Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Verpflichtung auf Erlass einer Untersagungsverfügung bei nicht genehmigungspflichtigem Bauvorhaben


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Schrauberin S baut eine genehmigungsfreie Garage auf ihrem Grundstück, um an ihren Oldtimern basteln zu können. Nachbar N meint, dass S beim Bau der Garage die Grenzabstände zu seinem Grundstück nicht einhält. Er verlangt von der zuständigen Behörde, dass S nicht weiterbaut.

Einordnung des Falls

Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Verpflichtung auf Erlass einer Untersagungsverfügung bei nicht genehmigungspflichtigem Bauvorhaben

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Behörde unternimmt nichts. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt N. Statthaft ist die Anfechtungsklage, wenn N die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt.

Ja, in der Tat!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO). Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft, soweit es sich um einen den Kläger belastenden Verwaltungsakt handelt (§ 35 S. 1 VwVfG) und der Verwaltungsakt nicht erledigt ist.

2. Als Grundlage der Errichtung von S's Garage hat die zuständige Baubehörde einen Verwaltungsakt erlassen, den N mit der Anfechtungsklage anfechten kann.

Nein!

Ein Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung. Der Bau von S's Garage ist genehmigungsfrei. Für ihre Errichtung ist deshalb eine Baugenehmigung (= Verwaltungsakt), die N mit der Anfechtungsklage anfechten könnte, weder erforderlich noch hier erlassen worden. In den meisten Bundesländern ist der Bau einer Garage genehmigungsfrei (z.B. § 60 Abs. 1 S. 1 NBauO i.V.m. Nr. 1.2. des Anhangs).

3. Ns Klagebegehren ist gerichtet auf den Erlass eines Verwaltungsakts. Statthaft ist die Verpflichtungsklage.

Genau, so ist das!

Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist statthaft, wenn das Klagebegehren des Klägers gerichtet ist auf den Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts. N möchte, dass die Behörde S dazu verpflichtet, ihre Garage nicht weiterzubauen. Eine solche Untersagungsverfügung ist ein Verwaltungsakt: Die Behörde verpflichtet die S einseitig (hoheitliche Maßnahme) dazu, die Errichtung ihrer Garage (Einzelfall) mit Blick auf die Einhaltung von Normen des Bauordnungsrechts (Gebiet des öffentlichen Rechts) einzustellen (Regelung mit Außenwirkung). Weil S schon mit dem Bau begonnen hat, besteht Eilbedürftigkeit. N sollte daher auch einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO stellen.

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