Zivilrecht

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Die echte GoA – Sonderfälle

GoA-Anspruch bei Selbstaufopferung im Straßenverkehr? (§ 17 Abs. 3 StVG) I

GoA-Anspruch bei Selbstaufopferung im Straßenverkehr? (§ 17 Abs. 3 StVG) I

22. Februar 2025

23 Kommentare

4,7(51.663 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem

A befährt im Jahr 2021 mit seinem Auto eine ruhige und übersichtliche Landstraße. Er fährt vorschriftsgemäß 50 km/h. Es kommt ihm B entgegen, der ebenfalls vorschriftsmäßig fährt. Aufgrund einer - weder für A noch für B erkennbaren - Ölspur auf der Fahrbahn des B, gerät Bs Fahrzeug auf die Fahrbahn des A. B kann den Wagen nicht unter Kontrolle bekommen. Um einen Unfall zu vermeiden, reißt A das Steuer seines Wagens herum und prallt gegen einen Baum.

Diesen Fall lösen 80,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

GoA-Anspruch bei Selbstaufopferung im Straßenverkehr? (§ 17 Abs. 3 StVG) I

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A könnte gegen B einen Anspruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB haben. Könnte A hier grundsätzlich ein „auch-fremdes“ Geschäft besorgt haben, indem er das Steuer herumriss?

Genau, so ist das!

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) liegt vor, wenn jemand (der Geschäftsführer) ein Geschäft für einen anderen (den Geschäftsherrn) besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Das Herumreißen des Steuers ist eine tatsächliche Tätigkeit (= Geschäftsbesorgung). Das Herumreißen des Steuers ist nicht schon nach den äußerlich erkennbaren Umständen (= objektiv) fremd, sondern liegt vielmehr sowohl im Interesse des A (= Verhinderung des Unfalls) und kommt B zu Gute (= Verhinderung einer Schädigung). Damit kommt grundsätzlich ein auch-fremdes Geschäft in Betracht. In der Klausur prüfst Du jedes Merkmal sauber nacheinander. Wir haben die Prüfung hier abgekürzt, da Du sie schon aus den vorherigen Fällen kennst.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Grundsätzlich könnte A ein „auch-fremdes“ Geschäft geführt haben. Gilt nach Ansicht des BGH etwas anderes, wenn A für den verhinderten Unfall nach § 7 Abs. 1 StVG gehaftet hätte?

Ja, in der Tat!

Der BGH hat eine Einschränkung für die Annahme eines fremden Geschäfts bei verhinderten Kollisionen im Straßenverkehr begründet. Sofern der Kfz-Halter für den verhinderten Unfall nach § 7 Abs. 1 StVG (verschuldenunabhängig) gehaftet hätte, so läge die Verhinderung des Unfalls (also die Geschäftstätigkeit) allein in seinem eigenen Interesse. Der BGH hat sich hierzu seit der Novellierung des StVG im Jahr 2002 nicht mehr geäußert. Bei Unfällen zwischen Kraftfahrern hat die Novellierung des StVG aber im Ergebnis nichts geändert. Der vormals in § 7 Abs. 2 StVG alte Fassung geregelte Haftungsausschluss (unabwendbares Ereignis), ist seit dem 01.08.2002 in § 17 Abs. 3 StVG geregelt. Dies spricht dafür, dass weiterhin ein auch-fremdes Geschäft jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn der ausweichende Kraftfahrer für den Unfall nach § 7 Abs. 1 StVG haften muss. Die gesetzgeberischen Wertungen dürfen nicht umgangen werden.

3. Sofern A nach § 7 Abs. 1 StVG für den Unfall gehaftet hätte, scheidet sein Anspruch aus GoA aus. Musst Du also die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG inzident prüfen?

Ja!

Um festzustellen, ob das Geschäft nach der Rspr. des BGH nur dem A zuzurechnen ist, musst Du inzident feststellen, ob A nach § 7 Abs. 1 StVG haftet. Da es sich hierbei um einen deliktischen Anspruch handelt, wirst Du ihn in der Klausur nicht vor der GoA prüfen und kannst insofern nicht nach oben verweisen. Die verschuldensunabhängige Halterhaftung setzt grundsätzlich voraus, dass (1) B Halter eines Kfz ist, (2) eine Rechtsgutsverletzung iSv § 7 Abs. 1 StVG (Tötung, Körperverletzung oder Sachbeschädigung) vorliegt und (3) die Rechtsgutsverletzung bei dem Betrieb eines Kfz erfolgt. Für die Haftung ist auf den (hypothethischen) Schadensfalls abzustellen, der (bei B) eingetreten wäre, wenn A nicht ausgewichen wäre.

4. Wenn A nicht ausgewichen wäre, wäre er grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 StVG haftbar. Könnte sich etwas anderes daraus ergeben, wenn der Unfall für A unabwendbar war (§ 17 Abs. 3 StVG)?

Genau, so ist das!

Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist nach aktueller Rechtslage u.a. im Falle von höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG neue Fassung) und im Falle von Unfällen zweier Kraftfahrzeuge bei Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses (§ 17 Abs. 3 StVG) ausgeschlossen. Unabwendbar (§ 17 Abs. 3 StVG) ist ein Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, wenn also jedes ernsthaft in Betracht kommende Verhalten des Fahrzeugführers, das nicht dem eines Idealfahrers entspricht, als Ursache des Unfalls auszuschließen ist. A hielt sich an die zulässige Geschwindigkeit. A konnte die Ölspur nicht wahrnehmen. Er musste daher nicht damit rechnen, dass Bs Auto aufgrund ins Schleudern geraten und B auf As Fahrbahn geraten würde. Auch ein Idealfahrer hätte sich in dieser Situation nicht besser verhalten können. Für A lag ein unabwendbares Ereignis vor. Wenn er mit B zusammengestoßen wäre, hätte A damit nicht nach § 7 Abs. 1 StVG gegenüber B gehaftet.Die einzelnen Merkmale von § 7 Abs. 1 StVG kannst Du Dir vertieft in unserem Kurs zum Deliktsrecht anschauen.

5. Auch, wenn A das Steuer nicht herumgerissen hätte, hätte er nicht für Bs Schäden nach § 7 Abs. 1 StVG haften müssen (§ 17 Abs. 3 StVG). Ist ein auch-fremdes Geschäft damit ausgeschlossen?

Nein, das trifft nicht zu!

Unter „auch-fremde“ Geschäfte fallen Tätigkeiten, die ihrer äußeren Erscheinung nach nicht nur in den Interessenkreis des Geschäftsführers fallen, sondern auch einem Dritten zugute kommen (Handeln im Doppelinteresse). Bei verhinderten Kollisionen im Straßenverkehr (sog. „Selbstaufopferungsfälle“) nimmt der BGH dann eine reine Eigengeschäftsführung des Ausweichenden an, wenn dieser ansonsten nach § 7 Abs. 1 StVG gehaftet hätte. Für A lag ein unabwendbares Ereignis vor, das eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG vorliegend ausschließt. Da A keine Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG trifft, hat A - gemessen an den vom BGH zum alten Recht (bis 31.07.2002) aufgestellten Maßstäben - kein reines Eigenschäft geführt. Um deutlich zu machen, warum es auf den möglichen Anspruch des A aus GoA ankommt, schauen wir uns noch den Anspruch des A gegen B aus § 7 Abs. 1 StVG an.

6. Der Unfall ist dem Betrieb des Fahrzeugs des B zuzurechnen (§ 7 Abs. 1 StVG), obwohl sich die Fahrzeuge nicht berührt haben.

Ja!

Dem Betrieb eines Kfz sind alle Unfälle zurechenbar, bei denen dieses durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung eines Schadens beigetragen hat. Das ist auch dann der Fall, wenn ein Unfall unmittelbar durch das Verhalten eines Dritten oder eine sonstige Ursache ausgelöst wird, dieses aber in zurechenbarer Weise durch das Fahrzeug des Halters (mit)veranlasst ist (z.B. Ausweichmanöver zur Schadensminderung). Das Ausweichmanöver des A erfolgte allein zu dem Zweck, schlimmere Schäden von A und B abzuwenden. Somit erfolgte die Beschädigung am Fahrzeug des A auch bei Betrieb des Fahrzeuges des B.

7. Der Unfall war für B abwendbar (§ 17 Abs. 3 StVG).

Nein, das ist nicht der Fall!

Unabwendbar (§ 17 Abs. 3 StVG) ist ein Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, wenn also jedes ernsthaft in Betracht kommende Verhalten des Fahrzeugführers, das nicht dem eines Idealfahrers entspricht, als Ursache des Unfalls auszuschließen ist. B hielt sich an die zulässige Geschwindigkeit. Die Ölspur war für ihn nicht zu erkennen und auch anschließend hatte er keinerlei Möglichkeit, einen Unfall mit A noch zu vermeiden. Auch ein Idealfahrer hätte sich in dieser Situation nicht besser verhalten können. Für B lag ein unabwendbares Ereignis vor.

8. A kann von B Ersatz für die Schäden am Auto nach § 7 Abs. 1 StVG verlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist nach aktueller Rechtslage u.a. im Falle von höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG neue Fassung) und im Falle von Unfällen zweier Kraftfahrzeuge bei Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses (§ 17 Abs. 3 StVG) ausgeschlossen. Da es sich für B um ein unabwendbares Ereignis handelt, scheidet eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG aus. As „einzige Chance“, die Beschädigung seines Kfz von B ersetzt zu bekommen ist damit der Anspruch aus GoA. Der Aufwendungsersatzanspruch ist aber jedenfalls so weit zu kürzen, wie der Ausweichende Kfz-Führer durch die vom Kfz ausgehende Gefahr eine Ursache für den Unfall gesetzt hat. Dazu später mehr!
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vincent

Vincent

10.11.2021, 14:23:12

Würde man in der Klausur dann mit der GoA anfangen und beim „auch fremden Geschäft“ §7 StVG quasi inzident prüfen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.11.2021, 09:20:23

Hallo Vincent, das kannst Du so machen. Übersichtlicher ist es aber, wenn Du - wie hier - zunächst mit der straßenverkehrsrechtlichen Halterhaftung beginnst und erst im Anschluss auf die GoA eingehst. Das erspart die Inzidentprüfung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

14.2.2025, 12:34:35

Nachtrag: Wir haben den Fall überarbeitet und uns nunmehr für eine inzidente Prüfung des § 7 Abs. 1 StVG entschieden, da dies dogmatisch sauberer ist. Letztlich prüft ihr hier „ganz normal“ die HAftung aus § 7 Abs. 1 StVG mit dem einzigen Unterschied, dass ihr dies innerhalb einer weiteren Gliederungsebene (Fremdheit des Geschäfts) und nicht als eigenen Anspruch macht. Der von Lukas beschriebene Lösungsweg steht euch natürlich weiterhin offen, wobei ihr in der Klausur deutlich machen solltet, dass ihr grundsätzlich wisst, dass der deliktische Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG nach der GoA zu prüfen wäre und es sich insofern um eine Art „Vorprüfung“ handelt. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

w.laura.l

w.laura.l

16.8.2023, 07:41:58

Weshalb wird hier im Rahmen von § 7 I StVG der Ausschluss nach § 17 III StVG geprüft und nicht der nach § 7 II StVG? Bzw. hätte ich sowohl § 7 StVG als auch

§ 17 StVG

geprüft, aber mit ihren jeweiligen Ausschlussgründen. Ich würde mich freuen, wenn ihr darauf kurz eingehen könntet.

LELEE

Leo Lee

23.8.2023, 11:05:19

Hallo w.laura.l, vielen Dank für dein Feedback! Wir haben nun eine Frage zur höheren Gewalt eingefügt. Beachte noch, dass

§ 17 StVG

- falls du diese als Anspruch prüfen wolltest - keine eigene Anspruchsgrundlage ist, sondern nur ein Einschränkungsgrund. D.h., § 17 III StVG prüfst du - nach § 7 II StVG - ebenfalls als Ausschlussgrund und nicht "selbstständig" :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

25.8.2023, 11:23:46

Ich schließe mich der Frage an: Ich verstehe auch nicht, wieso der § 17 IIl als Ausschlussgrund für den § 7 I herangezogen wird. Der Wortlaut des § 17 I'll bezieht sich eindeutig nur auf Abs. 1+2. Ist das so anerkannt, dass kein Wort dazu gesagt werden müsste in der Klausur?

CR7

CR7

4.9.2023, 19:09:07

@[clarafröhlich](199110) im Kommentar (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß StVG § 17 Rn. 8) heißt es, dass § 17 III S. 1 nahezu dem § 7 II StVG a.F. entspricht und die dazu entwickelten Rechtssätze übernommen werden können. Wenn ich mir die Novellierung anschaue und die veränderte Systematik dann scheint es, als wollte der Gesetzgeber lediglich Kinder privilegieren, um ihnen keine GoA aufzubrummen. Heißt konkret: Der 17 III S. 1 gilt als Ausschlussgrund auch für § 7 I StVG und würde bei der isolierten Prüfung von § 7 StVG nur beim Punkt „Kein Ausschluss“ zur Sprache kommen.

Sophix58

Sophix58

6.12.2023, 10:40:15

Ich hätte hier eine kleine Verständnisfrage zur Haftung gem. § 7 I StVG: weshalb kann hier Schadensersatz für die Schäden am gefahrenen Auto verlangt werden? Ich dachte, dass das Auto selbst aus teleologischen Erwägungen nicht als Sache iSd. § 7 I StVG angesehen wird. Deshalb frage mich, wann ein Anspruch gem. § 7 I StVG wegen Schäden am Auto selbst ausgeschlossen ist bzw. wann er durchgeht? Gibt es da eine Unterscheidung oder habe ich das falsch verstanden? Vielen Dank auf jeden Fall!

LELEE

Leo Lee

10.12.2023, 12:28:51

Hallo Sophix58, vielen Dank für die Frage! In der Tat ist es so, dass in gewissen Fällen eine teleologische Reduktion des § 7 StVG vorgenommen wird. Dies betrifft aber den Fall, in dem ein INNENVERHÄLTNIS vorliegt, meistens zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber (hier war dann die Frage, ob der Leasingnehmer ver

schuld

ensunabhängig ggü. dem Leasinggeber wegen Beschädigung des Autos haften sollte). Allerdings liegt hier gerade kein solcher Fall vor, da zwei „Dritte“ und nicht solche, die sich miteinander in einem Innenverhältnis befinden, Ansprüche geltend machen. Der A macht ggü. dem B (der „fremd“ ist), den Anspruch gem. § 7 I StVG geltend, weil wegen Bs Nachlässigkeit sein Auto jetzt zerstört sei. Ob jetzt der Wagen wirklich dem A gehört oder nicht gehört, braucht den B als Außenstehender nicht zu interessieren :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Sophix58

Sophix58

10.12.2023, 12:46:42

Ah okay, das ergibt Sinn! Super vielen Dank für die Antwort :)

LAULAUA

LaulauAC

11.4.2024, 00:53:26

Ich habe hier ein kleines Störgefühl. Muss der B am Ende die gesamten Aufwendungen des A tragen oder findet auf irgendeiner Ebene noch eine Kostenteilung statt? Ich sehe auf den ersten Blick nämlich keine. Es ließen sich sicherlich auch Fälle konstruieren, in denen ein Unfall zwar auf einem für beide Parteien

unabwendbar

en Ereignis beruht, beiden Parteien aber die Möglichkeit der Selbstaufopferung verbleibt. Es würde in solchen Fällen vom Zufall abhängen, wer ausweicht, sich dadurch selbst schädigt, andererseits dem anderen aber die gesamten dadurch entstehenden Kosten auferlegen kann. Das kann für mein Empfinden nicht richtig sein.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.4.2024, 11:15:29

Hallo LaulauAC, mit Deinem Störgefühl bist Du tatsächlich in sehr guter Gesellschaft. Der BGH hat in seiner Rechtsprechung zur Selbstaufopferung zum Straßenverkehr ebenfalls ausgeführt, dass in diesen Konstellationen eine volle Kostenlast unbillig ist, wenn der Schaden für beide Beteiligte durch eine zufällige Gefahrenlage ausgelöst worden ist. Unter anderem auch deshalb, weil den Kraftfahrer grundsätzlich auch die allgemeine Betriebsgefahr trifft. Im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung hat er deshalb für den Sonderfall der

Selbstaufopferung im Straßenverkehr

festgestellt, dass die "Aufwands"entschädigung des Geschäftsführers in diesen Fällen zu kürzen ist und dabei auch eine hälftige Kürzung unbeanstandet gelassen (vgl. BGHZ 38, 270 - http://lorenz.userweb.mwn.de/

urteil

e/bghz38_270.htm). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CR7

CR7

26.6.2024, 17:33:44

Liebes Team, ich würde mich freuen, wenn man hier aber bis zum Ende prüfen würde. Also Ohne Berechtigung und noch die Rechtsfolge.

fuchs_

fuchs_

19.8.2024, 20:33:33

Ja, fände ich auch hilfreich. Man hat sich eh schon in den Fall reingedacht. Da wäre es besser, ihn auch komplett lösen zu können oder dass ihr zumindest ganz am Ende noch als Kommentar schreibt, was aus den nächsten Schritten geworden wäre und ob der Anspruch durchgeht.

Juraddicted

Juraddicted

30.10.2024, 20:53:05

Mich interessiert es auch, wie dieser Fall zu Ende geprüft werden würde :)

NI

Niro95

12.11.2024, 09:05:46

Würde mich auch freuen, wenn das noch beantwortet werden würde.

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

14.2.2025, 12:29:04

Hey in die Runde, wir sind gerade dabei, den Kurs hier auszubauen und werden den von euch vorgeschlagenen Inhalt aufnehmen. Bis dahin haben wir schon einmal entsprechende Vertiefungshinweise ergänzt. Viele Grüße Linne, für das Jurafuchs-Team

JUDI

judith

6.8.2024, 18:41:51

Wäre die Prüfung der Ansprüche aus StVG vor den Ansprüchen aus GoA dogmatisch richtig?

K.Attalla

K.Attalla

18.8.2024, 19:37:01

Hey @[judith ](160833), also meine Professorin im Unirep (Prof. Dr. Wellenhofer) meint in einem Bearbeitervermerk einer Lösungsskizze zu einem ähnlichen Fall, dass es in Fällen, in denen man eine Anrechnung der eigenen Betriebsgefahr verneint, möglich sei den Anspruch aus dem § 7 I StVG zur Vermeidung von Inzidentprüfungen der GoA vorzuziehen. Danach muss man bei der Prüfung der GoA nur nach oben verweisen. Dogmatisch sauber ist das dennoch nicht. Mache deshalb eigentlich nur meine Lösungsskizze zum Überblick so. Runterschreiben kann man das Ganze dann immer noch in der üblichen Reihenfolge. LG!


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen