Vorratsschuld: Untergang des Vorrats

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Wieder kauft Gamerin G bei Händler H einen Computer "HX 5". H hat den Computer mit dem Hinweis angeboten, dass das Angebot nur gilt, "solange der Vorrat reicht". In der folgenden Nacht brennt die Lagerhalle mitsamt seiner drei Computer ab.

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Einordnung des Falls

Vorratsschuld: Untergang des Vorrats

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hatte nach Abschluss des Kaufvertrages einen Anspruch darauf, dass H ihr einen Computer des Typs "HX 5" übergibt und übereignet (§ 433 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Bei Abschluss eines Kaufvertrages ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB). V und K haben einen Kaufvertrag über den Computer des Typs "HX 5" abgeschlossen. V war somit verpflichtet, dieses zu übergeben und zu übereignen.
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2. Ob die Übergabe und Übereignung für V unmöglich ist, bestimmt sich nach der Art der vereinbarten Schuld.

Ja!

Bei gegenstandsbezogenen Leistungspflichten hängt der Eintritt der Unmöglichkeit davon ab, ob noch ein geeigneter Leistungsgegenstand vorhanden ist. Dabei unterscheidet man Stück- und Gattungsschulden.Stückschuld liegt vor, wenn der Leistungsgegenstand individuell bestimmt wurde, also nur mit einem ganz bestimmten Gegenstand geleistet werden soll. Steht dieser nicht mehr zur Verfügung, so tritt Unmöglichkeit ein. Bei der Gattungsschuld (§ 243 Abs. 1 BGB) bestimmen die Parteien den Leistungsgegenstand bloß nach allgemeinen Merkmalen als Teil einer Gruppe von Gegenständen (Gattung). Vor der Konkretisierung (§ 243 Abs. 2 BGB) führt nur der Untergang der Gattung hier zur Unmöglichkeit.

3. Die Parteien können auch vereinbaren, dass sich die Beschaffungspflicht des Schuldners auf seinen Vorrat beschränkt.

Genau, so ist das!

Bei der Gattungsschuld (§ 243 Abs. 1 BGB) ist der Schuldner verpflichtet, eine Sache aus der Gattung am Markt zu beschaffen. Eine besondere Erscheinungsform der Gattungsschuld ist die Vorratsschuld (auch beschränkte Gattungsschuld genannt). Bei dieser ist der Schuldner nur zur Lieferung aus einem bestimmten Bestand verpflichtet. Mit Untergang dieses Vorrats, kommt es zur Unmöglichkeit (§ 275 Abs.1 BGB). Ob eine normale Gattungsschuld oder eine Vorratsschuld anzunehmen ist, ist eine Frage der Vertragsauslegung.

4. G und H haben sich auf eine "normale" Gattungsschuld geeinigt.

Nein, das trifft nicht zu!

Bei der Gattungsschuld (§ 243 BGB) ist der Schuldner verpflichtet, eine allgemein bestimmte Sache aus der Gattung am Markt zu beschaffen. Bei der Vorratsschuld ist der Schuldner nur zur Lieferung der allgemein bestimmten Sache aus einem bestimmten Bestand verpflichtet.G hat explizit klargestellt, dass seine Verpflichtung sich nur auf seinen Vorrat und nicht auf alle am Markt verfügbaren Computer des Typ HX 5 bezieht.Die Vereinbarung kann sich auch aus den Umständen ergeben. Dies ist häufig bei Verträgen mit Herstellern der Fall, da diese regelmäßig nur ein Interesse daran haben, die von ihnen produzierten Waren zu liefern.

5. Die Leistungspflicht des H ist wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs.1 BGB erloschen.

Ja!

Ist eine Vorratsschuld geschuldet, kommt es nur zur Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 Abs.1 BGB), wenn der Vorrat untergeht.Zwar ist H aufgrund der vereinbarten Vorratsschuld verpflichtet, einen seiner drei Computer des Typs "HX 5" zu liefern. Da diese aber alle drei zerstört wurden, ist die Leistung unmöglich.
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