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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte den O töten. Dafür möchte sie ihn auf einem nächtlichen Spaziergang überraschen, von hinten überwältigen und erwürgen. Nachdem sie begonnen hat, die Person zu würgen, erkennt sie, dass es sich gar nicht um O handelt. T flieht.

Einordnung des Falls

Fehlgeschlagener Versuch - Sinnlosigkeit 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch des Totschlags (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) an O ist fehlgeschlagen.

Ja, in der Tat!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. Nach h.M. ist ein Versuch auch dann fehlgeschlagen, wenn die Tatfortführung sinnlos geworden ist, weil der Täter das damit verfolgte Ziel nicht mehr erreichen kann. Da T ihr eigentliches Ziel, O zu töten, nicht mehr erreichen kann, ist ihr Versuch fehlgeschlagen. Das Ziel, O zu töten, kann sie nur erreichen, wenn sie eine neue Kausalkette in Gang setzt.

2. Wäre der Versuch bereits beendet und bedürfte es einer Rücktrittshandlung, dann müsste ein Rücktritt nach einem Teil der Literatur weiterhin möglich sein.

Ja!

Wäre der Versuch bereits beendet und bedürfte es einer Rücktrittshandlung, dann bejaht eine Literaturmeinung, dass kein Fehlschlag vorliegt, da der Täter sonst keine Motivation hat, den Erfolg zu verhindern und ihm eine Umkehrleistung nicht zugute kommen würde. Die Verhinderung der Vollendung ist von der Rechtsordnung weiterhin erstrebt. Dies erscheint im Ergebnis auch richtig, lässt sich aber nur schwer mit der grundsätzlichen Einordnung als Fehlschlag vereinbaren.

3. Eine Mindermeinung lehnt die Zuordnung des sinnlos gewordenen Versuchs zum Fehlschlag ab.

Genau, so ist das!

Eine Mindermeinung geht davon aus, dass die Fallgruppe vergleichbar ist mit den Fällen der außertatbestandlichen Zielerreichung, bei welcher ebenfalls eine Rücktrittsmöglichkeit bejaht wird. Dagegen spricht, dass der Täter in den Fällen der außertatbestandlichen Zielerreichung das Ziel aber gerade erreicht hat und in der vorliegenden Konstellation diese Zielerreichung gerade nicht mehr möglich ist.

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LAWFU

lawfulthings

5.3.2024, 23:49:22

Spricht das „von hinten überwältigen“ nicht eher für einen versuchten Mord statt einem versuchten Totschlag?

Gruttmann

Gruttmann

6.3.2024, 08:08:10

Ja, in diesem Fall könnte die Heimtücke in Betracht gezogen werden. Es ist möglich, dass je nach gewählter Herangehensweise, ob man sich an der Rechtsprechung oder an der Literatur orientiert, auch der Totschlag als eigenständiges Delikt behandelt werden kann. Allerdings müsste dann im Anschluss noch der versuchte Mord geprüft werden. Meiner Meinung nach ist es für eine Klausur empfehlenswert, dem Schema der Literatur zu folgen und die Paragraphen 212 und 211 iVm. 22,23 StGB in einem Schema zu prüfen, da 211 nach der Literatur als Qualifikation des 212 betrachtet wird. Hoffe das hilft, LG.

Gruttmann

Gruttmann

6.3.2024, 08:16:07

Ich denke es ging vorliegend in dieser Aufgabe um etwas anderes, weshalb das auch einfach der Grund gewesen sein könnte. Ein kleiner Klausurhinweis könnte hilfreich sein:) LG

LAWFU

lawfulthings

6.3.2024, 12:05:57

Danke für die tolle Antwort! :)

FAP

Falsus Prokuristor

28.3.2024, 20:24:30

Hallo, weshalb lautet die Frage zulasten des O? Es handelt sich doch um eine andere Person und der error in persona ist unbeachtlich. Der Tatentschluss richtet sich daher gegen das tatsächliche Opfer, ebenso wie das unmittelbare Ansetzen. Diese Strafbarkeit müsste doch gefragt sein. Die Stbk zulasten des O dagegen, würde mMn eine unzulässige Vorsatzverdoppelung darstellen. Gerne einmal aufklären bitte, falls ich mich irre :)


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