Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Totschlag, § 212 StGB
Bedingter Tötungsvorsatz bei objektiv äußerst gefährlichen Tathandlungen, bei denen die Handlung nur noch zum Tod des Opfers führen kann
Bedingter Tötungsvorsatz bei objektiv äußerst gefährlichen Tathandlungen, bei denen die Handlung nur noch zum Tod des Opfers führen kann
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T stranguliert den O mit seinem Gürtel fünf Minuten lang. Danach wirft er den bewusstlosen O in die Büsche und läuft weg. O stirbt.
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Einordnung des Falls
Bedingter Tötungsvorsatz bei objektiv äußerst gefährlichen Tathandlungen, bei denen die Handlung nur noch zum Tod des Opfers führen kann
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den objektiven Tatbestand des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) erfüllt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für den subjektiven Tatbestand des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) genügt bedingter Vorsatz.
Ja!
3. T war bewusst (kognitives Element), dass die Möglichkeit besteht, dass O durch die Strangulation zu Tode kommt.
Genau, so ist das!
4. T hat billigend in Kauf genommen (voluntatives Element), dass O durch die Strangulation zu Tode kommt.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dario
28.7.2020, 15:31:17
Ist dann nicht schon von Mord die Rede? Motiv ist gegeben, das 5 minütige Strangulieren reicht da ja schon aus.
Eigentum verpflichtet 🏔️
28.7.2020, 16:26:16
Hallo Dario! Mord unterscheidet sich von Totschlag durch das Vorliegen von Mordmerkmalen. Bei diesem kurzen Sachverhalt sehe ich keines der in Frage kommenden Mordmerkmale (Heimtücke, Grausamkeit) als gegeben an.
n00b
22.2.2022, 23:26:30
Etwas irreführend. Weder enthält der SV Indizien für Tötings
eventualvorsatz, noch kann dieser überhaupt "unterstellt" werden. Ferner ist die Abwägung aller für und gegen das Vorliegen von Tatsachen sprechender Umstände stets und bei jedem Delikt erforderlich.
n00b
22.2.2022, 23:29:55
(Versehentlich beim obj. TB gepostet, meinte das in Bezug auf das billigend Inkaufnehmen)
Lukas_Mengestu
23.2.2022, 15:48:00
Danke n00b, grundsätzlich hast Du völlig recht, dass es für die Prüfung neben Angaben zur objektiven
Tathandlungauch Angaben zur subjektiven Tatbestandsseite bedarf. Die Gefährlichkeit der
Tathandlungist dabei regelmäßig lediglich ein Indiz für das Vorliegen des entsprechenden
Eventualvorsatzes. Eine Ausnahme hat der BGH in diesem besonderen Fall gemacht. Hier hat er ausgeführt, dass auch ohne Hinzutreten weiterer Darlegungen zu der inneren Tatseite allein aus der Gefährlichkeit der Handlung der
Eventualvorsatzabzuleiten ist, wenn die Handlung "ganz sicher zum Tode führe". Nur - und wirklich nur - in diesem Ausnahmefall, kann man also auf weitere zusätzliche Angaben zur inneren Tatseite verzichten. In allen anderen Fällen hast Du völlig recht, dass die Gefährlichkeit der
Tathandlunglediglich ein Indiz ist und in der Gesamtschau mit übrigen Indizien zu würdigen ist. Dies wird vor allem im Referendariat bei der Staatsanwaltsklausur relevant. Für das erste Examen helfen noch Signalwörter, wie "vertraute darauf, dass der Erfolg ausbleibt" (=bewusste Fahrlässigkeit) oder "nahm den Erfolg billigend in Kauf" (=
Eventualvorsatz). Beste Grüße, lukas - für das Jurafuchs-Team
n00b
6.3.2022, 07:03:03
Besten Dank für die schnelle Antwort, jetzt kann ich mit dem Fall etwas anfangen.
Malte Reinhart
6.6.2024, 21:57:07
Timurso
6.6.2024, 22:06:38
Siehe die Erklärung von Lukas im Kommentar darunter. Kurz zusammengefasst: Im 1. Examen hat man diese Angaben für gewöhnlich, ja. Dieser Fall bildet mehr die Praxis ab, wo die Gerichte oft keine Anhaltspunkte bezüglich des
Vorsatzes haben. Dafür hat der BGH die hier dargestellten Grundsätze aufgestellt, um (mangels Möglichkeit, in die Leute reinzuschauen) von objektiven Umständen auf den
Vorsatzzu schließen.