Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Echte Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB), Subjektive Unmöglichkeit Dritter nicht zum Verkauf bereit
Echte Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB), Subjektive Unmöglichkeit Dritter nicht zum Verkauf bereit
19. Mai 2025
15 Kommentare
4,7 ★ (42.137 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft K das Ölgemälde "Klimawandel". K will es am nächsten Tag abholen. Am selben Tag verkauft und übereignet Vs Angestellter A das Gemälde wirksam an Sammlerin S. S ist hin und weg und für kein Geld der Welt bereit, es wieder zurückzugeben.
Diesen Fall lösen 89,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Echte Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB), Subjektive Unmöglichkeit Dritter nicht zum Verkauf bereit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hatte nach Abschluss des Kaufvertrages einen Anspruch darauf, dass V ihr das Ölgemälde übergibt und übereignet (§ 433 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ks Anspruch auf Besitzverschaffung und Übereignung des Ölgemäldes (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) ist erloschen, soweit dies für V oder für jedermann unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Da A das Gemälde "Klimawandel" an S wirksam übereignet hat, ist die Übergabe und Übereignung an V objektiv unmöglich (§ 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB).
Nein!
4. Da A das Gemälde "Klimawandel" an S wirksam übereignet hat und S das Gemälde behalten will, ist die Übergabe und Übereignung an K für V subjektiv unmöglich (§ 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
5. K kann von V weiterhin Übergabe und Übereignung des Gemäldes "Klimawandel" verlangen (§ 433 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Pilea
30.11.2022, 14:05:39
Das heißt, K hat dann ganz regulär Sekundäransprüche gegen V? Oder auch welche gegen die Eigentümerin?

Nora Mommsen
30.11.2022, 16:04:42
Hallo Pilea, gegen die Eigentümerin hat K keine Ansprüche mangels vertraglichem Verhältnis zwischen K und S sowie fehlendem Ver
schulden der S. K bleiben die Sekundäransprüche wegen
Unmöglichkeitgegen V. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
ehemalige:r Nutzer:in
8.9.2024, 14:30:39
Würde man nicht gegen das Trennungs-/Abstraktionsprinzip verstoßen, wenn man die
Unmöglichkeitdes § 433 I 1 bei Dritteigentum annimmt, da dies eine Frage des
Verfügungsgeschäfts ist?
Leo Lee
9.9.2024, 12:33:47
Hallo Artimes, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat könnte man dies meinen, da die
Übereignungan sich von der Verpflichtung hierzu getrennt zu betrachten ist. Beachte allerdings, dass auf der
schuldrechtlichen eben immer noch die PFLICHT besteht, das Gemälde zu übereignen. Wenn aber auf der dinglichen Ebene dieser Pflicht nicht nachgekommen werden kann (weil das Gemälde schon "weg" ist), ist die
schuldrechtliche Pflicht hierzu eben nicht möglich (unmöglich). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Maultzsch § 433 Rn. 1 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
ÖA
2.10.2024, 15:39:28
Lorenz
16.10.2024, 14:30:23
Nein, das würde ich nicht sagen. Die sachenrechtliche Ebene spielt im Grunde gar keine Rolle. Der Verkäufer kann seine Pflicht nicht mehr erfüllen. Ob aufgrund mangelnden Eigentums, faktischen Untergangs,...

JCF
21.12.2024, 03:47:54
Ihr schreibt: "
Subjektive Unmöglichkeitliegt vor, wenn der
Leistungspflichtein dauerhaftes und unüberwindbares Hindernis entgegensteht, das der
Schuldner nicht überwinden kann." Ich finde diese Definition nicht optimal. Vor dem letzten Nebensatz ist von einem unüberwindbaren Hindernis die Rede. Dann könnte man sich den letzten Nebensatz sparen, denn ein unüberwindbares Hindernis kann zwangsläufig auch vom
Schuldner nicht überwunden werden. Bei der subjektiven
Unmöglichkeitgeht es aber gerade darum, dass dem
Schuldner die Leistung nicht möglich ist. Ich würde deshalb folgende Definition vorschlagen: "
Subjektive Unmöglichkeitliegt vor, wenn der
Leistungspflichtein dauerhaftes Hindernis entgegensteht, das der
Schuldner nicht überwinden kann." ✌️
Laura
10.1.2025, 23:30:07
Könnte V den Kaufvertrag über das Bild irgendwie anfechten?
Leo Lee
12.1.2025, 20:19:08
Hallo Laura, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat kann man hier zunächst die Anfechtung anprüfen. Dafür bedarf man allerdings eines AnfechtungsGRUNDES (zweite Voraussetzungen nach der Erklärung). Hier muss also einer der Anfechtungsgründe der 119 ff. vorliegen. Hier unterlag der V allerdings keinem Irrtum, weder auf der
schuldrechtlichen Ebene (er wollte gerade dieses Ölgemälde verkaufen und hat dies auch getan) noch auf der dinglichen Ebene (er wollte ebendieses Gemälde übereignen und hat dies auch getan). Auch ging dieser Verkauf und die
Übereignungauch nicht unter Anwendung von
Täuschungund/oder Gewalt/
Drohungi.S.d. 123 BGB vonstatten, weshalb der V nicht anfechten kann. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 10. Auflage, Armbrüster § 119 Rn. 45 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Laura
10.1.2025, 23:30:08
Könnte V den Kaufvertrag über das Bild irgendwie anfechten?
Laura
10.1.2025, 23:30:08
Könnte V den Kaufvertrag über das Bild irgendwie anfechten?

K.Attalla
12.2.2025, 22:50:18
Wäre bei Erstellung eines Gutachten innerhalb des Erlöschens der
Leistungspflichtdes V nach § 275 I dann der Eigentumsverlust an S nach den §§ 929 ff. zu prüfen? Vll. eine redundante oder blöde Frage, aber komme grd. nicht dahinter. Danke im Voraus!
Stella2244
7.5.2025, 17:20:01
ja könnte man so machen, um darzustellen, dass V das Eigentum verloren hat