Anforderungen an § 129 BGB

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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M und F schließen wirksam die Ehe. Sie bestimmen jedoch den Ehenamen erst nach der Eheschließung. Die Bestimmung wird schriftlich auf Papier niedergeschrieben und von M und F unterschrieben. Ihr Rechtsanwalt des Vertrauens schaut dabei zu.

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Einordnung des Falls

Anforderungen an § 129 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die nachträgliche Bestimmung des Ehenamens ist formlos möglich.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Gesetz sieht ein Schriftformerfordernis in Form der öffentlichen Beglaubigung bei der Bestimmung des Ehenamens nach der Eheschließung vor (§ 1355 Abs. 3 S. 2 BGB). M und F bestimmen den Ehenamen nicht im Zeitpunkt der Eheschließung, sondern nachträglich.
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2. Die Bestimmung des Ehenamens ist schriftlich abgefasst.

Ja!

Um den Anforderungen an die öffentliche Beglaubigung zu genügen, muss die Erklärung schriftlich abgefasst sein und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Erklärung ist schriftlich abgefasst, wenn diese dauerhaft in Schriftzeichen verkörpert ist.. Ein elektronisches Dokument wahrt grundsätzlich nicht die Anforderungen an die Schriftlichkeit. Die Bestimmung des Ehenamens wird auf Papier niedergeschrieben und damit in Schriftzeichen verkörpert.

3. Die Unterschrift von M und F wurde notariell beglaubigt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Um den Anforderungen an die öffentliche Beglaubigung zu genügen, muss die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Unterschrift hat eine Abschlussfunktion und ist handschriftlich vorzunehmen. Die rechtlichen Anforderungen an die Beglaubigung richten sich nach § 39 BeurkG, § 40 BeurkG. Die Unterschrift ist in Gegenwart des Notars anzuerkennen oder vorzunehmen. Die schriftliche Erklärung muss dem Notar auch vorliegen. Ein Notar war nicht involviert. Das Zusehen des Rechtsanwaltes genügt nicht den Anforderungen an § 39 BeurkG, §40 BeurkG.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SCH

schnerbl

19.2.2022, 17:48:02

Beim Superanwaltwettkampf nur der 2.Platz...herrliches Detail in eurer Zeichnung 👍

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.2.2022, 10:37:33

Vielen Dank, schnerbl. Das gebe ich gerne an unseren Illustrator weiter :-)


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