Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Formfreiheit und Grenzen

Öffentliche Beglaubigung des Handzeichens § 129 Abs. 2 S. 2 BGB

Öffentliche Beglaubigung des Handzeichens § 129 Abs. 2 S. 2 BGB

4. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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M und F schließen wirksam die Ehe. Sie bestimmen jedoch den Ehenamen erst nach der Eheschließung. Sie entscheiden sich für den Namen der F und schreiben die Bestimmung schriftlich auf Papier nieder. Die Unterzeichnung erfolgt mittels beglaubigten Handzeichens.

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Einordnung des Falls

Öffentliche Beglaubigung des Handzeichens § 129 Abs. 2 S. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die nachträgliche Bestimmung des Ehenamens ist formlos möglich.

Nein!

Das Gesetz sieht ein Schriftformerfordernis in Form der öffentlichen Beglaubigung bei der Bestimmung des Ehenamens nach der Eheschließung vor (§ 1355 Abs. 3 S. 2 BGB). M und F bestimmen den Ehenamen nicht im Zeitpunkt der Eheschließung, sondern nachträglich.
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2. Die öffentliche Beglaubigung setzt zwingend die Beglaubigung der Unterschrift des Erklärenden voraus.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Erklärung kann mittels Handzeichen unterzeichnet werden (§ 129 Abs. 2 BGB). Das Handzeichen ersetzt die Unterschrift. Ausreichend ist die Beglaubigung des Handzeichens(§ 129 Abs. 2 BGB). M und F mussten nicht eigenhändig handschriftlich unterschreiben.

3. M und F erfüllen die Voraussetzungen der öffentlichen Beglaubigung.

Ja, in der Tat!

Die Erklärung muss schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden oder das Handzeichen notariell beglaubigt sein (§ 129 Abs. 1 BGB). Die rechtlichen Anforderungen an die notarielle Beglaubigung richten sich nach dem BeurkG (§ 39 BeurkG, § 40 BeurkG). Das Handzeichen ist eigenhändig zu erstellen und kann beispielsweise in den Anfangsbuchstaben des Namens bestehen oder auch in Strichen bestehen. Die Bestimmung des Ehenamens wird auf Papier niedergeschrieben und damit in Schriftzeichen verkörpert. Das Handzeichen ist notariell beglaubigt.
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