Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB)

10. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Vater V und Sohn S möchten aufgrund eines persönlichen Zerwürfnisses einen Erbverzicht vereinbaren. S hat ein wenig recherchiert und ist der Ansicht, dass der Erbverzichtsvertrag in Anwesenheit eines Rechtspflegers geschlossen werden muss.

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Einordnung des Falls

Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bedarf es für den Vertrag zwischen V und S der notariellen Beurkundung?

Genau, so ist das!

Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2348 BGB). Hintergrund sind die weitreichenden Rechtsfolgen des Erbverzichts. Da S auf sein gesetzliches Erbe verzichten möchte, bedarf es der notariellen Beurkundung. Der Schutzzweck der Formvorschrift erfordert einen über den Wortlaut hinausgehenden Anwendungsbereich. Schuldrechtliche Verträge, die die Verpflichtung beinhalten, einen Erbvertrag abzuschließen, sind notariell zu beurkunden.
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2. Ist der Notar für die notarielle Beurkundung grundsätzlich zuständig?

Ja, in der Tat!

Das notarielle Beurkundungsverfahren ist im Beurkundungsgesetz (§§ 6ff. BeurkG) geregelt. Danach obliegt die Zuständigkeit grundsätzlich dem Notar (§ 1 BeurkG). Der Begriff des Notars richtet sich nach § 1 BNotO. Die Zuständigkeit des Rechtspflegers für die notarielle Beurkundung des Erbverzichts ist gesetzlich nicht normiert. Notare sind ausschließlich in diesem Fall zuständig. V und S müssten einen Notar konsultieren.

3. Den Vertragsparteien soll durch die notarielle Beurkundung die Tragweite der Erklärungen bewusst werden.

Ja!

Die notarielle Beurkundung ist gesetzlich bei Rechtsgeschäften vorgesehen, die weitreichende Folgen nach sich ziehen. Die Beteiligten werden durch den Notar belehrt (§ 17 BeurkG). Durch das Formerfordernis soll der Erklärende sich der Bedeutung seiner Erklärung bewusst und zum Nachdenken veranlasst werden. Die Entscheidung soll nicht unüberlegt getroffen werden (Warnfunktion). Zusätzlich dient die notarielle Beurkundung der Beweisfunktion. Die notarielle Beurkundung würde V und S die Bedeutung ihrer Erklärung verdeutlichen und verhindern, dass eine solche Entscheidung aus dem Affekt heraus im Streit getroffen wird.Die gleiche Wirkung erzielt der gerichtliche Vergleich, der die notarielle Beurkundung ersetzen kann (§ 127a BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ANY

ANY

21.12.2021, 22:12:56

Eine Erwähnung von § 127a wäre im Rahmen der Fälle zur notariellen Beurkundung ergänzend sinnvoll.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.12.2021, 11:23:22

Danke ANY, wir haben einen entsprechenden Hinweis mit aufgenommen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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