Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Echte Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB), Subjektive Unmöglichkeit Dritter nicht zum Verkauf bereit
Echte Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB), Subjektive Unmöglichkeit Dritter nicht zum Verkauf bereit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft K das Ölgemälde "Klimawandel". K will es am nächsten Tag abholen. Am selben Tag verkauft und übereignet Vs Angestellter A das Gemälde wirksam an Sammlerin S. S ist hin und weg und für kein Geld der Welt bereit, es wieder zurückzugeben.
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Einordnung des Falls
Echte Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB), Subjektive Unmöglichkeit Dritter nicht zum Verkauf bereit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hatte nach Abschluss des Kaufvertrages einen Anspruch darauf, dass V ihr das Ölgemälde übergibt und übereignet (§ 433 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ks Anspruch auf Besitzverschaffung und Übereignung des Ölgemäldes (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) ist erloschen, soweit dies für V oder für jedermann unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Da A das Gemälde "Klimawandel" an S wirksam übereignet hat, ist die Übergabe und Übereignung an V objektiv unmöglich (§ 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB).
Nein!
4. Da A das Gemälde "Klimawandel" an S wirksam übereignet hat und S das Gemälde behalten will, ist die Übergabe und Übereignung an K für V subjektiv unmöglich (§ 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
5. K kann von V weiterhin Übergabe und Übereignung des Gemäldes "Klimawandel" verlangen (§ 433 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Pilea
30.11.2022, 14:05:39
Das heißt, K hat dann ganz regulär Sekundäransprüche gegen V? Oder auch welche gegen die Eigentümerin?
Nora Mommsen
30.11.2022, 16:04:42
Hallo Pilea, gegen die Eigentümerin hat K keine Ansprüche mangels vertraglichem Verhältnis zwischen K und S sowie fehlendem Verschulden der S. K bleiben die Sekundäransprüche wegen
Unmöglichkeitgegen V. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Artimes
8.9.2024, 14:30:39
Würde man nicht gegen das Trennungs-/Abstraktionsprinzip verstoßen, wenn man die
Unmöglichkeitdes § 433 I 1 bei Dritteigentum annimmt, da dies eine Frage des
Verfügungsgeschäfts ist?
Leo Lee
9.9.2024, 12:33:47
Hallo Artimes, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der
Tatkönnte man dies meinen, da die
Übereignungan sich von der Verpflichtung hierzu getrennt zu betrachten ist. Beachte allerdings, dass auf der schuldrechtlichen eben immer noch die PFLICHT besteht, das Gemälde zu übereignen. Wenn aber auf der dinglichen Ebene dieser Pflicht nicht nachgekommen werden kann (weil das Gemälde schon "weg" ist), ist die schuldrechtliche Pflicht hierzu eben nicht möglich (unmöglich). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Maultzsch § 433 Rn. 1 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
ÖA
2.10.2024, 15:39:28
Lorenz
16.10.2024, 14:30:23
Nein, das würde ich nicht sagen. Die sachenrechtliche Ebene spielt im Grunde gar keine Rolle. Der Verkäufer kann seine Pflicht nicht mehr erfüllen. Ob aufgrund mangelnden Eigentums, faktischen Untergangs,...