Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Formfreiheit und Grenzen

Formerfordernis wird von den Parteien vereinbart (§ 127 BGB)

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Formerfordernis wird von den Parteien vereinbart (§ 127 BGB)

8. April 2026

2 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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V möchte ihr Hausboot in Hamburg gerne verkaufen. K ist sehr interessiert daran, weil er begeisterter Kreuzfahrer ist und gerne auf dem Wasser residiert. V und K vereinbaren, dass der Vertrag in Schriftform fixiert werden soll.

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