Anforderungen an § 129 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M und F schließen wirksam die Ehe. Sie bestimmen jedoch den Ehenamen erst nach der Eheschließung. Die Bestimmung wird schriftlich auf Papier niedergeschrieben und von M und F unterschrieben. Ihr Rechtsanwalt des Vertrauens schaut dabei zu.
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Einordnung des Falls
Anforderungen an § 129 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die nachträgliche Bestimmung des Ehenamens ist formlos möglich.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Bestimmung des Ehenamens ist schriftlich abgefasst.
Ja!
3. Die Unterschrift von M und F wurde notariell beglaubigt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
schnerbl
19.2.2022, 17:48:02
Beim Superanwaltwettkampf nur der 2.Platz...herrliches Detail in eurer Zeichnung 👍
Lukas_Mengestu
21.2.2022, 10:37:33
Vielen Dank, schnerbl. Das gebe ich gerne an unseren Illustrator weiter :-)