zunächst auf eben diese Unterhaltszahlung beschränkt, bis der Beschenkte die Zahlung verweigert? Das würde mich allerdings verwundern, weil das im Gesetz so nicht zum Ausdruck kommt.

Lukas_Mengestu
14.2.2022, 19:02:35
Hallo Daniel, ausweislich des Gesetzeswortlautes ist der Rückforderungsanspruch darauf begrenzt, dass er nur besteht "soweit" es eben notwendig ist. Bei real unteilbaren Geschenken (z.B. der Vase) führt das dazu, dass eine Teilrückübertragung nicht möglich ist, weswegen lediglich
Wertersatzge
schuldet ist (§ 818 Abs. 2 BGB). Hierzu auch Koch, in: MüKo-BGB, 8.A. 2019, § 528 RdNr. 5. Beste Grüße Lukas - für das Jurafuchs-Team
Daniel
15.2.2022, 10:38:30
Achso, hier greift also nicht § 528 I 2 sondern § 818 II, danke!
evanici
5.9.2023, 14:29:20
§ 528 I 2 hat dann wahrscheinlich nur einen eigenen Regelungsgehalt, wenn das Geschenk weniger wert ist als der ge
schuldete Unterhalt, da ja die Herausgabe grundsätzlich möglich wäre und somit keine
Entreicherungdes Bereicherungs
schuldners vorläge. Die "Wahlmöglichkeit" ist dann quasi lex specialis zum BeR?
TubaTheo
12.11.2024, 10:58:20
Wie ist der Fall zu behandeln, wenn F keine 5.000 € hat, mit der sie die Rückforderung abwehren kann? Ist sie dann verpflichtet, das Geschenk zu veräußern und aus diesem Erlös die 5.000 € zu zahlen oder muss sie in diesem Fall das gesamte Geschenk zurückgeben?
Lt. Maverick
30.4.2025, 13:51:21
Grundsätzlich hat der Schenker bei Verarmung einen Anspruch auf Herausgabe des Schenkungsgegenstandes. Dem Beschenkten wird nur die Möglichkeit einer
Ersetzungsbefugnis(§ 518 I S. 2 BGB) eingeräumt. Das bedeutet, dass der Beschenkte diesen Herausgabeanspruch mit eigenen Mitteln abwenden kann. Das hat für den Beschenkten den Vorteil, dass er bei eigener finanzieller Stabilität z.B. nicht das wichtige Familienerbstück aufgeben muss, welches der Schenker dann notgedrungen verkaufen oder verpfänden könnte. Aus dem Zusammenspiel aus § 518 I S. 1 und S. 2 BGB lässt sich feststellen, dass der Wert des herauszugebenden Schenkungsgegenstandes nicht über dem angemessenen Unterhalt des Schenkers liegen darf. Handelt es sich aber um einen unteilbaren Schenkungsgegenstand, kann der Beschenkte eben nicht nur anteilig das herausgeben, was für einen angemessenen Unterhalt des Schenkers erforderlich ist. Er müsste vielmehr „Teil
wertersatz“ leisten. Das heißt, dass der Beschenkte bei fehlenden finanziellen Mitteln selbst verkaufen müsste, um dem Schenker den erforderlichen Anteil zu überlassen.