Subsidiarität ggü allg. Leistungsklage
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hexe H hat mit der Gemeinde G einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen. Danach subventioniert G Hs Besenproduktion, wenn H fünf Ausbildungsplätze in ihrem Besenwerk geschaffen hat. Als H ihren Teil des Vertrags erfüllt hat, verweigert G die Subvention.
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Einordnung des Falls
Subsidiarität ggü allg. Leistungsklage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthafte Klageart könnte die Feststellungsklage sein. Dafür müsste es sich bei der Beziehung zwischen H und G um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handeln.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. H begehrt zwar die Feststellung, dass sie einen Anspruch auf die Auszahlung der Subventionen hat, letztendlich will sie die Subventionen aber vor allem tatsächlich erhalten.
Ja!
3. Nach h.M. in der Lit. findet § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO auch im Verhältnis zur allgemeinen Leistungsklage Anwendung.
Genau, so ist das!
4. Der eindeutige Wortlaut des § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO spricht für die Subsidiarität der Feststellungsklage. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage.
Ja, in der Tat!
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