Öffentliches Recht
VwGO
Verpflichtungsklage
Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Verpflichtung auf Erlass einer Untersagungsverfügung bei nicht genehmigungspflichtigem Bauvorhaben
Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Verpflichtung auf Erlass einer Untersagungsverfügung bei nicht genehmigungspflichtigem Bauvorhaben
3. Juli 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (12.013 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schrauberin S baut eine genehmigungsfreie Garage auf ihrem Grundstück, um an ihren Oldtimern basteln zu können. Nachbar N meint, dass S beim Bau der Garage die Grenzabstände zu seinem Grundstück nicht einhält. Er verlangt von der zuständigen Behörde, dass S nicht weiterbaut.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Verpflichtung auf Erlass einer Untersagungsverfügung bei nicht genehmigungspflichtigem Bauvorhaben
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Behörde unternimmt nichts. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt N. Statthaft ist die Anfechtungsklage, wenn N die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt.
Ja, in der Tat!
2. Als Grundlage der Errichtung von S's Garage hat die zuständige Baubehörde einen Verwaltungsakt erlassen, den N mit der Anfechtungsklage anfechten kann.
Nein!
3. Ns Klagebegehren ist gerichtet auf den Erlass eines Verwaltungsakts. Statthaft ist die Verpflichtungsklage.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
YI
10.12.2024, 17:37:26
Kann man die
Anfechtungsklagenicht als "was ist aber nicht mehr soll" und die
Verpflichtungsklageals "was nicht ist aber soll" zusammenfassen? Gibt es eine Situation in der die "Merkhilfe" nicht anwendbar ist?
Rechtsanwalt B. Trüger
13.1.2025, 12:37:32
So könnte man es darstellen! Um etwas anzufechten, muss etwas bestehen —> der Verwaltungsakt besteht und ich möchte ihn aus der Welt schaffen (er ist, soll aber nicht) Mit der
Verpflichtungsklagemöchtest du den Erlass eines VA bewirken —> der Verwaltungsakt besteht nicht, er soll aber erlassen werden (er ist nicht, soll aber) Ich wüsste spontan keine Konstellation, in welcher deine Merkhilfe nicht passt :)
jonasgoevert
14.5.2025, 16:39:38
Würde sich hier eine
Klagebefugniswg Anspruchs aus 81 I 1 BauO iVm 6 BauO (
Schutznormtheorie) ergeben?
Jojo2025
15.5.2025, 14:23:36
Hier wäre sein Begehren auf eine Untätigkeitsklage, den Erlass eines unterlassenen Verwaltungsaktes, gerichtet ?
Becca_la
22.5.2025, 16:41:56
Liebes Team von @jurafuchs, in der ersten Frage steht "nach erfolglosem Widerspruchsverfahren" klagt der Nachbar. Aber wogegen soll sich denn ein Widerspruch richten, wenn die Garage Genehmigungsfrei ist? Da stehe ich irgendwie auf dem Schlauch. Hat N sich vorher an die untätige
Behördegewandt, die nicht eingeschritten ist? und das Nicht-Einschreiten stellt einen VA dar, gegen den sich N wendet? Liebe Grüße
Becca_la
22.5.2025, 16:42:15
@[Jurafuchs ](137619)

Major Tom(as)
22.5.2025, 17:15:50
Hey, dabei hilft dir § 68 II VwGO weiter - auch bei einer
Verpflichtungsklagebedarf es eines
Vorverfahrens. Insoweit wird dann vor der
Versagungsgegenklagestatt des VAs die Ablehnung des Erlasses überprüft (bei einer Untätigkeitsklage dagegen ist ein
Vorverfahrennicht statthaft, vgl. § 75 I 1 VwGO)