Fall 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Im Jahr 1957 befährt A eine Straße mit 30 km/h. Der fünfjährige J überquert - gut sichtbar - die Straße. A ist in ein Gespräch mit Beifahrerin B vertieft. Erst im letzten Moment nimmt A den J wahr und reißt das Steuer scharf nach links. Der Wagen überschlägt sich. Alle Beteiligten bleiben unverletzt, nur A's Wagen ist beschädigt. Hätte A auf die Straße geachtet, hätte er rechtzeitig bremsen können.
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Einordnung des Falls
Fall 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A kann von J Ersatz für die Schäden am Auto verlangen, wenn er einen Anspruch auf Aufwendungsersatz hat (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB hat).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem A das Steuer herumgerissen hat, hat er "ein Geschäft besorgt" (§ 677 BGB).
Genau, so ist das!
3. Der Geschäftsführer besorgt das Geschäft "für einen anderen" (§ 677 BGB), wenn er das Geschäft jedenfalls nicht nur als eigenes, sondern auch als fremdes Geschäft führt.
Ja, in der Tat!
4. Indem A das Steuer herumgerissen hat, hat er ein objektiv fremdes Geschäft besorgt. Der Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet.
Nein!
5. Ein Kraftfahrer, der versucht durch Ausweichen einen Unfall mit einem anderen zu verhindern, besorgt ein auch-fremdes Geschäft. Daran ändert sich auch nichts, wenn er für die Verletzungen des anderen bei einer hypothetischen Kollision haften würde.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Hätte A den J angefahren, statt vorbeizulenken, so hätte er sich (nach altem Recht) gem. § 7 Abs. 1 StVG haftbar gemacht.
Ja, in der Tat!
7. Indem A das Steuer herumgerissen hat, hat er (nach altem Recht) ein auch-fremdes Geschäft besorgt. Der Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TeamRahad 🧞
2.4.2021, 08:16:13
Sehr cool, wie die Illustration zum Jahr passt 😊👍
julia_purpose
20.2.2024, 18:18:54
In einer der Erklärungen heißt es, die Haftung seie seit der Novellierung des StGB (Rechtschreibfehler nehme ich an, gemeint ist wahrscheinlich die Novellierung des StVG) durch den § 17 StVG auf Unfälle mit mehreren Kraftfahrzeugen beschränkt. Allerdings besagt der § 17 IV StVG, dass die Vorschriften der Absätze I-III entsprechend anzuwenden sind, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird. Folglich ist der § 17 StVG nicht ausschließlich auf Unfälle mit mehreren Kraftfahrzeugen gerichtet, wenn ich das richtig erfasst habe.
Lukas_Mengestu
27.2.2024, 15:50:10
Hallo julia_purpose, wir haben hier präzisiert, dass es uns darum geht, dass Kollisionen zwischen Fußgänger und Kfz nicht mehr darunter fallen. In der Tat finden die Vorschriften des § 17 StVG auch noch auf andere Konstellationen durch entsprechende Verweisungen Anwendung (s. zB die neu geregelte Anhängerhaftung in § 19 StVG). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team