Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Verpflichtung auf Erlass einer Untersagungsverfügung bei nicht genehmigungspflichtigem Bauvorhaben
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schrauberin S baut eine genehmigungsfreie Garage auf ihrem Grundstück, um an ihren Oldtimern basteln zu können. Nachbar N meint, dass S beim Bau der Garage die Grenzabstände zu seinem Grundstück nicht einhält. Er verlangt von der zuständigen Behörde, dass S nicht weiterbaut.
Einordnung des Falls
Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Verpflichtung auf Erlass einer Untersagungsverfügung bei nicht genehmigungspflichtigem Bauvorhaben
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Behörde unternimmt nichts. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt N. Statthaft ist die Anfechtungsklage, wenn N die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt.
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Ja, in der Tat!
2. Als Grundlage der Errichtung von S's Garage hat die zuständige Baubehörde einen Verwaltungsakt erlassen, den N mit der Anfechtungsklage anfechten kann.
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Nein!
3. Ns Klagebegehren ist gerichtet auf den Erlass eines Verwaltungsakts. Statthaft ist die Verpflichtungsklage.
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Genau, so ist das!