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Öffentliche Beglaubigung des Handzeichens § 129 Abs. 2 S. 2 BGB
einfach
schwer64 % lösen richtig
23. Juni 2026
18 Kommentare
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheM und F schließen wirksam die Ehe. Sie bestimmen jedoch den Ehenamen erst nach der Eheschließung. Sie entscheiden sich für den Namen der F und schreiben die Bestimmung schriftlich auf Papier nieder. Die Unterzeichnung erfolgt mittels beglaubigten Handzeichens.
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