Anforderungen an § 129 BGB
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M und F schließen wirksam die Ehe. Sie bestimmen jedoch den Ehenamen erst nach der Eheschließung. Die Bestimmung wird schriftlich auf Papier niedergeschrieben und von M und F unterschrieben. Ihr Rechtsanwalt des Vertrauens schaut dabei zu.
Einordnung des Falls
Anforderungen an § 129 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die nachträgliche Bestimmung des Ehenamens ist formlos möglich.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Die Bestimmung des Ehenamens ist schriftlich abgefasst.
Ja!
3. Die Unterschrift von M und F wurde notariell beglaubigt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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schnerbl
19.2.2022, 17:48:02
Beim Superanwaltwettkampf nur der 2.Platz...herrliches Detail in eurer Zeichnung 👍
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
21.2.2022, 10:37:33
Vielen Dank, schnerbl. Das gebe ich gerne an unseren Illustrator weiter :-)