Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Formfreiheit und Grenzen
Öffentliche Beglaubigung des Handzeichens § 129 Abs. 2 S. 2 BGB
Öffentliche Beglaubigung des Handzeichens § 129 Abs. 2 S. 2 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M und F schließen wirksam die Ehe. Sie bestimmen jedoch den Ehenamen erst nach der Eheschließung. Sie entscheiden sich für den Namen der F und schreiben die Bestimmung schriftlich auf Papier nieder. Die Unterzeichnung erfolgt mittels beglaubigten Handzeichens.
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Einordnung des Falls
Öffentliche Beglaubigung des Handzeichens § 129 Abs. 2 S. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die nachträgliche Bestimmung des Ehenamens ist formlos möglich.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die öffentliche Beglaubigung setzt zwingend die Beglaubigung der Unterschrift des Erklärenden voraus.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. M und F erfüllen die Voraussetzungen der öffentlichen Beglaubigung.
Ja, in der Tat!
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