Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Gattungsschuld: Konkretisierung Holschuld
Gattungsschuld: Konkretisierung Holschuld
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Trainerin T bestellt bei Verkäufer V für ihre Fußballmannschaft 10 Bälle der Marke "Goal" für insgesamt €200. Sie vereinbaren, dass T sie abholt. Als sie eintreffen, stellt V die Bälle bereit und benachrichtigt T. T erscheint nicht zur Abholung. Nach vier Tagen brennt Vs Laden vollständig aus.
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Einordnung des Falls
Gattungsschuld: Konkretisierung Holschuld
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ts Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Bälle ist entstanden (§ 433 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ob die Übergabe und Übereignung für V unmöglich ist, bestimmt sich nach der Art der vereinbarten Schuld.
Ja, in der Tat!
3. V und T haben eine Stückschuld vereinbart.
Nein!
4. Sofern V alles für seine Leistung erforderliche getan hat, ist durch die Zerstörung der Bälle Unmöglichkeit eingetreten (§ 275 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
5. Ab wann Konkretisierung eintritt, bestimmt sich nach der vereinbarten Leistungshandlung.
Ja, in der Tat!
6. T und V haben vereinbart, dass T die Bälle in Vs Laden abholt. Damit liegt eine Holschuld vor.
Ja!
7. Indem V die Bälle bereitgestellt und T benachrichtigt hat, ist es zur Konkretisierung (§ 243 Abs. 2 BGB) gekommen.
Genau, so ist das!
8. T kann von V Übergabe und Übereignung anderer 10 Bälle der Marke "Goal" verlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daughtrrr K.
18.8.2022, 01:58:38
In der vorigen Antwort steht, dass die Konkretisierung eingetreten sei, da K die Bälle m
ehrere Tage nicht abgeholt hat. Ist die Konkretisierung nicht viel eher eingetreten, weil V sie ausgesondert und bereit gestellt hat? Also die Konkretisierung hängt doch von der Konkretisierungshandlung ab, nicht von dem Nichtabholen, oder? Liebe Grüße
Nora Mommsen
19.8.2022, 18:06:41
Hallo Daughter K., die erforderliche Leistungshandlung ist das Aussondern, Bereitstellung sowie die Aufforderung zum Abholen, da vorliegend kein fester Abholtermin vereinbart worden war. Bei der Holschuld ist allerdings umstritten, ob nicht dem Gläubiger der Leistung eine gewisse Frist zur Abholung eingeräumt werden sollte. Denn es wäre unbillig, ihn ab dem Zeitpunkt der Mitteilung, der ja für ihn willkürlich ist, die volle Gefahr tragen zu lassen. Daher wird vertreten, dass bei der Holschuld nicht nur "das seinerseits erforderliche" erbracht worden sein muss, sondern auch eine angemessene Wartezeit abgelaufen sein muss, damit Konkretisierung eintritt. Aus diesem Grund ist die Formulierung präzise. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
hagenhubl
4.5.2024, 13:09:37
Muss T die Bälle denn bezahlen?
Johannes Nebe
2.7.2024, 08:40:42
§ 275 IV BGB verweist u. a. auf § 326 BGB. Einschlägig wäre hier § 326 II 1 Var. 2 BGB, der den fortgesetzten Gegenleistungsanspruch bei Annahmeverzug bestimmt. Demnach hat T die Bälle zu bezahlen. Habe nun aber nur die Norm gelesen und hoffe, nichts zu übersehen.
Lorenz
16.10.2024, 14:46:49
Konkretisierung tritt hier allerspätestens mit Annahmeverzug ein und daher muss auch bezahlt werden.