Subsidiarität ggü. Fortsetzungsfeststellungsklage
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Fußball-Fan F steht neben einigen Hooligans vor dem Stadion. Polizistin P erteilt F ein Aufenthaltsverbot vor und in dem Stadion bis zwei Stunden nach dem Spiel, weil sie denkt, F würde als Teil der Hooligans an einer geplanten Schlägerei teilnehmen. Am nächsten Tag will F feststellen lassen, dass P dazu nicht berechtigt war.
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Einordnung des Falls
Subsidiarität ggü. Fortsetzungsfeststellungsklage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthaft könnte die Feststellungsklage sein. Zunächst ist aber vorrangig an andere Klagearten zu denken.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Aufenthaltsverbot ist ein Verwaltungsakt, der sich vor Klageerhebung erledigt hat. In Betracht kommt daher die analoge Anwendung der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog).
Ja!
3. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist subsidiär zur allgemeinen Feststellungsklage.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Johaennzen
12.1.2022, 16:38:59
In der 2. Frage wird von
Platzverweisstatt dem im Sachverhalt geschildertem
Aufenthaltsverbotgesprochen. Insoweit müsste da etwas korrigiert werden. Des Weiteren ist bei der letzten Frage die Antwort bzgl. der Subsidiarität der Allg. FK ggü. der FFK verneint wurden, obwohl sie in der Lösung bejaht wird
Lukas_Mengestu
12.1.2022, 17:40:58
Danke Johaennzen, den
Platzverweishaben wir korrigiert :-) Bezüglich der Subsidiarität hast Du Dich glaube ich verlesen. Die ist Aussage umgedreht gestellt: "Die FFK ist subsidiär zur allgemeinen
Leistungsklage." Die Antwortet darauf lautet: stimmt nicht. Denn die FFK ist - wie Du auch schon festgestellt hast - in der hier dargestellten Konstellation vorrangig. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Benji
20.5.2022, 17:38:07
Ist vorliegend nicht die FFK analog statthaft, weil sich der VA vor Klageerhebung erledigt hat?
Lukas_Mengestu
24.5.2022, 19:02:31
Hallo BenBo, in der Tat ist § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO direkt nur anwendbar, wenn sich der VA nach Klageerhebung erledigt. In den Fällen, in denen er sich bereits vor Klageerhebung erledigt hat, kommt insofern nur die analoge Anwendung in Betracht. Wir haben das hier entsprechend präzisiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Johannes Nebe
2.11.2022, 08:10:09
Die Frage, ob eine Klageart "subsidiär" zur anderen ist, ist doch eine allgemeine Frage (so wie Subsidiarität zB in § 43 II 1 VwGO normiert ist). Daher staune ich, dass sie konkret beantwortet wird.
Nora Mommsen
3.11.2022, 11:41:23
Hallo Johannes Nebe, die Fortsetzungs
feststellungsklageist aber gerade nicht subsidiär - weder allgemein noch im konkreten Fall. Zudem musst du auch bei der
Feststellungsklage, die grundsätzlich subsidiär ist im konkreten Fall prüfen. Denn auch dort gibt es Ausnahmefälle von der Subsidiarität. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team