+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A, B und C hatten die 3D-Druck-GbR gegründet und gesellschaftsvertraglich eine Einlage von €5.000 pro Kopf vereinbart. Jetzt beschließen A und B, dass jeder Gesellschafter weitere €5.000 leisten muss, damit ein neues wichtiges 3D-Druckermodell erworben werden kann. C weigert sich.

Einordnung des Falls

Erhöhung der Beitragspflicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Gesellschafter einer GbR haben Beiträge für die Gesellschaft zu erbringen.

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Genau, so ist das!

Eine GbR sowie eine Gesellschafterstellung liegt nach § 705 BGB nur vor, wenn sich die am Vertrag Beteiligten gegenseitig verpflichten, zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks zusammenzuwirken. Dann besteht eine Förderpflicht der Gesellschafter als Hauptpflicht des Gesellschaftsvertrages. Erfüllt wird die Förderpflicht durch Beiträge der Gesellschafter. Die von den Gesellschaftern geleisteten Beiträge bezeichnet das BGB, soweit sie in das gemeinschaftliche Vermögen (§ 718 Abs. 1 BGB) eingegangen sind, als Einlagen (§§ 707 Fall 2, 733 Abs. 2, 3, 734 f., 739 BGB).

2. Die Erhöhung der Beiträge ist eine Geschäftsführungsmaßnahme.

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Nein, das trifft nicht zu!

Unter die Geschäftsführung im Innenverhältnis fällt jede auf die Verfolgung des Gesellschaftszwecks gerichtete Tätigkeit der Gesellschafter mit Ausnahme von Grundlagengeschäften. Geschäftsführungshandlungen können sowohl rechtsgeschäftliche (Kauf eines Gegenstandes für die Gesellschaft) als auch rein tatsächliche Tätigkeiten sein (Buchführung). Keine Geschäftsführungsmaßnahmen sind jedoch Grundlagengeschäfte, d.h. solche Maßnahmen, die auf eine Änderung des Gesellschaftsvertrags hinauslaufen, weil sie die Grundlagen der Gesellschaft oder die Beziehungen der Gesellschafter zueinander betreffen Weil die Beiträge im Gesellschaftsvertrag festgesetzt sind (§ 705 BGB), ist ihre Änderung keine Geschäftsführungsmaßnahme, sondern ein Grundlagengeschäft.

3. Die Beiträge können grundsätzlich auch gegen den Willen einzelner Gesellschafter erhöht werden, wenn die Mehrheit dafür stimmt.

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Nein!

Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet (§ 707 BGB). Eine Beitragserhöhung kann deshalb weder durch Erklärung des Alleingeschäftsführers erfolgen noch durch Mehrheitsbeschluss der Geschäftsführer, wenn ein solcher vereinbart ist (§ 709 Abs. 2 BGB). Vielmehr bedarf es grundsätzlich eines einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter. Eine Ausnahme gilt aufgrund der mitgliedschaftlichen Treuepflicht nur dann, wenn ansonsten die Existenz der Gesellschaft gefährdet wäre und dem Gesellschafter der Nachschuss zumutbar ist. Eine nachträgliche Erhöhung der Beitragspflicht setzt grundsätzlich eine einstimmige positive Entscheidung voraus.

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Simon

Simon

29.11.2022, 00:24:52

Könnte man das nicht umgehen? Wenn im GesV für Geschäftsführungsmaßnahmen nach § 709 II BGB Mehrheitsentscheidung vereinbart ist, könnten A und B sich doch dazu entschließen, das Druckermodell zu kaufen. Damit könnten sie die GbR nach § 714 BGB auch wirksam vertreten. Reicht das Gesellschaftsvermögen dann für die Kaufpreisschuld nicht aus, würden die Gesellschafter nach § 128 HGB analog gesamtschuldnerisch haften, sodass - wenn der Gläubiger zB den B in Anspruch nimmt - dieser auch einen Anspruch gegen C nach § 426 I 1 BGB auf Zahlung eines Drittels des Kaufpreises hat. Wirtschaftlich käme das dann ja einer Erhöhung der Einlage gleich, oder?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

29.11.2022, 15:05:56

Hallo Simon, ein interessanter Gedanke. In der Tat wäre es so zumindest möglich das Geschäft vorzunehmen. Verletzten die Gesellschafter im Rahmen der Geschäftsführung ihre Treuepflicht die sich für die GbR aus § 112 HGB analog ergibt, sind sie uU Schadensersatzansprüchen der GbR ausgesetzt. Dies ließe sich bei der von dir geschilderten Konstellation durchaus annehmen. Im allgemeinen kann man sagen, dass die GbR zwar sehr niedrigschwellig ist und viele Freiheiten in der Gestaltung bietet dafür aber eben auch das ein oder andere Risiko mit sich bringt, sollten solche Konstellationen im Gesellschaftsvertrag nicht geregelt sein. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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