Dritter zum Verkauf bereit

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V verkauft K das Ölgemälde "Klimawandel". K will es am nächsten Tag abholen. Am selben Tag verkauft und übereignet Vs Angestellter A das Gemälde wirksam für € 4000 an Sammlerin S. Auf Nachfrage ist sie bereit, das Gemälde für €5000 zurückzugeben.

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Einordnung des Falls

Dritter zum Verkauf bereit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hatte nach Abschluss des Kaufvertrages einen Anspruch darauf, dass V ihr das Ölgemälde übergibt und übereignet (§ 433 Abs. 1 BGB).

Ja!

Bei Abschluss eines Kaufvertrages ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB). V und K haben einen Kaufvertrag über das Ölgemälde "Klimawandel"geschlossen. V war somit verpflichtet, dieses zu übergeben und zu übereignen.
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2. Da A das Gemälde "Klimawandel" an S wirksam übereignet hat, ist die Übergabe und Übereignung an V objektiv unmöglich (§ 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Objektive Unmöglichkeit liegt vor,wenn die Leistung für niemanden möglich ist. Jedenfalls für S als neue Eigentümerin wäre die Erfüllung der Leistung möglich, somit ist diese nicht für jedermann unmöglich.

3. Da A das Gemälde "Klimawandel" an S wirksam übereignet hat, ist die Übergabe und Übereignung an K für V subjektiv unmöglich (§ 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Subjektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Leistungspflicht ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht, das der Schuldner nicht überwinden kann. Neben der physischen Unmöglichkeit besteht ein solches Hindernis auch dann, wenn dem Schuldner die Herbeiführung rechtlich unmöglich ist, zB weil ihm die Rechtsmacht fehlt, die Leistung herbeizuführen. Es darf allerdings keine Möglichkeit geben, das Hindernis zu beseitigen. Zwar ist V nicht mehr Eigentümerin des Gemäldes. Durch Rückkauf des Gemäldes kann sie diese Stellung allerdings wiedererlangen. Sie kann somit die fehlende Rechtsmacht überwinden.

4. K kann von V weiterhin Übergabe und Übereignung des Gemäldes "Klimawandel" verlangen (§ 433 Abs. 1 BGB).

Ja!

Sofern die Leistungserbringung nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist, geht der Anspruch auf die Leistung kraft Gesetzes unter. Die Erfüllung ihrer Leistungspflicht ist V weiterhin möglich. Damit ist Ks Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes nicht aufgrund von Unmöglichkeit untergegangen.Aufgrund der verhältnismäßig geringen Differenz zwischen Verkaufs- und Rückkaufpreis kann V die Leistung auch nicht wegen unverhältnismäßigem Aufwand verweigern (§ 275 Abs. 2 BGB).
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