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inkl. MoPeG

Die Jurahasen-GbR besteht aus H1 und H2. Der alleinvertretungsbefugte H1 hatte mit Gläubiger G vereinbart, dass G der GbR ein Darlehen über €5.000 gewährt. Als die Darlehensrückzahlung ein Jahr später fällig wird, ist die GbR dazu nicht in der Lage. Weil G aber die Geschäftsidee für genial hält, möchte er statt der Rückzahlung nun am liebsten der Gesellschaft beitreten.

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Einordnung des Falls

Beitragspflicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat eine Forderung gegen die Jurahasen-GbR selbst.

Genau, so ist das!

Eine Gesellschaftsschuld setzt stets voraus, dass (1) eine rechtsfähige Gesellschaft existiert und (2) diese wirksam verpflichtet wurde. (1) Mit der Jurahasen-GbR existiert eine rechtsfähige Außen-GbR. (2) Der alleinbertretungsbefugte H1 handelte im Namen der Jurahasen-GbR, sodass er sie bei Abschluss des Darlehensvertrag wirksam vertreten hat (§§ 164 Abs. 1, 720 BGB). Der von H1 abgeschlossene Darlehensvertrag wirkt daher für und gegen die Jurahasen-GbR und G kann von der Jurahasen-GbR Rückzahlung des Darlehens verlangen (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB).
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2. Gesellschafter einer GbR haben Beiträge für die Gesellschaft zu erbringen.

Ja, in der Tat!

Eine GbR sowie eine Gesellschafterstellung liegt nach § 705 Abs. 1 BGB nur vor, wenn sich die am Vertrag Beteiligten gegenseitig verpflichten, zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks zusammenzuwirken. Dann besteht eine Förderpflicht der Gesellschafter als Hauptpflicht des Gesellschaftsvertrages. Erfüllt wird die Förderpflicht durch Beiträge der Gesellschafter.

3. Die Beiträge müssen physische Arbeitsleistungen sein, sodass ein Erlass der Forderung keinen Beitrag darstellen kann.

Nein!

Die Gesellschafter sind bei der Vereinbarung der Beiträge frei. Sowohl Geld oder Sachen als auch Arbeitsleistungen (vgl. § 709 Abs. 1 BGB) oder etwa eingebrachte Forderungen können Beiträge sein. G kann mit H1 und H2 als Beitrag vereinbaren, dass er seine Rückzahlungsforderung (§ 488 I 2 BGB) gegenüber der Gesellschaft erlässt (§ 397 BGB). Der Erlass einer Forderung gegen die Gesellschaft steht dann wirtschaftlich der Zahlung einer solchen Summe an die Gesellschaft gleich. Auf Basis dieses Beitrages – Erlass der Rückzahlungsforderung – kann G1 dann neuer Gesellschafter der Jurahasen-GbR werden. MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): § 706 Abs. 3 BGB a.F. = § 709 Abs. 1 BGB n.F.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Maitre68

Maitre68

26.4.2024, 10:40:59

G wird GesellschaftER, nicht Gesellschaft.

LELEE

Leo Lee

26.4.2024, 14:52:37

Hallo Maitre68, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat hatte sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen, weshalb wir den Text nun entsprechend korrigiert haben. Wir bedanken uns bei dir vielmals dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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