§§ 530-533 BGB Grundfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mutter M schenkt ihrer volljährigen Tochter T eine Goldkette. Sie vereinbart mit T, dass das Geschenk unwiderruflich ist. Ts Freude über die Kette währt nicht lange, als sie erfährt, dass ihr Bruder ein Auto geschenkt bekommen hat. T fährt wutentbrannt zu M und schlägt und beleidigt diese mehrmals schwer. M verlangt daraufhin die Kette zurück.
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Einordnung des Falls
§§ 530-533 BGB Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Widerruf einer Schenkung setzt einen Widerrufsgrund, eine Widerrufserklärung und keinen Ausschluss oder Verzicht des Widerrufs voraus.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat sich des groben Undanks nach § 530 BGB schuldig gemacht, sodass ein Widerrufsgrund vorliegt.
Ja!
3. M hat auf den Widerruf der Schenkung aber wirksam vorab verzichtet.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Da M den Widerruf gegenüber T erklärt hat und er nicht nach § 532 BGB ausgeschlossen war, kann M die Kette von T zurückfordern.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Johannes Nebe
28.9.2023, 10:27:33
Was meint Ihr mit "nicht zu verwechseln mit Verbraucherwiderrufsrechten nach §§ 530 ff. BGB"? §§ 355 ff. BGB?
Leo Lee
30.9.2023, 13:18:55
Hallo Johannes Nebe, damit wollten wir verdeutlichen, dass es verschiedene Widerrufsmöglichkeiten gibt und dass man nicht automatisch auf die § 355 ff. BGB rekurriert, da diese die "prominenten" Widerrufsgründe darstellen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Johannes Nebe
30.9.2023, 14:12:57
Hallo Leo Lee, danke, das hatte ich auch so verstanden. Jetzt habt Ihr es auch korrigiert und schreibt "mit Verbraucherwiderrufsrechte nach §§ 355 ff." s
tatt zuvor "nach §§ 530 ff.".