Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Formfreiheit und Grenzen

Öffentliche Beglaubigung des Handzeichens § 129 Abs. 2 S. 2 BGB

Öffentliche Beglaubigung des Handzeichens § 129 Abs. 2 S. 2 BGB

19. September 2025

14 Kommentare

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M und F schließen wirksam die Ehe. Sie bestimmen jedoch den Ehenamen erst nach der Eheschließung. Sie entscheiden sich für den Namen der F und schreiben die Bestimmung schriftlich auf Papier nieder. Die Unterzeichnung erfolgt mittels beglaubigten Handzeichens.

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