Definition: Gesundheitsschädigung (§ 223 StGB)

6. Januar 2025

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Definiere den Begriff „Gesundheitsschädigung“ (§ 223 StGB):

Eine Schädigung der Gesundheit ist das Hervorrufen oder Steigern eines wenn auch nur vorübergehenden pathologischen Zustands, unabhängig davon, ob das Opfer zuvor gesund war oder ob eine Vorschädigung bestand.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Julian

Julian

10.6.2023, 20:08:51

Der Strafrechtsprofessor unserer Universität sieht in seiner Definition neben den Kriterien des „Hervorrufens“ oder „Steigerns“ auch das Kriterium des „Aufrechterhaltes“ als Alternative… Ist das eine m.M. oder vertretbar?

lennart20

lennart20

10.6.2023, 20:21:48

Vertretbar

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.6.2023, 18:43:31

Hallo Julian, sehr gute Nachfrage. In der

Tat

liest man häufig, dass auch das Aufrechterhalten umfasst ist. An sich erfasst § 223 StGB

tatbestand

lich allerdings nur die Verletzung des Rechtsgutes, aber nicht die Unterlassung einer Wiederherstellung oder Besserstellung des Rechtsgutes. Soweit man also das Aufrechterhalten in die Definition aufnimmt, muss man bei der Subsumtion etwas aufpassen. Führt die Nichtbehandlung zu einer Verschlimmerung, dann liegt eine

Gesundheitsschädigung

(durch Unterlassen, §§ 223, 13 StGB) vor. Hätte eine Behandlung lediglich den Heilungsprozess beschleunigt und bleibt ohne weiteres Zutun der s

tat

us quo gleich, so fehlt es an einer

Gesundheitsschädigung

(MüKoStGB/Hardtung, 4. Aufl. 2021, StGB § 223 Rn. 56). Um hier nicht durcheinander zu geraten, haben wir uns insoweit für die Definition aus dem Fischer-Kommentar entschieden, der auch als Hilfsmittel für das zweite Staatsexamen zugelassen ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

IN

Insa

22.7.2024, 18:34:29

Liebes Jura Fuchs Team, zu Anfang des Kapitels habt ihr folgendes geschrieben: „Eine

Gesundheitsschädigung

ist das Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen krankhaften (= pathologischen) Zustandes. Krankhaft ist der vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichende Zustand.“ mMn ist es etwas verwirrend, dass ihr zu Beginn das Merkmal „nicht nur unerheblich“ mit aufnehmt, es bei der Definition dann aber wieder ablehnt. Vielleicht ließe sich das vereinheitlichen.


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