Wann wird eine Willenserklärung „abgegeben“ (§ 130 BGB)?

Eine Willenserklärung wird abgegeben, wenn der Erklärende die Erklärung willentlich in die Richtung des Empfängers in Bewegung setzt, sodass er bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit dem Zugang beim Empfänger rechnen darf.

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