Strafrecht

BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Totschlag, § 212 StGB

Bedingter Tötungsvorsatz bei objektiv äußerst gefährlichen Tathandlungen, bei denen die Handlung nur noch zum Tod des Opfers führen kann

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Bedingter Tötungsvorsatz bei objektiv äußerst gefährlichen Tathandlungen, bei denen die Handlung nur noch zum Tod des Opfers führen kann

18. April 2026

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T stranguliert den O mit seinem Gürtel fünf Minuten lang. Danach wirft er den bewusstlosen O in die Büsche und läuft weg. O stirbt.

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