Zivilrecht

Sachenrecht

Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Miteigentümer (+), fordert Sache unabhängig von den anderen heraus

Miteigentümer (+), fordert Sache unabhängig von den anderen heraus

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E und M sind Miteigentümer eines Fernsehers, der in der gemeinsamen Wohnung steht. Bruder B nimmt den Fernseher ohne Kenntnis von E und M mit, weil sein Gerät kaputt ist und er ein Fußballspiel sehen möchte. M fordert den Fernseher zurück.

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Einordnung des Falls

Miteigentümer (+), fordert Sache unabhängig von den anderen heraus

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M hat gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des Fernsehers, wenn die Voraussetzungen von § 985 BGB vorliegen.

Ja!

Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB setzt voraus: (1) Eigentum der M, (2) Besitz des B, (3) Fehlendes Recht zum Besitz des B (§ 986 BGB).
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2. M ist Eigentümerin des Fernsehers.

Genau, so ist das!

Neben dem Alleineigentümer ist auch der Miteigentümer Eigentümer i.S.d. § 985 BGB. Miteigentum ist das Eigentum an einer Sache, das mehreren Personen gemeinschaftlich nach Bruchteilen zusteht. Miteigentum entsteht rechtsgeschäftlich (§ 929 S. 1 BGB) oder gesetzlich (z.B. § 947 Abs. 1 BGB). Neben den Vorschriften über das Eigentum (§§ 903 ff. BGB) gelten ergänzend die §§ 1008 ff. BGB, sowie die §§ 741 ff. BGB. M als Miteigentümerin des Fernsehers ist Eigentümerin. Die erste Voraussetzung des § 985 BGB liegt vor.

3. B ist Besitzer des Fernsehers ohne Recht zum Besitz.

Ja, in der Tat!

Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB kann sich gegen den mittelbaren (§ 868 BGB) oder gegen den unmittelbaren (§ 854 Abs. 1 BGB) Besitzer richten. Unmittelbarer Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache (§ 854 Abs. 1 BGB). Ein Recht zum Besitz kann sich aus dinglichen Rechten (z.B. Pfandrecht), sowie aus obligatorischen (z.B. Miete) und gesetzlichen (z.B. § 1353 Abs. 1 BGB) Rechtsverhältnissen ergeben. B hat die tatsächliche Sachherrschaft (§ 854 Abs. 1 BGB) über den Fernseher. B hat den Fernseher ohne Kenntnis von E und M mitgenommen, ein zugrundeliegendes Rechtsverhältnis und ein daraus folgendes Recht zum Besitz ist nicht ersichtlich.

4. M kann von B die Herausgabe des Fernsehers nach § 985 BGB an sich alleine fordern.

Nein!

Neben den Vorschriften über das Eigentum gelten bei Miteigentum ergänzend die §§ 1008 ff. BGB, sowie die §§ 741 ff. BGB. Nach §§ 1011, 432 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB kann ein Miteigentümer nur Herausgabe an alle Miteigentümer gemeinsam verlangen. Die Voraussetzungen von § 985 BGB liegen vor. Allerdings sind M und E Miteigentümer an dem Fernseher. Wenn M ihren Herausgabeanspruch gegen B geltend machen will, muss sie nach §§ 1008, 1011, 432 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB die Herausgabe an sich und E gemeinschaftlich verlangen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CR7

CR7

2.10.2022, 15:05:37

Sagt man dann im Rahmen der Herausgabe so etwas wie „gib uns die Sache heraus“ anstatt „gib mir die Sache heraus“?

Alex060199

Alex060199

3.10.2022, 16:41:40

Ich würde es entsprechend laienfreundlich auslegen bzw. nach § 140 BGB umdeuten


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