Öffentliches Recht

VwGO

Feststellungsklage

Subsidiarität ggü allg. Leistungsklage

Subsidiarität ggü allg. Leistungsklage

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Hexe H hat mit der Gemeinde G einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen. Danach subventioniert G Hs Besenproduktion, wenn H fünf Ausbildungsplätze in ihrem Besenwerk geschaffen hat. Als H ihren Teil des Vertrags erfüllt hat, verweigert G die Subvention.

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Einordnung des Falls

Subsidiarität ggü allg. Leistungsklage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Statthafte Klageart könnte die Feststellungsklage sein. Dafür müsste es sich bei der Beziehung zwischen H und G um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handeln.

Ja, in der Tat!

Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 VwGO ist die rechtliche Beziehung, die sich aus einem hinreichend konkreten Sachverhalt aufgrund einer (diesen Sachverhalt betreffenden) öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergibt. Feststellungsfähig ist nach allgemeiner Auffassung nur ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis. Der Rechtsschutz soll sich nicht auf abstrakte Rechtsfragen bzgl. eines erdachten Sachverhalts erstrecken. Die Frage, ob H einen Zahlungsanspruch gegen G hat, ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis
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2. H begehrt zwar die Feststellung, dass sie einen Anspruch auf die Auszahlung der Subventionen hat, letztendlich will sie die Subventionen aber vor allem tatsächlich erhalten.

Ja!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO). Begehrt der Kläger die Feststellung, dass ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht, ist die Feststellungsklage (§ 43 VwGO) statthaft. Begehrt der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts, ist die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) statthaft. In Abgrenzung dazu ist die allgemeine Leistungsklage statthaft, wenn der Kläger ein tatsächliches Verwaltungshandeln begehrt. Letztlich steht hinter Hs Begehren das Endziel, die durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag zugesprochenen Subventionen ausgezahlt zu bekommen (= tatsächliches Verwaltungshandeln).

3. Nach h.M. in der Lit. findet § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO auch im Verhältnis zur allgemeinen Leistungsklage Anwendung.

Genau, so ist das!

Nach h.M. in der Lit. § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO nach seinem eindeutigen Wortlaut auch für das Verhältnis zwischen allgemeiner Feststellungsklage und allgemeiner Leistungsklage. Nach Ansicht des BVerwG soll davon eine Ausnahme gemacht werden, wenn sich die Feststellungsklage gegen eine Person des öffentlichen Rechts richtet. In diesem Fall soll die Möglichkeit der Feststellungsklage, trotz alternativ statthafter - und ggf. weitreichenderer - Leistungsklage nicht ausgeschlossen sein. Begründet wird dies mit einem Vergleich zum Zivilprozessrecht, wo genau dies anerkannt ist. Die juristische Person des öffentlichen Rechts würde einer Feststellungsklage folge leisten.

4. Der eindeutige Wortlaut des § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO spricht für die Subsidiarität der Feststellungsklage. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage.

Ja, in der Tat!

Nach h.M. in der Lit. § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO nach seinem eindeutigen Wortlaut auch für das Verhältnis zwischen allgemeiner Feststellungsklage und allgemeiner Leistungsklage. Nach Ansicht des BVerwG soll davon eine Ausnahme gemacht werden, wenn sich die Feststellungsklage gegen eine Person des öffentlichen Rechts richtet. Der eindeutige Wortlaut des § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO wiegt schwerer, als der Verweis des BVerwG auf die im Zivilprozessrecht geltenden Grundsätze. Denn ein Verweis auf allgemeine Grundsätze ist nur dann möglich, wenn es keine ausdrückliche Regelung gibt. Diese wurde mit § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO jedoch getroffen. H kann die Auszahlung der Subvention dadurch erreichen, dass sie direkt die allgemeine Leistungsklage gerichtet auf die Auszahlung der versprochenen Subvention erhebt. Die Feststellungsklage scheidet damit aus.
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