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Definition: Gesundheitsschädigung (§ 223 StGB)

6. Mai 2026

14 Kommentare


Definiere den Begriff „Gesundheitsschädigung“ (§ 223 StGB):

Eine Schädigung der Gesundheit ist das Hervorrufen oder Steigern eines, wenn auch nur vorübergehenden pathologischen Zustands, unabhängig davon, ob das Opfer zuvor gesund war oder ob eine Vorschädigung bestand.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Julian

Julian

10.6.2023, 20:08:51

Der Strafrechtsprofessor unserer Universität sieht in seiner

Definition

neben den Kriterien des „Hervorrufens“ oder „Steigerns“ auch das Kriterium des „Aufrechterhaltes“ als Alternative… Ist das eine m.M. oder vertretbar?

lennart20

lennart20

10.6.2023, 20:21:48

Vertretbar

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.6.2023, 18:43:31

Hallo Julian, sehr gute Nachfrage. In der Tat liest man häufig, dass auch das Aufrechterhalten umfasst ist. An sich erfasst § 223 StGB tatbestandlich allerdings nur die Verletzung des Rechtsgutes, aber nicht die Unterlassung einer Wiederherstellung oder Besserstellung des Rechtsgutes. Soweit man also das Aufrechterhalten in die

Definition

aufnimmt, muss man bei der Subsumtion etwas aufpassen. Führt die Nichtbehandlung zu einer Verschlimmerung, dann liegt eine Gesundheitsschädigung (durch Unterlassen, §§ 223, 13 StGB) vor. Hätte eine Behandlung lediglich den Heilungsprozess beschleunigt und bleibt ohne weiteres Zutun der status quo gleich, so fehlt es an einer Gesundheitsschädigung (MüKoStGB/Hardtung, 4. Aufl. 2021, StGB § 223 Rn. 56). Um hier nicht durcheinander zu geraten, haben wir uns insoweit für die

Definition

aus dem Fischer-Kommentar entschieden, der auch als Hilfsmittel für das zweite Staatsexamen zugelassen ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

IN

Insa

22.7.2024, 18:34:29

Liebes

Jura Fuchs

Team, zu Anfang des Kapitels habt ihr folgendes geschrieben: „Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen krankhaften (= pathologischen) Zustandes. Krankhaft ist der vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichende Zustand.“ mMn ist es etwas verwirrend, dass ihr zu Beginn das Merkmal „nicht nur unerheblich“ mit aufnehmt, es bei der

Definition

dann aber wieder ablehnt. Vielleicht ließe sich das vereinheitlichen.

AN

anna.nass

21.2.2025, 13:55:45

Stimme Insa zu. Könntet ihr das anpassen? Gerade weil die KI es sonst gerne verwechselt...

LENA2

Lena23

28.7.2025, 11:33:20

Stimme dem auch zu. Ich hatte mir die

Definition

auch vom Anfang des Kapitels abgeschrieben. Und das macht hier

ja

schon einen großen Unterschied.

cSchmitt

cSchmitt

5.1.2026, 13:21:05

Wenn das, was @[Lukas_Mengestu](136780) sagt, zutrifft, verstehe ich nicht, warum dann zwei Fälle die Gesundheitsschädigung durch Unterlassen feststellen, wenn die fehlende Behandlung lediglich den pathologischen Zustand aufrecht erhält; also nicht verbessert. Denn hier wird

ja

davon gesprochen, dass die Gesundheitsschädigung bei einem Aufrechterhalten (weder hervorrufen noch steigern) erst dann gegeben ist, wenn sich dadurch der körperliche Zustand verschlimmert. Das erscheint mir zunächst widersprüchlich. Ich wäre froh, wenn das aufgeklärt werden könnte.

MO

Moritz

3.3.2026, 14:34:20

@[cSchmitt](298573) Die Frage habe ich mir auch gestellt. Ich vermute, dass in den anderen beiden Aufgaben einfach der anderen Ansicht gefolgt wurde, wonach ein "Aufrechterhalten" genügt.

Juraganter

Juraganter

26.6.2025, 11:35:05

Der Zusatz "unabhängig davon, ob das Opfer zuvor gesund war oder ob eine Vorschädigung bestand" scheint reichlich redundant, da das

ja

zwangsläufig in Hervorrufen (= Opfer war zuvor gesund oder hatte zumindest nicht diesen konkreten krankhaften Zustand) bzw. Steigern (= Opfer hatte diesen krankhaften zustand zuvor, dieser wurde jedoch durch den Täter weiter verstärkt) enthalten ist. Insofern ist es für mich unverständlich, dass Foxxy das nicht akzeptiert ohne diesen Zusatz ...

Lota Coffee

Lota Coffee

21.8.2025, 20:01:01

Habe ich auch noch nie so gesehen in der

Definition

und erscheint überflüssig, wenn nur eine generelle

Definition

ohne Bezug auf einen konkreten Sachverhalt gegeben werden soll.

JACOB

Jacob-§

27.11.2025, 10:56:27

Sehe ich genauso, vor allem auch deshalb, weil die

Definition

so in keiner anderen Aufgabe aufgetaucht ist.

lus_thoughtfullspot

lus_thoughtfullspot

23.3.2026, 07:24:00

@[Jurafuchs](137809) macht es dann nicht mehr Sinn, die

Definition

nochmal abzuändern?