gemischte Schenkung

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Onkel O will seinem Neffen N etwas Gutes tun und bietet ihm mündlich deshalb sein Auto im Wert von €50.000 für €20.000 an. N erklärt sich mit diesem großzügigen Geschenk einverstanden. Eine Woche später verlangt O von N nun doch den Verkehrswert von €50.000, N besteht auf den vereinbarten Preis von €20.000.

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Einordnung des Falls

gemischte Schenkung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Weil das Auto unter Wert verkauft wird, liegt eine gemischte Schenkung vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

Erfolgt eine Zuwendung nur teilweise unentgeltlich, spricht man von einer gemischten Schenkung. Sie liegt nicht bereits bei einem Verkauf unter Wert vor, denn Kaufvertragsparteien können den Kaufpreis unabhängig von der objektiven Äquivalenz der ausgetauschten Leistungen frei festzulegen. Eine gemischte Schenkung liegt erst dann vor, wenn sich die Parteien darüber einig sind, dass der Mehrwert der einen Leistung gegenüber der Gegenleistung unentgeltlich zugewendet werden soll. Dass O dem N das Auto unter Wert verkauft begründet noch keine gemischte Schenkung, da auch Kaufvertragsparteien vom Verkehrswert abweichende Kaufpreise vereinbaren können.Wer ein „Schnäppchen“ macht, erhält keine gemischte Schenkung, sondern schließt einen wirtschaftlich günstigen Kaufvertrag.
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2. O und N sind sich einig, dass der Mehrwert des Autos gegenüber des Kaufpreis unentgeltlich zugewendet werden soll, sodass eine gemischte Schenkung vorliegt.

Ja, in der Tat!

Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn sich die Parteien darüber einig sind, dass der Mehrwert der einen Leistung gegenüber der Gegenleistung unentgeltlich zugewendet werden soll. Eine solche Einigung wird nach der Rspr. vermutet, wenn zwischen den Leistungen objektiv ein auffälliges, grobes Missverhältnis besteht, das den Vertragsschließenden nicht verborgen geblieben sein kann. O und N einigen sich auf einen auffällig im groben Missverhältnis stehenden Kaufpreis von €20.000 für ein Auto im Wert von €50.000. Dies war ihnen auch nicht verborgen, da O dem N etwas Gutes tun wollte und N sich mit dem "großzügigen Geschenk" einverstanden erklärt. Die beiden einigten sich daher über die teiweise Unentgeltlichkeit des Autos, sodass eine gemischte Schenkung vorliegt.

3. Auf den Vertrag zwischen O und N ist nach h.M. Schenkungsrecht anwendbar.

Ja!

Ist die höherwertige Leistung bei gemischten Schenkungen teilbar, lässt sich das Geschäft rechtlich mühelos in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil aufspalten, der jeweils eigenen Regeln unterliegt. Ist die höherwertige Leistung unteilbar (sog. typengemischter Vertrag) ist die rechtliche Behandlung strittig. Die Rechtsprechung stellt darauf ab, ob der entgeltliche oder unentgeltliche Charakter des Geschäftes objektiv überwiegt, während das herrschende Schrifttum diejenigen Normen anwenden, welche dem von den Parteien verfolgten Zweck am besten dienen. (sog. Zweckwürdigungstheorie). Das Auto ist unteilbar, sodass ein typengemischter Vertrag vorliegt. Da der unentgeltliche Charakter des Geschäfts beim Vertrag zwischen O und N wegen des auffälligen Missverhältnisses der Leistung objektiv und auch nach den Parteiinteressen (O will N was Gutes tun) überwiegt, ist Schenkungsrecht anwendbar.

4. Der Vertrag zwischen O und N ist nach §§ 518, 125 BGB nichtig.

Genau, so ist das!

Das Schenkungsversprechen bedarf der notariellen Beurkundung nach § 518 Abs. 1 BGB, wenn die Zuwendung vom Schenker versprochen, aber noch nicht bewirkt wird. Sonst ist es nichtig. Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde (§139 BGB). Der Vertrag zwischen O und N ist, soweit eine Schenkung vorliegt, nach §§ 518 Abs. 1, 125 S. 1 nichtig, da er nicht notariell beurkundet wurde. Diese Nichtigkeit ergreift nach § 139 BGB den Vertrag im Ganzen, da nicht anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag ohne den nichtigen Teil schließen wollten.
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