+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte den O töten. Dafür möchte sie ihn auf einem nächtlichen Spaziergang überraschen, von hinten überwältigen und erwürgen. Nachdem sie begonnen hat, die Person zu würgen, erkennt sie, dass es sich gar nicht um O handelt. T flieht.

Einordnung des Falls

Fehlgeschlagener Versuch - Sinnlosigkeit 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch des Totschlags (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) an O ist fehlgeschlagen.

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Ja, in der Tat!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. Nach h.M. ist ein Versuch auch dann fehlgeschlagen, wenn die Tatfortführung sinnlos geworden ist, weil der Täter das damit verfolgte Ziel nicht mehr erreichen kann. Da T ihr eigentliches Ziel, O zu töten, nicht mehr erreichen kann, ist ihr Versuch fehlgeschlagen. Das Ziel, O zu töten, kann sie nur erreichen, wenn sie eine neue Kausalkette in Gang setzt.

2. Wäre der Versuch bereits beendet und bedürfte es einer Rücktrittshandlung, dann müsste ein Rücktritt nach einem Teil der Literatur weiterhin möglich sein.

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Ja!

Wäre der Versuch bereits beendet und bedürfte es einer Rücktrittshandlung, dann bejaht eine Literaturmeinung, dass kein Fehlschlag vorliegt, da der Täter sonst keine Motivation hat, den Erfolg zu verhindern und ihm eine Umkehrleistung nicht zugute kommen würde. Die Verhinderung der Vollendung ist von der Rechtsordnung weiterhin erstrebt. Dies erscheint im Ergebnis auch richtig, lässt sich aber nur schwer mit der grundsätzlichen Einordnung als Fehlschlag vereinbaren.

3. Eine Mindermeinung lehnt die Zuordnung des sinnlos gewordenen Versuchs zum Fehlschlag ab.

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Genau, so ist das!

Eine Mindermeinung geht davon aus, dass die Fallgruppe vergleichbar ist mit den Fällen der außertatbestandlichen Zielerreichung, bei welcher ebenfalls eine Rücktrittsmöglichkeit bejaht wird. Dagegen spricht, dass der Täter in den Fällen der außertatbestandlichen Zielerreichung das Ziel aber gerade erreicht hat und in der vorliegenden Konstellation diese Zielerreichung gerade nicht mehr möglich ist.

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