Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)

Echte Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB), Subjektive Unmöglichkeit Dritter nicht zum Verkauf bereit

Echte Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB), Subjektive Unmöglichkeit Dritter nicht zum Verkauf bereit

3. April 2025

14 Kommentare

4,7(38.884 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V verkauft K das Ölgemälde "Klimawandel". K will es am nächsten Tag abholen. Am selben Tag verkauft und übereignet Vs Angestellter A das Gemälde wirksam an Sammlerin S. S ist hin und weg und für kein Geld der Welt bereit, es wieder zurückzugeben.

Diesen Fall lösen 90,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Echte Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB), Subjektive Unmöglichkeit Dritter nicht zum Verkauf bereit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hatte nach Abschluss des Kaufvertrages einen Anspruch darauf, dass V ihr das Ölgemälde übergibt und übereignet (§ 433 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Bei Abschluss eines Kaufvertrages ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB). V und K haben einen Kaufvertrag über das Ölgemälde "Klimawandel"geschlossen. V war somit verpflichtet, dieses zu übergeben und zu übereignen.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Ks Anspruch auf Besitzverschaffung und Übereignung des Ölgemäldes (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) ist erloschen, soweit dies für V oder für jedermann unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Leistungspflicht des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn die Leistungserbringung unmöglich geworden ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Leistungspflicht ein dauerhaftes und unüberwindbares Hindernis entgegensteht. Es genügt, dass der Schuldner das Hindernis nicht überwinden kann (subjektive Unmöglichkeit). Erst recht liegt Unmöglichkeit aber vor, wenn dies für niemanden möglich ist (objektive Unmöglichkeit). Die Prüfung der Unmöglichkeit könnte man wie folgt einleiten: „Der Anspruch der K könnte aufgrund von Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB untergegangen sein.“

3. Da A das Gemälde "Klimawandel" an S wirksam übereignet hat, ist die Übergabe und Übereignung an V objektiv unmöglich (§ 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB).

Nein!

Objektive Unmöglichkeit liegt vor,wenn die Leistung für niemanden möglich ist. Jedenfalls für S als neue Eigentümerin wäre die Erfüllung der Leistung möglich, somit ist diese nicht für jedermann unmöglich.

4. Da A das Gemälde "Klimawandel" an S wirksam übereignet hat und S das Gemälde behalten will, ist die Übergabe und Übereignung an K für V subjektiv unmöglich (§ 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Subjektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Leistungspflicht ein dauerhaftes und unüberwindbares Hindernis entgegensteht, das der Schuldner nicht überwinden kann. Neben der physischen Unmöglichkeit besteht ein solches Hindernis auch dann, wenn dem Schuldner die Herbeiführung rechtlich unmöglich ist, zB weil ihm die Rechtsmacht fehlt, die Leistung herbeizuführen. Es darf allerdings keine Möglichkeit geben, das Hindernis zu beseitigen. V ist nicht mehr Eigentümerin des Gemäldes, somit fehlt ihr die Verfügungsbefugnis zur Übereignung an K. Da S das Gemälde auf jeden Fall behalten will, kann V die fehlende Rechtsmacht auch nicht beheben.

5. K kann von V weiterhin Übergabe und Übereignung des Gemäldes "Klimawandel" verlangen (§ 433 Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Sofern die Leistungserbringung nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist, geht der Anspruch auf die Leistung kraft Gesetzes unter. Die Übergabe und Übereignung des Gemäldes ist V aufgrund seiner fehlenden Verfügungsbefugnis subjektiv unmöglich (§ 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Damit ist der Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes untergegangen.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Pilea

Pilea

30.11.2022, 14:05:39

Das heißt, K hat dann ganz regulär

Sekundär

ansprüche gegen V? Oder auch welche gegen die Eigentümerin?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

30.11.2022, 16:04:42

Hallo Pilea, gegen die Eigentümerin hat K keine Ansprüche mangels vertraglichem Verhältnis zwischen K und S sowie fehlendem Verschulden der S. K bleiben die

Sekundär

ansprüche wegen Unmöglichkeit gegen V. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Artimes

Artimes

8.9.2024, 14:30:39

Würde man nicht gegen das Trennungs-/Abstraktionsprinzip verstoßen, wenn man die Unmöglichkeit des § 433 I 1 bei Dritteigentum annimmt, da dies eine Frage des Verfügungsgeschäfts ist?

LELEE

Leo Lee

9.9.2024, 12:33:47

Hallo Artimes, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat könnte man dies meinen, da die Übereignung an sich von der Verpflichtung hierzu getrennt zu betrachten ist. Beachte allerdings, dass auf der schuldrechtlichen eben immer noch die PFLICHT besteht, das Gemälde zu übereignen. Wenn aber auf der dinglichen Ebene dieser Pflicht nicht nachgekommen werden kann (weil das Gemälde schon "weg" ist), ist die schuldrechtliche Pflicht hierzu eben nicht möglich (unmöglich). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Maultzsch § 433 Rn. 1 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

ÖA

ÖA

2.10.2024, 15:39:28

Ist das eine

Fehleridentität

oder verwechsel ich gerade was? Kann mich jemand aufklären?

LO

Lorenz

16.10.2024, 14:30:23

Nein, das würde ich nicht sagen. Die sachenrechtliche Ebene spielt im Grunde gar keine Rolle. Der Verkäufer kann seine Pflicht nicht mehr erfüllen. Ob aufgrund mangelnden Eigentums, faktischen Untergangs,...

JCF

JCF

21.12.2024, 03:47:54

Ihr schreibt: "

Subjektive Unmöglichkeit

liegt vor, wenn der

Leistungspflicht

ein dauerhaftes und unüberwindbares Hindernis entgegensteht, das der Schuldner nicht überwinden kann." Ich finde diese Definition nicht optimal. Vor dem letzten Nebensatz ist von einem unüberwindbaren Hindernis die Rede. Dann könnte man sich den letzten Nebensatz sparen, denn ein unüberwindbares Hindernis kann zwangsläufig auch vom Schuldner nicht überwunden werden. Bei der subjektiven Unmöglichkeit geht es aber gerade darum, dass dem Schuldner die Leistung nicht möglich ist. Ich würde deshalb folgende Definition vorschlagen: "

Subjektive Unmöglichkeit

liegt vor, wenn der

Leistungspflicht

ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht, das der Schuldner nicht überwinden kann." ✌️

Laura

Laura

10.1.2025, 23:30:07

Könnte V den Kaufvertrag über das Bild irgendwie anfechten?

LELEE

Leo Lee

12.1.2025, 20:19:08

Hallo Laura, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat kann man hier zunächst die Anfechtung anprüfen. Dafür bedarf man allerdings eines AnfechtungsGRUNDES (zweite Voraussetzungen nach der Erklärung). Hier muss also einer der Anfechtungsgründe der 119 ff. vorliegen. Hier unterlag der V allerdings keinem Irrtum, weder auf der schuldrechtlichen Ebene (er wollte gerade dieses Ölgemälde verkaufen und hat dies auch getan) noch auf der dinglichen Ebene (er wollte ebendieses Gemälde übereignen und hat dies auch getan). Auch ging dieser Verkauf und die Übereignung auch nicht unter Anwendung von Täuschung und/oder Gewalt/

Drohung

i.S.d. 123 BGB vonstatten, weshalb der V nicht anfechten kann. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 10. Auflage, Armbrüster § 119 Rn. 45 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Laura

Laura

10.1.2025, 23:30:08

Könnte V den Kaufvertrag über das Bild irgendwie anfechten?

Laura

Laura

10.1.2025, 23:30:08

Könnte V den Kaufvertrag über das Bild irgendwie anfechten?

K.Attalla

K.Attalla

12.2.2025, 22:50:18

Wäre bei Erstellung eines Gutachten innerhalb des Erlöschens der

Leistungspflicht

des V nach § 275 I dann der Eigentumsverlust an S nach den §§ 929 ff. zu prüfen? Vll. eine redundante oder blöde Frage, aber komme grd. nicht dahinter. Danke im Voraus!


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen