Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Anspruch auf behördliches Einschreiten


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V will ihr Haus um einen Anbau erweitern. Die zunächst erteilte Baugenehmigung wurde zurückgenommen. V hat den Anbau dennoch errichtet. Nachbar N stellt bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erlass einer Beseitigungsverfügung gegenüber V. Der Antrag wird abgelehnt.

Einordnung des Falls

Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Anspruch auf behördliches Einschreiten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt N. Statthaft ist die Anfechtungsklage, wenn N die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt.

Genau, so ist das!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO). Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft, soweit es sich um einen den Kläger belastenden Verwaltungsakt handelt (§ 35 S. 1 VwVfG) und der Verwaltungsakt nicht erledigt ist. Ein Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung.

2. N begehrt die Aufhebung von V's Baugenehmigung durch die zuständige Behörde. Statthaft ist die Anfechtungsklage.

Nein, das trifft nicht zu!

Die zunächst erteilte Baugenehmigung (= Verwaltungsakt) wurde bereits durch die zuständige Behörde zurückgenommen (§ 48 Abs. 1 VwVfG). Der ursprüngliche Verwaltungsakt besteht damit schon gar nicht mehr.

3. N begehrt den Erlass eines Verwaltungsakts. Statthaft ist die Verpflichtungsklage.

Ja!

Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist statthaft, wenn das Klagebegehren des Klägers gerichtet ist auf den Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts. N begehrt den Erlass einer Beseitigungsverfügung gegenüber V durch die Behörde. Eine Beseitigungsverfügung ist eine (1) hoheitliche Maßnahme, welche von der (2) zuständigen Baubehörde (3) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (= Baurecht) zur (4) Regelung (5) eines Einzelfalls (= Beseitigung von V's Anbau) erlassen wird. Die Verfügung verlässt den internen Bereich der Behörde (= (6) Außenwirkung). Die Beseitigungsverfügung ist ein Verwaltungsakt. Der Erlass einer Beseitigungsverfügung richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht (z.B. § 79 Abs. 1 S. 1 NBauO, § 47 Abs. 1 S. 2 LBO).

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