Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Gattungsschuld: Konkretisierung Holschuld
Gattungsschuld: Konkretisierung Holschuld
4. April 2025
21 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Trainerin T bestellt bei Verkäufer V für ihre Fußballmannschaft 10 Bälle der Marke "Goal" für insgesamt €200. Sie vereinbaren, dass T sie abholt. Als sie eintreffen, stellt V die Bälle bereit und benachrichtigt T. T erscheint nicht zur Abholung. Nach vier Tagen brennt Vs Laden vollständig aus.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ts Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Bälle ist entstanden (§ 433 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ob die Übergabe und Übereignung für V unmöglich ist, bestimmt sich nach der Art der vereinbarten Schuld.
Ja, in der Tat!
3. V und T haben eine Stückschuld vereinbart.
Nein!
4. Sofern V alles für seine Leistung erforderliche getan hat, ist durch die Zerstörung der Bälle Unmöglichkeit eingetreten (§ 275 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
5. Ab wann Konkretisierung eintritt, bestimmt sich nach der vereinbarten Leistungshandlung.
Ja, in der Tat!
6. T und V haben vereinbart, dass T die Bälle in Vs Laden abholt. Damit liegt eine Holschuld vor.
Ja!
7. Indem V die Bälle bereitgestellt und T benachrichtigt hat, ist es zur Konkretisierung (§ 243 Abs. 2 BGB) gekommen.
Genau, so ist das!
8. T kann von V Übergabe und Übereignung anderer 10 Bälle der Marke "Goal" verlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Daughtrrr K.
18.8.2022, 01:58:38
In der vorigen Antwort steht, dass die
Konkretisierungeingetreten sei, da K die Bälle mehrere Tage nicht abgeholt hat. Ist die
Konkretisierungnicht viel eher eingetreten, weil V sie ausgesondert und bereit gestellt hat? Also die
Konkretisierunghängt doch von der
Konkretisierungshandlung ab, nicht von dem Nichtabholen, oder? Liebe Grüße

Nora Mommsen
19.8.2022, 18:06:41
Hallo Daughter K., die erforderliche Leistungshandlung ist das Aussondern, Bereitstellung sowie die Aufforderung zum Abholen, da vorliegend kein fester Abholtermin vereinbart worden war. Bei der
Holschuldist allerdings umstritten, ob nicht dem Gläubiger der Leistung eine gewisse Frist zur Abholung eingeräumt werden sollte. Denn es wäre unbillig, ihn ab dem Zeitpunkt der Mitteilung, der ja für ihn willkürlich ist, die volle Gefahr tragen zu lassen. Daher wird vertreten, dass bei der
Holschuldnicht nur "das seinerseits erforderliche" erbracht worden sein muss, sondern auch eine angemessene Wartezeit abgelaufen sein muss, damit
Konkretisierungeintritt. Aus diesem Grund ist die Formulierung präzise. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
hagenhubl
4.5.2024, 13:09:37
Muss T die Bälle denn bezahlen?

Johannes Nebe
2.7.2024, 08:40:42
§ 275 IV BGB verweist u. a. auf § 326 BGB. Einschlägig wäre hier § 326 II 1 Var. 2 BGB, der den fortgesetzten Gegenleistungsanspruch bei
Annahmeverzugbestimmt. Demnach hat T die Bälle zu bezahlen. Habe nun aber nur die Norm gelesen und hoffe, nichts zu übersehen.
Lorenz
16.10.2024, 14:46:49
tritt hier allerspätestens mit
Annahmeverzugein und daher muss auch bezahlt werden.
Rankelthorn
26.11.2024, 01:28:32
Es scheint unbillig dass T unmittelbar in den Verzug gesetzt werden kann. Im Fall ist von einem zögern seinerseits die Frage, aber die vorletzte Frage stellt auf die Aufgorderung zur Abholung ab, was eine bessere Erklärung vertragen könnte.

H. Schmidt von Church
3.12.2024, 05:22:47
Ich habe wieder etwas gelernt: Man sollte sich immer erst die bestehenden Kommentare durchlesen. Noras Ausführungen bestätigen genau meinen Gedankengang und ich kann Rankelthron nur beipflichten. Zumindest meine ich, dass wir über die gleiche Aussage sprechen. "Indem V die Bälle bereitgestellt und T benachrichtigt hat, ist es zur
Konkretisierunggekommen." Hier fehlt mir ein Zusatz wie "trotz Benachrichtigung nicht in einem angemessenen Zeitraum abgeholt hat". Wenn lediglich die Bereitstellung und Benachrichtigung zur
Konkretisierungausreichen würde, dann wäre der Käufer zwangsläufig in Verzug, sofern er nicht im gleichen Moment vor Ort ist. Das würde doch auch zu dem Ergebnis führen, dass ein unwissender Kollege des V, die Bälle eine Minute später an jemand anderen verkauft und T, die zwei Minuten später im Laden steht, Pech hat, da V von seiner Leistungspflicht aufgrund der
Konkretisierungbefreit ist.

H. Schmidt von Church
3.12.2024, 05:13:42
Hallo zusammen, da es in den Aufgabenstellungen natürlich auch Fallen gibt, lag ich bei dieser Frage falsch: Indem V die Bälle bereitgestellt und T benachrichtigt hat, ist es zur
Konkretisierung(§ 243 Abs. 2 BGB) gekommen. Ich habe diese Aussage als falsch eingeordnet, weil meiner Meinung nach ein Zusatz wie, "nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abgeholt hat". Wenn lediglich die Bereitstellung und Benachrichtigung zur
Konkretisierungausreichen würde, dann wäre der Käufer zwangsläufig in Verzug, sofern er nicht im gleichen Moment vor Ort ist. Das würde doch auch zu dem Ergebnis führen, dass ein unwissender Kollege des V, die Bälle eine Minute später an jemand anderen verkauft und T, die zwei Minuten später im Laden steht, Pech hat, da V von seiner Leistungspflicht aufgrund der
Konkretisierungbefreit ist. Oder habe ich irgendwo einen Denkfehler? Beste Grüße!