Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Vorsätzliche Körperverletzung, § 223 StGB
Gesundheitsschädigung (§ 223 StGB)
Definition: Gesundheitsschädigung (§ 223 StGB)
Definiere den Begriff „Gesundheitsschädigung“ (§ 223 StGB):
Eine Schädigung der Gesundheit ist das Hervorrufen oder Steigern eines wenn auch nur vorübergehenden pathologischen Zustands, unabhängig davon, ob das Opfer zuvor gesund war oder ob eine Vorschädigung bestand.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Julian
10.6.2023, 20:08:51
Der Strafrechtsprofessor unserer Universität sieht in seiner Definition neben den Kriterien des „Hervorrufens“ oder „Steigerns“ auch das Kriterium des „Aufrechterhaltes“ als Alternative… Ist das eine m.M. oder vertretbar?
lennart20
10.6.2023, 20:21:48
Vertretbar
Lukas_Mengestu
16.6.2023, 18:43:31
Hallo Julian, sehr gute Nachfrage. In der
Tatliest man häufig, dass auch das Aufrechterhalten umfasst ist. An sich erfasst § 223 StGB
tatbestandlich allerdings nur die Verletzung des Rechtsgutes, aber nicht die Unterlassung einer Wiederherstellung oder Besserstellung des Rechtsgutes. Soweit man also das Aufrechterhalten in die Definition aufnimmt, muss man bei der Subsumtion etwas aufpassen. Führt die Nichtbehandlung zu einer Verschlimmerung, dann liegt eine
Gesundheitsschädigung(durch Unterlassen, §§ 223, 13 StGB) vor. Hätte eine Behandlung lediglich den Heilungsprozess beschleunigt und bleibt ohne weiteres Zutun der s
tatus quo gleich, so fehlt es an einer
Gesundheitsschädigung(MüKoStGB/Hardtung, 4. Aufl. 2021, StGB § 223 Rn. 56). Um hier nicht durcheinander zu geraten, haben wir uns insoweit für die Definition aus dem Fischer-Kommentar entschieden, der auch als Hilfsmittel für das zweite Staatsexamen zugelassen ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Insa
22.7.2024, 18:34:29
Liebes Jura Fuchs Team, zu Anfang des Kapitels habt ihr folgendes geschrieben: „Eine
Gesundheitsschädigungist das Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen krankhaften (= pathologischen) Zustandes. Krankhaft ist der vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichende Zustand.“ mMn ist es etwas verwirrend, dass ihr zu Beginn das Merkmal „nicht nur unerheblich“ mit aufnehmt, es bei der Definition dann aber wieder ablehnt. Vielleicht ließe sich das vereinheitlichen.