Formerfordernis wird von den Parteien vereinbart (§ 127 BGB)


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H möchte ihr Hausboot in Hamburg gerne verkaufen. K ist sehr interessiert daran, weil er begeisterter Kreuzfahrer ist und gerne auf dem Wasser residiert. H und K vereinbaren, dass der Vertrag in Schriftform fixiert werden soll.

Einordnung des Falls

Formerfordernis wird von den Parteien vereinbart (§ 127 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. H und K können aufgrund ihrer Privatautonomie die Schriftform vereinbaren.

Genau, so ist das!

Wenn kein gesetzliches Formerfordernis besteht, steht es den Parteien grundsätzlich frei, ein Formerfordernis zu vereinbaren (gewillkürte Form). Sie können dabei auf die gesetzlich geregelten Formen (§§ 126ff. BGB) zurückgreifen oder ein darüber hinausgehendes Formerfordernis vereinbaren. Die Anforderungen können sie individuell festlegen. Überwiegend einigen sich die Beteiligten auf die Schriftform. § 127 BGB stellt nur eine Auslegungsregelung dar. H und K konnten die Schriftform vereinbaren.

2. Für die vereinbarte Schriftform von H und K gilt im Grundsatz § 126 BGB.

Ja, in der Tat!

§ 127 Abs. 1 BGB enthält eine Zweifelsregelung. Die Anforderungen an die gewillkürte Schriftform richten sich im Zweifel nach § 126 BGB. Dasselbe gilt für die gewillkürte elektronische Form, wonach § 126a BGB für anwendbar erklärt wird. Für die gewillkürte Textform findet im Zweifel § 126b BGB Anwendung (§ 127 Abs. 1 BGB). Hintergrund ist die Überlegung, dass die Beweggründe für die vereinbarte Form mit denen der gesetzlichen Form korrespondieren. Im Fokus steht häufig die Beweisfunktion. Mangels ausdrücklicher Regelung greift die Zweifelsregelung nach § 127 Abs. 1 BGB.

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