Zivilrecht
Mietrecht
Pflichten im Mietverhältnis
Vermieter vermietet die Sache stattdessen an Dritten weiter und überlässt sie diesem
Vermieter vermietet die Sache stattdessen an Dritten weiter und überlässt sie diesem
30. Juni 2025
26 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Am 01.04.2021 vereinbart U mit ihrer Arbeitskollegin A, dass diese ihre Wasserski zum Preis von €300 an die U bis zum 15.05.2021 vermietet. U möchte damit nach Sylt. Kurz bevor U die Wasserski abholen will, kommt Profisportler P bei A vorbei und bietet ihr €650 für die Miete der Wasserski für sechs Wochen an. A willigt ein und übergibt die Wasserski an P. P zahlt die €650, packt die Ski auf seinen Pick-up und düst los. U mietet auf Sylt Ski für €600.
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Einordnung des Falls
Vermieter vermietet die Sache stattdessen an Dritten weiter und überlässt sie diesem
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Mietvertrag der A mit P ist nichtig, da A schon einen Mietvertrag mit U über die Wasserski geschlossen hatte.
Nein, das trifft nicht zu!
2. U kann Herausgabe der €650 von A verlangen (§ 285 Abs. 1 BGB).
Ja!
3. Der Herausgabeanspruch der U (§ 285 Abs. 1 BGB) besteht nur, wenn A die Doppelvermietung an P zu vertreten hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. U kann neben dem Anspruch auf €650 aus § 285 Abs. 1 BGB noch Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB) in Höhe von €600 verlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
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