§§ 530-533 BGB Grundfall

13. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mutter M schenkt ihrer volljährigen Tochter T eine Goldkette. Sie vereinbart mit T, dass das Geschenk unwiderruflich ist. Ts Freude über die Kette währt nicht lange, als sie erfährt, dass ihr Bruder ein Auto geschenkt bekommen hat. T fährt wutentbrannt zu M und schlägt und beleidigt diese mehrmals schwer. M verlangt daraufhin die Kette zurück.

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Einordnung des Falls

§§ 530-533 BGB Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Widerruf einer Schenkung setzt einen Widerrufsgrund, eine Widerrufserklärung und keinen Ausschluss oder Verzicht des Widerrufs voraus.

Ja, in der Tat!

Der Widerruf einer Schenkung ist in §§ 530-534 BGB geregelt. Es handelt sich um ein Widerrufsrecht, welches aufgrund des Verhalten des Beschenkten besteht (nicht zu verwechseln mit Verbraucherwiderrufsrechten nach §§ 355 ff. BGB). Es bedarf eines Widerrufgrundes iSv § 530 BGB, einer Widerrufserklärung, der Einhaltung der Widerrufsfrist und keinem Ausschluss oder Verzicht des Widerrufs.
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2. T hat sich des groben Undanks nach § 530 BGB schuldig gemacht, sodass ein Widerrufsgrund vorliegt.

Ja!

Grober Undank nach § 530 BGB setzt neben einer objektiv schweren Verfehlung des Beschenkten voraus, dass das Verhalten des Beschenkten subjektiv Ausdruck einer Gesinnung ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann. Solche schwere Verfehlungen können etwa schwere körperliche Misshandlungen oder Drohungen, bewusst grundlose Strafanzeigen oder schwere Beleidigungen sein. Es ist aber immer eine Einzelfallbewertung notwendig. T hat die M mehrmals geschlagen und schwer beleidigt. Dies stellt eine objektive schwere Verfehlung der T dar, welche subjektiv Ausdruck einer Gesinnung ist, die eine erwartbare Dankbarkeit vermissen lässt. T hat sich daher des groben Undanks schuldigt gemacht, sodass ein Widerrufsgrund vorliegt.

3. M hat auf den Widerruf der Schenkung aber wirksam vorab verzichtet.

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Widerrufsrecht stellt ein grundsätzlich höchstpersönliches Gestaltungsrecht dar, auf das nicht im Voraus verzichtet werden kann (§ 533 BGB). Erst ab Kenntnisnahme des Undanks kann auf den Widerruf durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung verzichtet werden. M kann auf ihr Widerrufsrecht aus § 530 BGB als höchstpersönliches Gestaltungsrecht gemäß § 533 BGB nicht im Voraus verzichten.

4. Da M den Widerruf gegenüber T erklärt hat und er nicht nach § 532 BGB ausgeschlossen war, kann M die Kette von T zurückfordern.

Ja, in der Tat!

Der Widerruf aufgrund groben Undanks muss nach § 531 Abs. 1 BGB gegenüber dem Beschenkten erklärt werden. Zudem ist der Widerruf gemäß § 532 BGB ausgeschlossen, wenn seit dem Eintritt der Kenntnis der tatsächlichen Voraussetzungen des Widerrufsgrunds ein Jahr verstrichen ist oder der Schenker dem Beschenkten verziehen hat. Die Herausgabe des Geschenks richtet sich nach den §§ 812 ff. BGB (§ 531 Abs. 2 BGB). M hat den Widerruf gegenüber der beschenkten T erklärt. Zudem erklärte sie ihn direkt nach der Kenntnis des groben Undank der T und hatte ihr nicht verziehen, sodass der Widerruf nicht nach § 532 BGB ausgeschlossen war. M kann die Kette von T daher zurückfordern.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Johannes Nebe

Johannes Nebe

28.9.2023, 10:27:33

Was meint Ihr mit "nicht zu verwechseln mit Verbraucherwiderrufsrechten nach §§ 530 ff. BGB"? §§ 355 ff. BGB?

LELEE

Leo Lee

30.9.2023, 13:18:55

Hallo Johannes Nebe, damit wollten wir verdeutlichen, dass es verschiedene Widerrufsmöglichkeiten gibt und dass man nicht automatisch auf die § 355 ff. BGB rekurriert, da diese die "prominenten" Widerrufsgründe darstellen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

Johannes Nebe

Johannes Nebe

30.9.2023, 14:12:57

Hallo Leo Lee, danke, das hatte ich auch so verstanden. Jetzt habt Ihr es auch korrigiert und schreibt "mit Verbraucherwiderrufsrechte nach §§ 355 ff." s

tat

t zuvor "nach §§ 530 ff.".


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