Subsidiarität ggü allg. Leistungsklage
4. April 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hexe H hat mit der Gemeinde G einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen. Danach subventioniert G Hs Besenproduktion, wenn H fünf Ausbildungsplätze in ihrem Besenwerk geschaffen hat. Als H ihren Teil des Vertrags erfüllt hat, verweigert G die Subvention.
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Einordnung des Falls
Subsidiarität ggü allg. Leistungsklage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthafte Klageart könnte die Feststellungsklage sein. Dafür müsste es sich bei der Beziehung zwischen H und G um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handeln.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. H begehrt zwar die Feststellung, dass sie einen Anspruch auf die Auszahlung der Subventionen hat, letztendlich will sie die Subventionen aber vor allem tatsächlich erhalten.
Ja!
3. Nach h.L. findet § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO auch im Verhältnis zur allgemeinen Leistungsklage Anwendung.
Genau, so ist das!
4. Der eindeutige Wortlaut des § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO spricht für die Subsidiarität der Feststellungsklage. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
janaro
27.4.2022, 18:15:42
Gibt es überhaupt einen anderen Fall als den, dass sich eine (verwaltungsgerichtliche) Feststellungsklage des Bürgers gegen eine Person des öffentlichen Rechts richtet? Doch eigentlich nur den umgekehrten Fall, dass der Staat vor dem VG gegen den Bürger klagt und das geht eigentlich auch nur bei öffentlich-rechtlichen Verträgen, bei denen von § 61 VwVfG kein Gebrauch gemacht wurde, sodass der Staat nicht selbst vollstrecken kann? Da ist dann aber die Leistungsklage vorrangig, oder?

Lukas_Mengestu
3.5.2022, 12:31:07
Hallo Janaro, in Betracht kommen auch Feststellungklagen zwischen öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern oder
Behörden, (zB Klage des Bundes gegen ein Land auf Feststellung, ein bestimmtes Gewässer sei Bundeswasserstraße, BVerwGE 9, 50, 53; Klage einer Gemeinde gegen den Bund auf Feststellung, Pflichten aus dem Garnisonsvertrag seien erloschen, BVerwGE 25, 299). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
David.
15.7.2022, 13:14:30
Im ersten Kapitel zur Feststellungsklage, beim selben Fall, war die
positive Feststellungsklagestatthaft, sollte man aber dann doch eher wie hier im Fall der Literatur folgen?

Nora Mommsen
2.8.2022, 12:56:56
Hallo davdz97, ich weiß nicht genau auf welchen Fall du dich beziehst - grundsätzlich ist aber, insbesondere bei einer deutlich herrschenden Meinung in der Literatur beides vertretbar. Klausuren werden zwar oft Rechtsprechung nachgebildet, spricht aber wie hier der Wortlaut eindeutig für eine andere Ansicht ist dies gut zu vertreten. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Sniter
4.9.2023, 13:38:17
Er bezieht sich auf diesen Fall: https://applink.jurafuchs.de/2Sem1bKvOCb

jeci
15.7.2024, 19:27:17
Es wäre manchmal hilfreich zu wissen, auf welche Auffassung sich die jeweilige Falllösung bezieht. Meistens folgt man erstmal der "falschen" Auffassung. Ich bin hier konkret der Lösung der Rspr. gefolgt und hatte die erste Frage daher erst einmal falsch.