Zivilrecht

Mietrecht

Pflichten im Mietverhältnis

Vermieter vermietet die Sache stattdessen an Dritten weiter und überlässt sie diesem

Vermieter vermietet die Sache stattdessen an Dritten weiter und überlässt sie diesem

30. Juni 2025

26 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Am 01.04.2021 vereinbart U mit ihrer Arbeitskollegin A, dass diese ihre Wasserski zum Preis von €300 an die U bis zum 15.05.2021 vermietet. U möchte damit nach Sylt. Kurz bevor U die Wasserski abholen will, kommt Profisportler P bei A vorbei und bietet ihr €650 für die Miete der Wasserski für sechs Wochen an. A willigt ein und übergibt die Wasserski an P. P zahlt die €650, packt die Ski auf seinen Pick-up und düst los. U mietet auf Sylt Ski für €600.

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Einordnung des Falls

Vermieter vermietet die Sache stattdessen an Dritten weiter und überlässt sie diesem

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Mietvertrag der A mit P ist nichtig, da A schon einen Mietvertrag mit U über die Wasserski geschlossen hatte.

Nein, das trifft nicht zu!

Beide Mietverträge sind wirksam. Dass die Vermieterin nur einen Mietvertrag durch Gebrauchsüberlassung der Wasserski erfüllen kann, hindert die Wirksamkeit der beiden Verträge nicht (vgl. § 311 a Abs. 1 BGB). A kann als Ausfluss ihrer Privatautonomie frei entscheiden, welchen der beiden Erfüllungsansprüche der U und des P sie erfüllen möchte, einen Prioriätsgrundsatz gibt es nicht.
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2. U kann Herausgabe der €650 von A verlangen (§ 285 Abs. 1 BGB).

Ja!

Der Gläubiger kann den Ersatz verlangen (Surrogat), welchen der Schuldner infolge eines Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB nicht zu erbringen braucht, erlangt hat (§ 285 Abs. 1 BGB). A ist die Gebrauchsüberlassung an U durch die Übergabe der Wasserski an P unmöglich geworden und sie hat €650 von P erlangt. Problematisch scheint, dass A die €650 nicht durch die dingliche Übergabe an P erlangt hat, sondern durch den schuldrechtlichen Vertrag mit P (Trennungs- und Abstraktionsprinzip). Bei § 285 Abs. 1 BGB ist nach herrschender Meinung jedoch auch das commodum ex negotiatione ersatzfähig, das heißt die Vorteile, die der Schuldner bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise aus der Verfügung über die Sache erhält. U kann deshalb Herausgabe der €650 von A verlangen, die sie für die Miete der Wasserski von P erlangt hat.

3. Der Herausgabeanspruch der U (§ 285 Abs. 1 BGB) besteht nur, wenn A die Doppelvermietung an P zu vertreten hat.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Herausgabeanspruch auf das Surrogat (§ 285 Abs. 1 BGB) besteht verschuldensunabhängig, solange der Schuldner das Surrogat kausal durch den Umstand, auf Grund dessen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 bis Abs. 3 eingetreten ist, erlangt hat. Zusätzlich erforderlich ist die wirtschaftliche Identität zwischen dem Surrogat und dem eigentlich geschuldeten Mietgegenstand. Im Fall einer Doppelvermietung desselben Parkplatzes, einmal als Parkplatz und einmal als Gewerbefläche, hat der BGH den Anspruch des leerausgegangenen Mieters auf Herausgabe der erlangten Miete nach § 285 Abs. 1 BGB mangels wirtschaftlicher Identität der Mietsache verneint.

4. U kann neben dem Anspruch auf €650 aus § 285 Abs. 1 BGB noch Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB) in Höhe von €600 verlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

U kann Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB) verlangen, da A die Gebrauchsüberlassung durch die Übergabe an P nachträglich unmöglich geworden ist und sie dies auch zu vertreten hat. Dieser mindert sich jedoch um den Wert des nach § 285 Abs. 1 erlangten Surrogats (§ 285 Abs. 2 BGB), sodass U keine zusätzliche Zahlung mehr verlangen könnte, wenn sie ihren Anspruch aus § 285 Abs. 1 BGB geltend macht.
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