Fehlgeschlagener Versuch - Sinnlosigkeit 2
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte den O töten. Dafür möchte sie ihn auf einem nächtlichen Spaziergang überraschen, von hinten überwältigen und erwürgen. Nachdem sie begonnen hat, die Person zu würgen, erkennt sie, dass es sich gar nicht um O handelt. T flieht.
Einordnung des Falls
Fehlgeschlagener Versuch - Sinnlosigkeit 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch des Totschlags (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) an O ist fehlgeschlagen.
Ja, in der Tat!
2. Wäre der Versuch bereits beendet und bedürfte es einer Rücktrittshandlung, dann müsste ein Rücktritt nach einem Teil der Literatur weiterhin möglich sein.
Ja!
3. Eine Mindermeinung lehnt die Zuordnung des sinnlos gewordenen Versuchs zum Fehlschlag ab.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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lawfulthings
5.3.2024, 23:49:22
Spricht das „von hinten überwältigen“ nicht eher für einen versuchten Mord statt einem versuchten Totschlag?
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Gruttmann
6.3.2024, 08:08:10
Ja, in diesem Fall könnte die Heimtücke in Betracht gezogen werden. Es ist möglich, dass je nach gewählter Herangehensweise, ob man sich an der Rechtsprechung oder an der Literatur orientiert, auch der Totschlag als eigenständiges Delikt behandelt werden kann. Allerdings müsste dann im Anschluss noch der versuchte Mord geprüft werden. Meiner Meinung nach ist es für eine Klausur empfehlenswert, dem Schema der Literatur zu folgen und die Paragraphen 212 und 211 iVm. 22,23 StGB in einem Schema zu prüfen, da 211 nach der Literatur als Qualifikation des 212 betrachtet wird. Hoffe das hilft, LG.
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Gruttmann
6.3.2024, 08:16:07
Ich denke es ging vorliegend in dieser Aufgabe um etwas anderes, weshalb das auch einfach der Grund gewesen sein könnte. Ein kleiner Klausurhinweis könnte hilfreich sein:) LG
lawfulthings
6.3.2024, 12:05:57
Danke für die tolle Antwort! :)
Falsus Prokuristor
28.3.2024, 20:24:30
Hallo, weshalb lautet die Frage zulasten des O? Es handelt sich doch um eine andere Person und der error in persona ist unbeachtlich. Der Tatentschluss richtet sich daher gegen das tatsächliche Opfer, ebenso wie das unmittelbare Ansetzen. Diese Strafbarkeit müsste doch gefragt sein. Die Stbk zulasten des O dagegen, würde mMn eine unzulässige Vorsatzverdoppelung darstellen. Gerne einmal aufklären bitte, falls ich mich irre :)