Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Vater V und Sohn S möchten aufgrund eines persönlichen Zerwürfnisses einen Erbverzicht vereinbaren. S hat ein bisschen recherchiert und ist der Ansicht, dass der Erbverzichtsvertrag in Anwesenheit eines Rechtspflegers geschlossen werden muss.
Einordnung des Falls
Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bedarf es für den Vertrag zwischen V und S der notariellen Beurkundung?
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Genau, so ist das!
2. Ist der Notar für die notarielle Beurkundung grundsätzlich zuständig?
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Ja, in der Tat!
3. Den Vertragsparteien soll durch die notarielle Beurkundung die Tragweite der Erklärungen bewusst werden.
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Ja!
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ANY
21.12.2021, 22:12:56
Eine Erwähnung von § 127a wäre im Rahmen der Fälle zur notariellen Beurkundung ergänzend sinnvoll.

Lukas_Mengestu
22.12.2021, 11:23:22
Danke ANY, wir haben einen entsprechenden Hinweis mit aufgenommen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team