Öffentliches Recht

VwGO

Feststellungsklage

Subsidiarität ggü. Fortsetzungsfeststellungsklage

Subsidiarität ggü. Fortsetzungsfeststellungsklage

4. April 2025

6 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Fußball-Fan F steht neben einigen Hooligans vor dem Stadion. Polizistin P erteilt F ein Aufenthaltsverbot vor und in dem Stadion bis zwei Stunden nach dem Spiel, weil sie denkt, F würde als Teil der Hooligans an einer geplanten Schlägerei teilnehmen. Am nächsten Tag will F feststellen lassen, dass P dazu nicht berechtigt war.

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Einordnung des Falls

Subsidiarität ggü. Fortsetzungsfeststellungsklage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Statthaft könnte die Feststellungsklage sein. Zunächst ist aber vorrangig an andere Klagearten zu denken.

Ja, in der Tat!

Begehrt der Kläger die Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines Rechtsverhältnis, ist die allgemeine Feststellungsklage statthaft (§ 43 Abs. 1, Var. 1, Var. 2 VwGO). Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz (§ 43 Abs. 2 VwGO) kann der Kläger die Feststellungsklage nicht erheben, soweit er seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO). Gestaltungsklage im Sinne dieser Vorschrift ist die Anfechtungsklage, Leistungsklage ist die Verpflichtungsklage und die allgemeine Leistungsklage.
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2. Das Aufenthaltsverbot ist ein Verwaltungsakt, der sich vor Klageerhebung erledigt hat. In Betracht kommt daher die analoge Anwendung der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog).

Ja!

Die analoge Anwendung der Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft, wenn sich ein belastender Verwaltungsakt erledigt hat, bevor der Kläger gegen diesen Verwaltungsakt die Anfechtungsklage erheben konnte (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog). Ein Verwaltungsakt ist erledigt, wenn er keine Rechtswirkung mehr entfaltet (vgl. § 43 VwVfG). Aus Gründen des effektiven Rechtsschutz muss die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts gewährleistet sein. Denn das sich ein Verwaltungsakt (typischerweise) schnell erledigt, darf nicht zu Lasten des Betroffenen gehen. Zwei Stunden nach dem Spiel hat sich die Regelung des Aufenthaltsverbots (= Verwaltungsakt) erledigt. Statthaft ist die Fortsetzungsfeststellungsklage.

3. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist subsidiär zur allgemeinen Feststellungsklage.

Nein, das ist nicht der Fall!

Wegen der engen systematischen Verwandtschaft der Fortsetzungsfeststellungsklage mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage lässt auch eine direkte oder analoge Anwendbarkeit des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO keinen Raum für die allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO). Für die vorrangige Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage spricht zudem ihre Spezialität gegenüber der allgemeinen Feststellungsklage. Die Frage, ob P gegenüber F berechtigt gewesen ist, ein Aufenthaltsverbot auszusprechen, fragt zwar nach dem (Nicht-)Bestehen eines Rechtsverhältnisses. Gleichzeitig handelt es sich bei dem Aufenthaltsverbot um einen Verwaltungsakt, der sich erledigt hat. Vorrangig statthaft ist die Fortsetzungsfeststellungsklage.
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