Zivilrecht > Schadensrecht
Kartoffelpülpe-Fall (BGH, 20.11.1984): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Im Kartoffelpülpe-Fall ging es um einen Landwirt, der Schadensersatz von einer Kartoffelchips-Herstellerin verlangte, nachdem 40 seiner Bullen erkrankten oder getötet werden mussten, weil sie mit Enzymen behandelte Kartoffelpülpe gefressen hatten. Die Parteien waren durch einen Schenkungsvertrag über die Kartoffelpülpe verbunden, und es wurde diskutiert, ob die Haftungsprivilegierung des § 521 BGB auch bei der Verletzung von Schutzpflichten im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Schenkung greift. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Beklagte gemäß § 521 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet und die Privilegierung auch bei der Verletzung von Schutzpflichten greift, sofern diese im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Schenkung stehen. Die Haftungsprivilegierung müsse zudem auch auf konkurrierende deliktische Ansprüche aus § 823 BGB analog angewandt werden, um zu verhindern, dass sie im Ergebnis leerläuft.
Zivilrecht > Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
§ 526 BGB
Vater V schenkt seinem volljährigen Sohn S in notariell beurkundetem Vertrag eine kleine Wohnung unter der Voraussetzung, dass S ihn im Alter durch Erträge dieses Grundstücks pflegt. S pflegt den V ein Jahr lang. Aufgrund eines erheblichen Schimmelbefalls der Wohnung, den S bei Vertragsschluss nicht bemerken konnte, beträgt der Wohnungswert €2.000 weniger als die Pflegekosten des V.
Zivilrecht > Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Haftung für Sachmängel, § 524 BGB
Nachbar N trifft die fußballbegeisterte F auf der Straße. N sagt, dass er F seinen alten Lieblingsfußball von zuhause sowie Fußballschuhe schenken will, die er noch in der Stadt kaufen muss. Am nächsten Tag übergibt N der S beide Geschenke. Der Fußball ist kaputt, was N der F arglistig verschiegen hatte. Auch die Fußballschuhe sind mangelhaft, was N beim Kauf grob fahrlässig verkannt hatte.
Zivilrecht > Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Haftung für Rechtsmängel, § 523 BGB
Ärztin A schenkt dem Biolabor B ein ihr gehörendes Gerät zur Herstellung von Chemikalien. Dabei verkennt sie fahrlässig, dass das Gerät unter Patentschutz steht und B daher nicht berechtigt ist, dieses zu nutzen. B findet dies nach Übergabe heraus und verlangt von A Nacherfüllung und hilfweise Schadensersatz.