Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Totschlag, § 212 StGB
Bedingter Tötungsvorsatz bei objektiv äußerst gefährlichen Tathandlungen, bei denen die Handlung nur noch zum Tod des Opfers führen kann
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Bedingter Tötungsvorsatz bei objektiv äußerst gefährlichen Tathandlungen, bei denen die Handlung nur noch zum Tod des Opfers führen kann
18. April 2026
10 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T stranguliert den O mit seinem Gürtel fünf Minuten lang. Danach wirft er den bewusstlosen O in die Büsche und läuft weg. O stirbt.
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