+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Jurahasen-GbR besteht aus H1 und H2. Der alleingeschäftsführungsbefugte H1 hatte mit Gläubiger G vereinbart, dass G der GbR ein Darlehen über €5.000 gewährt. Als die Darlehensrückzahlung ein Jahr später fällig wird, ist die GbR dazu nicht in der Lage. Weil G aber die Geschäftsidee für genial hält, möchte er statt der Rückzahlung nun am liebsten der Gesellschaft beitreten.
Einordnung des Falls
Beitragspflicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat eine Forderung gegen die Jurahasen-GbR selbst.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen
in Studium und Referendariat richtig.
...Wird geladen
Genau, so ist das!
Eine Gesellschaftsschuld setzt stets voraus, dass (1) eine rechtsfähige Gesellschaft existiert und (2) diese wirksam verpflichtet wurde. (1) Mit der Jurahasen-GbR existiert eine rechtsfähige Außen-GbR. (2) Der alleingeschäftsführungsbefugte H1 handelte im Namen der Jurahasen-GbR, sodass er sie bei Abschluss des Darlehensvertrag wirksam vertreten hat (§§ 164 Abs. 1, 714 BGB). Der von H1 abgeschlossene Darlehensvertrag wirkt daher für und gegen die Jurahasen-GbR und G kann von der Jurahasen-GbR Rückzahlung des Darlehens verlangen (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB).
2. Gesellschafter einer GbR haben Beiträge für die Gesellschaft zu erbringen.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen
in Studium und Referendariat richtig.
...Wird geladen
Ja, in der Tat!
Eine GbR sowie eine Gesellschafterstellung liegt nach § 705 BGB nur vor, wenn sich die am Vertrag Beteiligten gegenseitig verpflichten, zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks zusammenzuwirken. Dann besteht eine Förderpflicht der Gesellschafter als Hauptpflicht des Gesellschaftsvertrages. Erfüllt wird die Förderpflicht durch Beiträge der Gesellschafter. Die von den Gesellschaftern geleisteten Beiträge bezeichnet das BGB, soweit sie in das gemeinschaftliche Vermögen (§ 718 I BGB) eingegangen sind, als Einlagen (§§ 707 Fall 2, 733 Abs. 2, 3, 734 f., 739 BGB).
3. Die Beiträge müssen physische Arbeitsleistungen sein, sodass ein Erlass der Forderung keinen Beitrag darstellen kann.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen
in Studium und Referendariat richtig.
...Wird geladen
Nein!
Die Gesellschafter sind bei der Vereinbarung der Beiträge frei. Sowohl Geld oder Sachen als auch Arbeitsleistungen (vgl. § 706 III BGB) oder etwa eingebrachte Forderungen können Beiträge sein. G kann mit H1 und H2 als Beitrag vereinbaren, dass er seine Rückzahlungsforderung (§ 488 I 2 BGB) gegenüber der Gesellschaft erlässt (§ 397 BGB). Der Erlass einer Forderung gegen die Gesellschaft steht dann wirtschaftlich der Zahlung einer solchen Summe an die Gesellschaft gleich. Auf Basis dieses Beitrages – Erlass der Rückzahlungsforderung – kann G1 dann neuer Gesellschaft der Jurahasen-GbR werden.