Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB)
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Vater V und Sohn S möchten aufgrund eines persönlichen Zerwürfnisses einen Erbverzicht vereinbaren. S hat ein wenig recherchiert und ist der Ansicht, dass der Erbverzichtsvertrag in Anwesenheit eines Rechtspflegers geschlossen werden muss.
Einordnung des Falls
Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bedarf es für den Vertrag zwischen V und S der notariellen Beurkundung?
Genau, so ist das!
2. Ist der Notar für die notarielle Beurkundung grundsätzlich zuständig?
Ja, in der Tat!
3. Den Vertragsparteien soll durch die notarielle Beurkundung die Tragweite der Erklärungen bewusst werden.
Ja!
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ANY
21.12.2021, 22:12:56
Eine Erwähnung von § 127a wäre im Rahmen der Fälle zur notariellen Beurkundung ergänzend sinnvoll.
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Lukas_Mengestu
22.12.2021, 11:23:22
Danke ANY, wir haben einen entsprechenden Hinweis mit aufgenommen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team