Definition: Gesundheitsschädigung (§ 223 StGB)

8. Dezember 2025

11 Kommentare

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Definiere den Begriff „Gesundheitsschädigung“ (§ 223 StGB):

Eine Schädigung der Gesundheit ist das Hervorrufen oder Steigern eines, wenn auch nur vorübergehenden pathologischen Zustands, unabhängig davon, ob das Opfer zuvor gesund war oder ob eine Vorschädigung bestand.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Julian

Julian

10.6.2023, 20:08:51

Der Strafrechtsprofessor unserer Universität sieht in seiner Definition neben den Kriterien des „Hervorrufens“ oder „Steigerns“ auch das Kriterium des „Aufrechterhaltes“ als Alternative… Ist das eine m.M. oder vertretbar?

lennart20

lennart20

10.6.2023, 20:21:48

Vertretbar

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.6.2023, 18:43:31

Hallo Julian, sehr gute Nachfrage. In der Tat liest man häufig, dass auch das Aufrechterhalten umfasst ist. An sich erfasst § 2

23 StGB

tatbestandlich allerdings nur die Verletzung des Rechtsgutes, aber nicht die Unterlassung einer Wiederherstellung oder Besserstellung des Rechtsgutes. Soweit man also das Aufrechterhalten in die Definition aufnimmt, muss man bei der Subsumtion etwas aufpassen. Führt die Nichtbe

handlung

zu einer Verschlimmerung, dann liegt eine

Gesundheitsschädigung

(durch Unterlassen, §§ 223, 13 StGB) vor. Hätte eine Be

handlung

lediglich den Heilungsprozess beschleunigt und bleibt ohne weiteres Zutun der status quo gleich, so fehlt es an einer

Gesundheitsschädigung

(MüKoStGB/Hardtung, 4. Aufl. 2021, StGB § 223 Rn. 56). Um hier nicht durcheinander zu geraten, haben wir uns insoweit für die Definition aus dem Fischer-Kommentar entschieden, der auch als Hilfsmittel für das zweite Staatsexamen zugelassen ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

IN

Insa

22.7.2024, 18:34:29

Liebes

Jura Fuchs

Team, zu Anfang des Kapitels habt ihr folgendes geschrieben: „Eine

Gesundheitsschädigung

ist das Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen

krankhafte

n (= pathologischen) Zustandes. Krankhaft ist der vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichende Zustand.“ mMn ist es etwas verwirrend, dass ihr zu Beginn das Merkmal „nicht nur unerheblich“ mit aufnehmt, es bei der Definition dann aber wieder ablehnt. Vielleicht ließe sich das vereinheitlichen.

AN

anna.nass

21.2.2025, 13:55:45

Stimme Insa zu. Könntet ihr das anpassen? Gerade weil die KI es sonst gerne verwechselt...

LENA2

Lena23

28.7.2025, 11:33:20

Stimme dem auch zu. Ich hatte mir die Definition auch vom Anfang des Kapitels abgeschrieben. Und das macht hier ja schon einen großen Unterschied.

Juraganter

Juraganter

26.6.2025, 11:35:05

Der Zusatz "unabhängig davon, ob das Opfer zuvor gesund war oder ob eine Vorschädigung bestand" scheint reichlich redundant, da das ja zwangsläufig in Hervorrufen (= Opfer war zuvor gesund oder hatte zumindest nicht diesen konkreten

krankhafte

n Zustand) bzw. Steigern (= Opfer hatte diesen

krankhafte

n zustand zuvor, dieser wurde jedoch durch den Täter weiter verstärkt) enthalten ist. Insofern ist es für mich unverständlich, dass Foxxy das nicht akzeptiert ohne diesen Zusatz ...

Lota Coffee

Lota Coffee

21.8.2025, 20:01:01

Habe ich auch noch nie so gesehen in der Definition und erscheint überflüssig, wenn nur eine generelle Definition ohne Bezug auf einen konkreten Sachverhalt gegeben werden soll.

JACOB

Jacob-§

27.11.2025, 10:56:27

Sehe ich genauso, vor allem auch deshalb, weil die Definition so in keiner anderen Aufgabe aufgetaucht ist.


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