Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Vorsätzliche Körperverletzung, § 223 StGB
Gesundheitsschädigung (§ 223 StGB)
Definition: Gesundheitsschädigung (§ 223 StGB)
8. Dezember 2025
11 Kommentare
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Definiere den Begriff „Gesundheitsschädigung“ (§ 223 StGB):
Eine Schädigung der Gesundheit ist das Hervorrufen oder Steigern eines, wenn auch nur vorübergehenden pathologischen Zustands, unabhängig davon, ob das Opfer zuvor gesund war oder ob eine Vorschädigung bestand.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Julian
10.6.2023, 20:08:51
Der Strafrechtsprofessor unserer Universität sieht in seiner Definition neben den Kriterien des „Hervorrufens“ oder „Steigerns“ auch das Kriterium des „Aufrechterhaltes“ als Alternative… Ist das eine m.M. oder vertretbar?
lennart20
10.6.2023, 20:21:48
Vertretbar
Lukas_Mengestu
16.6.2023, 18:43:31
Hallo Julian, sehr gute Nachfrage. In der Tat liest man häufig, dass auch das Aufrechterhalten umfasst ist. An sich erfasst § 2
23 StGBtatbestandlich allerdings nur die Verletzung des Rechtsgutes, aber nicht die Unterlassung einer Wiederherstellung oder Besserstellung des Rechtsgutes. Soweit man also das Aufrechterhalten in die Definition aufnimmt, muss man bei der Subsumtion etwas aufpassen. Führt die Nichtbe
handlungzu einer Verschlimmerung, dann liegt eine
Gesundheitsschädigung(durch Unterlassen, §§ 223, 13 StGB) vor. Hätte eine Be
handlunglediglich den Heilungsprozess beschleunigt und bleibt ohne weiteres Zutun der status quo gleich, so fehlt es an einer
Gesundheitsschädigung(MüKoStGB/Hardtung, 4. Aufl. 2021, StGB § 223 Rn. 56). Um hier nicht durcheinander zu geraten, haben wir uns insoweit für die Definition aus dem Fischer-Kommentar entschieden, der auch als Hilfsmittel für das zweite Staatsexamen zugelassen ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Insa
22.7.2024, 18:34:29
Liebes
Jura FuchsTeam, zu Anfang des Kapitels habt ihr folgendes geschrieben: „Eine
Gesundheitsschädigungist das Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen
krankhaften (= pathologischen) Zustandes. Krankhaft ist der vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichende Zustand.“ mMn ist es etwas verwirrend, dass ihr zu Beginn das Merkmal „nicht nur unerheblich“ mit aufnehmt, es bei der Definition dann aber wieder ablehnt. Vielleicht ließe sich das vereinheitlichen.
anna.nass
21.2.2025, 13:55:45
Stimme Insa zu. Könntet ihr das anpassen? Gerade weil die KI es sonst gerne verwechselt...
Lena23
28.7.2025, 11:33:20
Stimme dem auch zu. Ich hatte mir die Definition auch vom Anfang des Kapitels abgeschrieben. Und das macht hier ja schon einen großen Unterschied.
Juraganter
26.6.2025, 11:35:05
Der Zusatz "unabhängig davon, ob das Opfer zuvor gesund war oder ob eine Vorschädigung bestand" scheint reichlich redundant, da das ja zwangsläufig in Hervorrufen (= Opfer war zuvor gesund oder hatte zumindest nicht diesen konkreten
krankhaften Zustand) bzw. Steigern (= Opfer hatte diesen
krankhaften zustand zuvor, dieser wurde jedoch durch den Täter weiter verstärkt) enthalten ist. Insofern ist es für mich unverständlich, dass Foxxy das nicht akzeptiert ohne diesen Zusatz ...
Lota Coffee
21.8.2025, 20:01:01
Habe ich auch noch nie so gesehen in der Definition und erscheint überflüssig, wenn nur eine generelle Definition ohne Bezug auf einen konkreten Sachverhalt gegeben werden soll.
Jacob-§
27.11.2025, 10:56:27
Sehe ich genauso, vor allem auch deshalb, weil die Definition so in keiner anderen Aufgabe aufgetaucht ist.
