Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Formfreiheit und Grenzen
Öffentliche Beglaubigung des Handzeichens § 129 Abs. 2 S. 2 BGB
Öffentliche Beglaubigung des Handzeichens § 129 Abs. 2 S. 2 BGB
23. August 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M und F schließen wirksam die Ehe. Sie bestimmen jedoch den Ehenamen erst nach der Eheschließung. Sie entscheiden sich für den Namen der F und schreiben die Bestimmung schriftlich auf Papier nieder. Die Unterzeichnung erfolgt mittels beglaubigten Handzeichens.
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