§ 528 BGB
27. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Herr H schenkt der Frau F eine wertvolle chinesische Vase im Wert von € 10.000. Ein Jahr später befindet sich der H in drastischen finanziellen Schwierigkeiten und ist nicht mehr in der Lage seiner Ehefrau und seinen Kindern den Unterhalt zu zahlen. Er fordert daher von F die Vase zurück. F wendet ein, dass nur € 5.000 für seine Unterhaltspflichten benötigt werden (was zutrifft).
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Einordnung des Falls
§ 528 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Anspruchsgrundlage für den Rückforderungsanspruch des H ist § 528 BGB.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. H ist verarmt iSv. § 528 BGB, da er seinen Unterhaltspflichten nicht mehr nachkommen kann.
Genau, so ist das!
3. Der Rückforderungsanspruch von H nach § 528 richtet sich nach den §§812 ff. BGB und F könnte diesen durch Zahlung von 5.000 noch abwenden.
Ja, in der Tat!
4. H kann von F die Vase im Wert von € 10.000 zurückverlangen.
Nein!
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