Erhöhung der Beitragspflicht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A, B und C hatten die 3D-Druck-GbR gegründet und gesellschaftsvertraglich eine Einlage von €5.000 pro Kopf vereinbart. Jetzt beschließen A und B, dass jeder Gesellschafter weitere €5.000 leisten muss, damit ein neues wichtiges 3D-Druckermodell erworben werden kann. C weigert sich.
Einordnung des Falls
Erhöhung der Beitragspflicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Gesellschafter einer GbR haben Beiträge für die Gesellschaft zu erbringen.
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Genau, so ist das!
2. Die Erhöhung der Beiträge ist eine Geschäftsführungsmaßnahme.
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Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Beiträge können grundsätzlich auch gegen den Willen einzelner Gesellschafter erhöht werden, wenn die Mehrheit dafür stimmt.
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Nein!
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Simon
29.11.2022, 00:24:52
Könnte man das nicht umgehen? Wenn im GesV für Geschäftsführungsmaßnahmen nach § 709 II BGB Mehrheitsentscheidung vereinbart ist, könnten A und B sich doch dazu entschließen, das Druckermodell zu kaufen. Damit könnten sie die GbR nach § 714 BGB auch wirksam vertreten. Reicht das Gesellschaftsvermögen dann für die Kaufpreisschuld nicht aus, würden die Gesellschafter nach § 128 HGB analog gesamtschuldnerisch haften, sodass - wenn der Gläubiger zB den B in Anspruch nimmt - dieser auch einen Anspruch gegen C nach § 426 I 1 BGB auf Zahlung eines Drittels des Kaufpreises hat. Wirtschaftlich käme das dann ja einer Erhöhung der Einlage gleich, oder?

Nora Mommsen
29.11.2022, 15:05:56
Hallo Simon, ein interessanter Gedanke. In der Tat wäre es so zumindest möglich das Geschäft vorzunehmen. Verletzten die Gesellschafter im Rahmen der Geschäftsführung ihre Treuepflicht die sich für die GbR aus § 112 HGB analog ergibt, sind sie uU Schadensersatzansprüchen der GbR ausgesetzt. Dies ließe sich bei der von dir geschilderten Konstellation durchaus annehmen. Im allgemeinen kann man sagen, dass die GbR zwar sehr niedrigschwellig ist und viele Freiheiten in der Gestaltung bietet dafür aber eben auch das ein oder andere Risiko mit sich bringt, sollten solche Konstellationen im Gesellschaftsvertrag nicht geregelt sein. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team